Das
Apothekengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
15. Oktober 1980 (BGBl. I S. 1993), das zuletzt durch
Artikel 8 Absatz 4 des Gesetzes vom 27. September 2021 (BGBl. I S. 4530) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 10 werden nach dem Wort „anzubieten" ein Komma und das Wort „anzuwenden" eingefügt.
- 2.
- § 14 Absatz 7 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 2 werden nach den Wörtern „(§ 115b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch)" die Wörter „oder im Rahmen der Übergangspflege im Krankenhaus nach § 39e des Fünften Buches Sozialgesetzbuch" eingefügt.
- b)
- In Satz 3 werden nach dem Wort „Krankenhaus" die Wörter „oder bei Beendigung der Übergangspflege im Krankenhaus nach § 39e des Fünften Buches Sozialgesetzbuch" eingefügt.
- 3.
- Nach § 21 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1b wird folgende Nummer 1c eingefügt:
- „1c.
- die Voraussetzungen für und die Anforderungen an die Vorbereitung und Durchführung von Grippeschutzimpfungen, insbesondere zu den Verpflichtungen des Apothekenleiters, zur Aufklärung der zu impfenden Personen, zu den Räumlichkeiten und deren Ausstattung, zum Personaleinsatz, zur Dokumentation, zu den Fristen für die Aufbewahrung der Dokumentation und zu den Hygienemaßnahmen,".
Gesetz zur Einführung von Preisbremsen für leitungsgebundenes Erdgas und Wärme und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2560, 2894