(1)
1Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn bei Erteilung der Erlaubnis entweder die Voraussetzung nach
§ 2 Nummer 1 oder die Voraussetzung nach
§ 2 Nummer 2 nicht vorgelegen hat oder die Ausbildung nach den
§§ 40 bis 42 nicht abgeschlossen war.
2Die Erlaubnis kann zurückgenommen werden, wenn bei Erteilung der Erlaubnis entweder die Voraussetzung nach
§ 2 Nummer 3 oder die Voraussetzung nach
§ 2 Nummer 4 nicht vorgelegen hat.
(2)
1Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Voraussetzung nach
§ 2 Nummer 2 nicht erfüllt ist.
2Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn nachträglich die Voraussetzung nach
§ 2 Nummer 3 weggefallen ist.
(3) 1Das Ruhen der Erlaubnis kann angeordnet werden, wenn gegen die betreffende Person wegen des Verdachts einer Straftat, aus der sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Pflegeberufs ergeben würde, ein Strafverfahren eingeleitet wurde. 2Die Anordnung ist aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.
§ 4 PflBG Vorbehaltene Tätigkeiten (vom 16.12.2023) ... mit einer Erlaubnis nach § 1 durchgeführt werden. Ruht die Erlaubnis nach § 3 Absatz 3 Satz 1 , dürfen pflegerische Aufgaben nach Absatz 2 nicht durchgeführt werden. (2) ... Wer als Arbeitgeber Personen ohne eine Erlaubnis nach § 1 oder Personen, deren Erlaubnis nach § 3 Absatz 3 Satz 1 ruht, in der Pflege beschäftigt, darf diesen Personen Aufgaben nach Absatz 2 weder ...
G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
Artikel 2 PflStudStG Weitere Änderung des Pflegeberufegesetzes ... soweit sie in den Umfang der Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung fallen. (6) § 3 gilt für die Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung entsprechend. § ... im Rahmen einer partiellen Berufsausübung fallen. (3) Die §§ 3 , 44 Absatz 3 und 4, § 46 Absatz 1, 2 und 4, § 48 Absatz 1 und 2, § 48a Absatz 2 ...