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Artikel 41 - Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG)

G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436 (Nr. 53); zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 01.01.2024, abweichend siehe Artikel 137
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Artikel 41 Änderung der Grundbuchverfügung


Artikel 41 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2024 GBV § 15

§ 15 Absatz 1 der Grundbuchverfügung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Januar 1995 (BGBl. I S. 114), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 16. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2187) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Buchstabe a wird Nummer 1.

2.
Buchstabe b wird Nummer 2 und wird wie folgt gefasst:

„2.
bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften der Name oder die Firma und der Sitz; angegeben werden sollen zudem das Registergericht und das Registerblatt der Eintragung des Berechtigten in das Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts-, Partnerschafts- oder Vereinsregister, wenn sich diese Angaben aus den Eintragungsunterlagen ergeben oder dem Grundbuchamt anderweitig bekannt sind."

3.
Buchstabe c wird aufgehoben.



 

Zitierungen von Artikel 41 MoPeG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 41 MoPeG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MoPeG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 05.10.2021 BGBl. I S. 4607
Artikel 21 ERVAG Änderung der Grundbuchverfügung
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Januar 1995 (BGBl. I S. 114), die zuletzt durch Artikel 41 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436 ) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: „Absatz 1 Satz 2 gilt nur, ...