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§ 4 - Pflegeberufegesetz (PflBG)

Artikel 1 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2581 (Nr. 49); zuletzt geändert durch Artikel 2a G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
Geltung ab 01.01.2020, abweichend siehe Artikel 15; FNA: 2124-25 Hebammen und Heilhilfsberufe
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§ 4 Vorbehaltene Tätigkeiten



(1) 1Pflegerische Aufgaben nach Absatz 2 dürfen beruflich nur von Personen mit einer Erlaubnis nach § 1 durchgeführt werden. 2Ruht die Erlaubnis nach § 3 Absatz 3 Satz 1, dürfen pflegerische Aufgaben nach Absatz 2 nicht durchgeführt werden.

(2) Die pflegerischen Aufgaben im Sinne des Absatzes 1 umfassen

1.
die Erhebung und Feststellung des individuellen Pflegebedarfs nach § 5 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a,

2.
die Organisation, Gestaltung und Steuerung des Pflegeprozesses nach § 5 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b sowie

3.
die Analyse, Evaluation, Sicherung und Entwicklung der Qualität der Pflege nach § 5 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe d.

(3) Wer als Arbeitgeber Personen ohne eine Erlaubnis nach § 1 oder Personen, deren Erlaubnis nach § 3 Absatz 3 Satz 1 ruht, in der Pflege beschäftigt, darf diesen Personen Aufgaben nach Absatz 2 weder übertragen noch die Durchführung von Aufgaben nach Absatz 2 durch diese Personen dulden.





 

Frühere Fassungen von § 4 PflBG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 16.12.2023Artikel 2 Pflegestudiumstärkungsgesetz (PflStudStG)
vom 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 4 PflBG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 PflBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PflBG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 44 PflBG Dienstleistungserbringende Personen (vom 16.12.2023)
... die Berufsbezeichnung nach § 1 ohne Erlaubnis und dürfen die Tätigkeiten nach § 4 Absatz 2 ausüben. (2) Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der ... nach § 58 Absatz 1 oder Absatz 2 ohne Erlaubnis und dürfen die Tätigkeiten nach § 4 Absatz 2 ausüben. (3) Der vorübergehende und gelegentliche Charakter der ...
§ 48a PflBG Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung (vom 16.12.2023)
... berufliche Tätigkeit nach Nummer 1 eine oder mehrere der vorbehaltenen Tätigkeiten nach § 4 umfasst und 4. die Voraussetzungen nach § 2 Nummer 2 bis 4 vorliegen.  ... 1. Sie dürfen insbesondere eine oder mehrere vorbehaltene Tätigkeiten nach § 4 ausüben, soweit sie in den Umfang der Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung fallen. ...
§ 48b PflBG Dienstleistungserbringung im Rahmen einer partiellen Berufsausübung (vom 16.12.2023)
... 1. Sie dürfen insbesondere eine oder mehrere vorbehaltene Tätigkeiten nach § 4 ausüben, soweit sie in den Umfang der Genehmigung zur Dienstleistungserbringung im Rahmen ...
§ 57 PflBG Bußgeldvorschriften (vom 16.12.2023)
... 58 Absatz 1 oder Absatz 2 eine dort genannte Berufsbezeichnung führt, 2. entgegen § 4 Absatz 1 , auch in Verbindung mit § 58 Absatz 3, als selbstständig erwerbstätige Person eine ... erwerbstätige Person eine dort genannte Aufgabe durchführt, 3. entgegen § 4 Absatz 3 , auch in Verbindung mit § 58 Absatz 3, einer dort genannten Person eine dort genannte Aufgabe ...
§ 58 PflBG Führen der Berufsbezeichnungen in der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege sowie in der Altenpflege
... führen will, bedarf der Erlaubnis. (3) Die §§ 2 bis 4 sind entsprechend ...
 
Zitat in folgenden Normen

Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung (PflAPrV)
V. v. 02.10.2018 BGBl. I S. 1572; zuletzt geändert durch Artikel 4a G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
§ 16 PflAPrV Praktischer Teil der Prüfung (vom 16.12.2023)
... Pflege. Wesentliches Prüfungselement sind die vorbehaltenen Tätigkeiten nach § 4 des Pflegeberufegesetzes . (3) Die Prüfungsaufgabe soll insbesondere den Versorgungsbereich ...
§ 37 PflAPrV Praktischer Teil der Prüfung (vom 01.01.2024)
... Pflege und bezieht sich insbesondere auf die vorbehaltenen Tätigkeiten nach § 4 des Pflegeberufegesetzes . Die zu prüfende Person zeigt die erworbenen Kompetenzen im Bereich einer ...

Sechste Pflegearbeitsbedingungenverordnung (6. PflegeArbbV)
V. v. 28.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 336
§ 2 6. PflegeArbbV Mindestentgelt
... eine Qualifikation verfügen, die sie zur Ausübung von Tätigkeiten gemäß § 4 des Pflegeberufegesetzes berechtigt. (4) Das Mindestentgelt nach Absatz 1 wird auch für Wegezeiten zwischen ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Pflegestudiumstärkungsgesetz (PflStudStG)
G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
Artikel 2 PflStudStG Weitere Änderung des Pflegeberufegesetzes
... „(1)" wird gestrichen. b) Absatz 2 wird aufgehoben. 1b. In § 4 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 wird jeweils die Angabe „§ 1 Absatz 1" durch die Angabe „§ 1" ... berufliche Tätigkeit nach Nummer 1 eine oder mehrere der vorbehaltenen Tätigkeiten nach § 4 umfasst und 4. die Voraussetzungen nach § 2 Nummer 2 bis 4 vorliegen.  ... nach § 1. Sie dürfen insbesondere eine oder mehrere vorbehaltene Tätigkeiten nach § 4 ausüben, soweit sie in den Umfang der Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung fallen. ... nach § 1. Sie dürfen insbesondere eine oder mehrere vorbehaltene Tätigkeiten nach § 4 ausüben, soweit sie in den Umfang der Genehmigung zur Dienstleistungserbringung im Rahmen ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Fünfte Pflegearbeitsbedingungenverordnung (5. PflegeArbbV)
V. v. 20.04.2022 BAnz AT 26.04.2022 V1
§ 2 5. PflegeArbbV Mindestentgelt
... eine Qualifikation verfügen, die sie zur Ausübung von Tätigkeiten gemäß § 4 des Pflegeberufegesetzes berechtigt. (4) Das Mindestentgelt nach Absatz 1 wird auch für Wegezeiten zwischen ...

Vierte Pflegearbeitsbedingungenverordnung (4. PflegeArbbV)
V. v. 22.04.2020 BAnz AT 28.04.2020 V2
§ 2 4. PflegeArbbV Mindestentgelt
... eine Qualifikation verfügen, die sie zur Ausübung von Tätigkeiten gemäß § 4 des Pflegeberufegesetzes berechtigt. (4) Pflegekräfte mit einer mindestens einjährigen ...