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§ 15 - Trinkwasserverordnung (TrinkwV)

neugefasst B. v. 10.03.2016 BGBl. I S. 459; aufgehoben durch Artikel 5 V. v. 20.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 159
Geltung ab 01.01.2003; FNA: 2126-13-1 Krankheitsbekämpfung, Impfwesen
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§ 15 Untersuchungsverfahren und Untersuchungsstellen



(1) Die Proben für die Untersuchungen des Trinkwassers nach dieser Verordnung auf die in den Anlagen 1, 2 und 3 Teil I genannten Parameter sind gemäß Anlage 5 Teil II nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu nehmen.

(1a) 1Bei den Untersuchungen des Trinkwassers nach dieser Verordnung auf die in Anlage 1 genannten Parameter und die in Anlage 3 genannten Parameter, die mikrobiologische Parameter sind, sind die in den folgenden technischen Normen beschriebenen Untersuchungsverfahren anzuwenden:

1.
für Coliforme Bakterien und Escherichia coli (E. coli):

DIN EN ISO 9308-1:2017-09,

DIN EN ISO 9308-2:2014-06,

2.
für Enterokokken:

DIN EN ISO 7899-2:2000-11,

3.
für Pseudomonas aeruginosa:

DIN EN ISO 16266:2008-05,

4.
zur Bestimmung kultivierbarer Mikroorganismen - Koloniezahl bei 22 °C und Koloniezahl bei 36 °C:

DIN EN ISO 6222:1999-07,

5.
für Clostridium perfringens (einschließlich Sporen):

DIN EN ISO 14189:2016-11,

6.
für Legionella spec.:

a)
längstens bis zum 28. Februar 2019

ISO 11731:1998-05,

DIN EN ISO 11731-2:2008-06

b)
spätestens ab dem 1. März 2019

ISO 11731:2017-05.

2Die in Satz 1 bezeichneten technischen Normen sind bei der Beuth Verlag GmbH Berlin zu beziehen und bei der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert niedergelegt und einsehbar.

(1b) Bei der Untersuchung der in Absatz 1a genannten Parameter dürfen andere als die in Absatz 1a genannten Untersuchungsverfahren angewandt werden, wenn das Umweltbundesamt auf Antrag festgestellt hat, dass die damit erzielten Ergebnisse im Sinne der allgemein anerkannten Regeln der Technik gleichwertig und mindestens genauso zuverlässig sind wie die mit den Untersuchungsverfahren nach Absatz 1a ermittelten Ergebnisse.

(1c) 1Außer mit den nach den Absätzen 1a und 1b festgelegten Untersuchungsverfahren darf die Koloniezahl kultivierbarer Mikroorganismen bei 22 °C und 36 °C auch dadurch bestimmt werden, dass die Zahl der mit 6- bis 8-facher Lupenvergrößerung sichtbaren Kolonien ausgewertet wird, die sich aus den in 1 Milliliter des zu untersuchenden Wassers befindlichen Bakterien in Plattengusskulturen mit nährstoffreichen, peptonhaltigen Nährböden (1 Prozent Fleischextrakt, 1 Prozent Pepton) bei einer Bebrütungstemperatur von (20 ± 2) °C und (36 ± 1) °C nach (44 ± 4) Stunden Bebrütungsdauer bilden. 2Abhängig von dem verwendeten Nährboden sind folgende Methoden möglich:

1.
Agar-Gelatine-Nährböden, Bebrütungstemperatur (20 ± 2) °C und (36 ± 1) °C, Bebrütungsdauer (44 ± 4) Stunden oder

2.
Agar-Nährböden, Bebrütungstemperatur (20 ± 2) °C und (36 ± 1) °C, Bebrütungsdauer (44 ± 4) Stunden.

(1d) Das Umweltbundesamt veröffentlicht eine Liste der Untersuchungsverfahren nach den Absätzen 1a bis 1c im Bundesgesundheitsblatt.

(1e) 1Für die Untersuchung auf Legionella spec. einschließlich der Probennahme veröffentlicht das Umweltbundesamt im Bundesgesundheitsblatt eine Empfehlung. 2Diese soll neben dem Untersuchungsverfahren nach Absatz 1a oder Absatz 1b beachtet werden.

(2) Bei Untersuchungen des Trinkwassers nach dieser Verordnung auf die in Anlage 2 und in Anlage 3 Teil I genannten Parameter, die keine mikrobiologischen Parameter sind, sind Untersuchungsverfahren nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik anzuwenden, die hinreichend zuverlässige Messwerte liefern und dabei die in Anlage 5 Teil I genannten spezifizierten Verfahrenskennwerte einhalten.

