Artikel 3a - Digital-Gesetz (DigiG)

G. v. 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 101, 101a; Geltung ab 26.03.2024, abweichend siehe Artikel 9
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Artikel 3a Änderung des Bundeskrebsregisterdatengesetzes


Artikel 3a ändert mWv. 26. März 2024 BKRG § 7

In § 7 Absatz 3 Satz 4 des Bundeskrebsregisterdatengesetzes vom 10. August 2009 (BGBl. I S. 2702, 2707), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. August 2021 (BGBl. I S. 3890) geändert worden ist, werden die Wörter „in das Interoperabilitätsverzeichnis nach § 384" durch die Wörter „auf die Plattform nach § 385 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5" ersetzt.



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