Die
Grundbuchordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1114), die zuletzt durch
Artikel 6 des Gesetzes vom 16. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2187) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 32 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts- oder Vereinsregister" durch die Wörter „Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts-, Partnerschafts- oder Vereinsregister" und das Wort „Gesellschaften" durch die Wörter „rechtsfähiger Personengesellschaften" ersetzt.
- 2.
- § 47 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Für eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts soll ein Recht nur eingetragen werden, wenn sie im Gesellschaftsregister eingetragen ist."
- 3.
- § 82 Satz 3 wird aufgehoben.
Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 05.10.2021 BGBl. I S. 4607