(2a) Bei Untersuchungen des Trinkwassers nach dieser Verordnung auf Parameter nach Anlage 3a Teil I sind die Untersuchungsverfahren und die Verfahrenskennwerte nach Anlage 3a Teil III Nummer 3 anzuwenden.

(3) 1Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage haben das Ergebnis jeder Untersuchung nach den §§ 14 bis 14b und § 20 unverzüglich schriftlich oder auf Datenträgern mit den Angaben nach Satz 2 aufzuzeichnen oder aufzeichnen zu lassen. 2Es sind der Ort der Probennahme nach Gemeinde, Straße, Hausnummer und Entnahmestelle, die Zeitpunkte der Entnahme sowie der Untersuchung der Wasserprobe und das bei der Untersuchung angewandte Verfahren anzugeben. 3Die zuständige oberste Landesbehörde oder eine andere auf Grund Landesrechts zuständige Stelle kann bestimmen, dass für die Niederschriften einheitliche Vordrucke zu verwenden oder einheitliche EDV-Verfahren anzuwenden sind. 4Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage haben eine Kopie der Niederschrift innerhalb von zwei Wochen nach dem Abschluss der Untersuchung dem Gesundheitsamt zu übersenden. 5Im Falle von Untersuchungen nach § 14a ist die Kopie der Niederschrift auch an die zuständige Behörde zu übersenden, sofern dies nicht das Gesundheitsamt ist. 6Das Original ist ebenso wie die in § 19 Absatz 4 Satz 3 genannte Ausfertigung vom Zeitpunkt der Untersuchung an mindestens zehn Jahre lang verfügbar zu halten. 7Eine Kopie der Niederschrift für Untersuchungen nach § 14b Absatz 1 ist dem Gesundheitsamt nicht zu übersenden. 8§ 16 Absatz 1 Satz 1 bleibt unberührt.

(4) 1Die nach dieser Verordnung erforderlichen Untersuchungen des Trinkwassers einschließlich der Probennahmen dürfen nur von dafür zugelassenen Untersuchungsstellen durchgeführt werden. 2Für die Zulassung als Untersuchungsstelle ist ein Antrag bei der zuständigen obersten Landesbehörde oder bei einer von ihr benannten Stelle erforderlich. 3Die zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr benannte Stelle erteilt einer Untersuchungsstelle, die in dem jeweiligen Land tätig und nicht bereits durch ein anderes Land zugelassen ist, die Zulassung, wenn die Untersuchungsstelle die folgenden Voraussetzungen erfüllt:

1.
Akkreditierung als Prüflaboratorium von einer nationalen Akkreditierungsstelle im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30) in der jeweils geltenden Fassung für die Durchführung der erforderlichen Prüfverfahren einschließlich der Probennahmen in der Matrix Trinkwasser für die Untersuchung von Trinkwasser gemäß der Trinkwasserverordnung,

2.
Einhaltung der Vorgaben nach den Absätzen 1 bis 2a und

3.
mindestens einmal jährlich erfolgreiche Teilnahme an externen Qualitätssicherungsprogrammen.

4Die zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr benannte Stelle hat eine Liste der von dem jeweiligen Land zugelassenen Untersuchungsstellen mit dem jeweiligen Parameterscope durch Veröffentlichung im Internet oder auf andere geeignete Weise bekannt zu machen. 5Die Zulassung gilt bundesweit.

(5) Die nach Absatz 4 zugelassenen Untersuchungsstellen für Trinkwasser müssen ihre Akkreditierung in Bezug auf die in Absatz 1a genannten Parameter an die jeweils geltenden Anforderungen des Absatzes 1a anpassen.

(6) Die zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr benannte Stelle überprüft regelmäßig, ob die von dem jeweiligen Land zugelassenen Untersuchungsstellen die Voraussetzungen nach Absatz 4 Satz 3 und Absatz 5 weiterhin erfüllen.





