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§ 3 - Verordnung über die Gliederung des Jahresabschlusses von Wohnungsunternehmen (JAbschlWUV)

V. v. 14.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 152
Geltung ab 01.07.2023; FNA: 4141-15 Gliederung des Jahresabschlusses

§ 3 Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung



(1) 1Wohnungsunternehmen haben abweichend von § 275 Absatz 2 und 3 des Handelsgesetzbuchs bei der Aufstellung der Gewinn- und Verlustrechnung nach dem Gesamtkostenverfahren oder dem Umsatzkostenverfahren den Posten 1 wie folgt auszuweisen:

 
„1.
Umsatzerlöse

a)
aus Bewirtschaftungstätigkeit

b)
aus Verkauf von Grundstücken

c)
aus Betreuungstätigkeit

d)
aus anderen Lieferungen und Leistungen".

2Die Umsatzerlöse dürfen zusammengefasst in Posten 1 ausgewiesen werden, wenn die Unterposten Nummer 1 Buchstabe a bis d im Anhang gesondert angegeben werden.

(2) Wohnungsunternehmen haben abweichend von § 275 Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs bei der Aufstellung der Gewinn- und Verlustrechnung nach dem Gesamtkostenverfahren die Posten 2 und 5 wie folgt auszuweisen:

 
„2.
Erhöhung oder Verminderung des Bestands an zum Verkauf bestimmten Grundstücken mit fertigen oder unfertigen Bauten sowie unfertigen Leistungen",

„5.
Aufwendungen für bezogene Lieferungen und Leistungen

a)
Aufwendungen für Bewirtschaftungstätigkeit

b)
Aufwendungen für Verkaufsgrundstücke

c)
Aufwendungen für Betreuungstätigkeit

d)
Aufwendungen für andere Lieferungen und Leistungen".

(3) 1Kleine Wohnungsunternehmen brauchen Absatz 1 nicht anzuwenden. 2Die größenabhängigen Erleichterungen in § 275 Absatz 5 und § 276 des Handelsgesetzbuchs bleiben unberührt.

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Zitierungen von § 3 JAbschlWUV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 JAbschlWUV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in JAbschlWUV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 JAbschlWUV Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne des § 334 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 des Handelsgesetzbuchs handelt, wer
... entgegen § 2 Absatz 1 eine Bilanz nicht richtig aufstellt oder 2. entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 einen dort genannten Posten nicht richtig ...