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§ 3 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung (GntDBwVVDV)
§ 3 Einstellungsbehörde
(1) Einstellungsbehörde ist das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr.
(2) 1Die Einstellungsbehörde entscheidet über eine Verkürzung oder Verlängerung des Vorbereitungsdienstes. 2Sie ist die personalbearbeitende Dienststelle der Studierenden.
(3) Die Einstellungsbehörde kann einzelne Aufgaben auf eine nachgeordnete Behörde übertragen.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/3_GntDBwVVDV.htm