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Änderung § 10 ApoG vom 30.06.2022

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§ 10 ApoG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.06.2022 geltenden Fassung
§ 10 ApoG n.F. (neue Fassung)
in der am 30.06.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 3c G. v. 28.06.2022 BGBl. I S. 938
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 10


(Text alte Fassung)

Der Erlaubnisinhaber darf sich nicht verpflichten, bestimmte Arzneimittel ausschließlich oder bevorzugt anzubieten oder abzugeben oder anderweitig die Auswahl der von ihm abzugebenden Arzneimittel auf das Angebot bestimmter Hersteller oder Händler oder von Gruppen von solchen zu beschränken.

(Text neue Fassung)

Der Erlaubnisinhaber darf sich nicht verpflichten, bestimmte Arzneimittel ausschließlich oder bevorzugt anzubieten, anzuwenden oder abzugeben oder anderweitig die Auswahl der von ihm abzugebenden Arzneimittel auf das Angebot bestimmter Hersteller oder Händler oder von Gruppen von solchen zu beschränken.

 

 
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