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§ 40 - Trinkwasserverordnung (TrinkwV)

§ 40 Zugelassene Untersuchungsstellen




(2) 1Die zuständige oberste Landesbehörde oder eine andere nach Landesrecht zuständige Stelle hat eine Liste der von ihr zugelassenen Untersuchungsstellen im Internet zu veröffentlichen oder auf andere geeignete Weise bekannt zu machen. 2In der Liste ist für jede Untersuchungsstelle der Parameterumfang anzugeben.

 
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