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§ 2 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung (GntDBwVVDV)

V. v. 01.03.2019 BGBl. I S. 205 (Nr. 7)
Geltung ab 01.04.2019; FNA: 2030-7-26-1 Beamte

§ 2 Ziele des Studiums



Das Studium vermittelt in enger Verbindung von Wissenschaft und Praxis die wissenschaftlichen Methoden und Kenntnisse sowie die berufspraktischen Fähigkeiten, die erforderlich sind, um die Aufgaben des gehobenen nichttechnischen Dienstes in der Bundeswehrverwaltung erfüllen zu können.