Artikel 40 - Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG)

G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436 (Nr. 53); zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 01.01.2024, abweichend siehe Artikel 137
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Artikel 40 Änderung der Grundbuchordnung


Artikel 40 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2024 GBO § 32, § 47, § 82

Die Grundbuchordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1114), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 16. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2187) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 32 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts- oder Vereinsregister" durch die Wörter „Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts-, Partnerschafts- oder Vereinsregister" und das Wort „Gesellschaften" durch die Wörter „rechtsfähiger Personengesellschaften" ersetzt.

2.
§ 47 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Für eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts soll ein Recht nur eingetragen werden, wenn sie im Gesellschaftsregister eingetragen ist."

3.
§ 82 Satz 3 wird aufgehoben.

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Zitierungen von Artikel 40 MoPeG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 40 MoPeG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MoPeG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 05.10.2021 BGBl. I S. 4607
Artikel 28 ERVAG Änderung der Grundbuchordnung
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1114), die zuletzt durch Artikel 40 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436 ) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 174 Absatz 1" durch die Angabe ...


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