 

Frühere Fassungen von § 15 TrinkwV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 09.01.2018Artikel 1 Verordnung zur Neuordnung trinkwasserrechtlicher Vorschriften
vom 03.01.2018 BGBl. I S. 99
aktuell vorher 26.11.2015Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Trinkwasserverordnung
vom 18.11.2015 BGBl. I S. 2076
aktuell vorher 14.12.2012Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Trinkwasserverordnung
vom 05.12.2012 BGBl. I S. 2562
aktuell vorher 01.11.2011 (06.12.2011)Bekanntmachung der Neufassung der Trinkwasserverordnung
vom 28.11.2011 BGBl. I S. 2370
aktuell vorher 01.11.2011Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Trinkwasserverordnung
vom 03.05.2011 BGBl. I S. 748
aktuellvor 01.11.2011früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 15 TrinkwV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 TrinkwV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TrinkwV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 14 TrinkwV Untersuchungspflichten (vom 25.09.2021)
... von Absatz 6 folgende Untersuchungen des Trinkwassers gemäß Absatz 2 Satz 1 und § 15 Absatz 1, 1a Satz 1 und 2 durchzuführen oder durchführen zu lassen, um sicherzustellen, dass das Trinkwasser an ... nach den Absätzen 1 bis 5 durch eine Untersuchungsstelle durchführen zu lassen, die nach § 15 Absatz 4 zugelassen ist. Ein Untersuchungsauftrag muss sich auch auf die jeweils ...
§ 14b TrinkwV Untersuchungspflichten in Bezug auf Legionella spec. (vom 09.01.2018)
... Untersuchungen nach Absatz 1 durch eine Untersuchungsstelle durchführen zu lassen, die nach § 15 Absatz 4 zugelassen ist. Ein Untersuchungsauftrag muss sich auch auf die jeweils ... eingehalten worden ist. Zusätzlich soll die Empfehlung des Umweltbundesamtes nach § 15 Absatz 1e beachtet werden. Der Unternehmer und der sonstige Inhaber der Wasserversorgungsanlage ...
§ 15a TrinkwV Anzeigepflicht für Untersuchungsstellen (vom 09.01.2018)
... Führt eine Untersuchungsstelle nach § 15 Absatz 4 Satz 1 Untersuchungen nach § 14b Absatz 1 durch, ist sie verpflichtet, von ihr festgestellte ...
§ 19 TrinkwV Umfang der Überwachung (vom 01.10.2021)
... nach den Absätzen 2 bis 2b fest. Für das Untersuchungsverfahren gilt § 15 Absatz 1 bis 2 , und für die Aufzeichnung der Untersuchungsergebnisse gilt § 15 Absatz 3 Satz 1 bis 3 ... gilt § 15 Absatz 1 bis 2, und für die Aufzeichnung der Untersuchungsergebnisse gilt § 15 Absatz 3 Satz 1 bis 3 entsprechend. Für die Häufigkeit der Überwachung gilt Absatz 5.  ... 2d, 2. die Zeitpunkte der Untersuchungen, 3. die Probennahmeverfahren nach § 15 Absatz 1 und 4. die Probennahmestellen. (2c) Die Proben sind ... übermitteln. Die Untersuchungsstellen nach den Sätzen 1 bis 3 müssen nach § 15 Absatz 4 zugelassen sein. Die zuständige oberste Landesbehörde kann weitere ...
§ 21 TrinkwV Information der Verbraucher und Berichtspflichten (vom 09.01.2018)
... aufgrund vorliegender Trinkwasseranalysendaten, die durch eine Untersuchungsstelle nach § 15 Absatz 4 Satz 1 erhoben wurden. (1b) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer ...
§ 23 TrinkwV Vollzug im Bereich der Eisenbahnen des Bundes (vom 14.12.2012)
... und der zuständigen obersten Landesbehörde mit Ausnahme der Aufgabe nach § 15 Absatz 4 wahr. Es ist in seinem Zuständigkeitsbereich auch zuständige ...
§ 25 TrinkwV Ordnungswidrigkeiten (vom 09.01.2018)
... Anordnung nach § 14 Absatz 2 Satz 4 oder Satz 7 zuwiderhandelt, 5. entgegen § 15 Abs. 3 Satz 1 das Untersuchungsergebnis nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der ... nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig aufzeichnet, 6. entgegen § 15 Absatz 3 Satz 4 oder Satz 5 eine Kopie nicht oder nicht rechtzeitig übersendet oder das Original oder eine dort genannte ... nicht oder nicht mindestens zehn Jahre verfügbar hält, 7. entgegen § 15 Abs. 4 Satz 1 eine Untersuchung durchführt, 8. entgegen § 16 Abs. 2 Satz 1 eine ...
Anlage 3 TrinkwV (zu § 7 und § 14 Absatz 3) Indikatorparameter (vom 09.01.2018)
... anormale Veränderung Bei der Anwendung des Untersuchungsverfahrens nach § 15 Absatz 1c gelten folgende Grenzwerte: 100/ml am Zapfhahn des Verbrau- chers; 20/ml unmittelbar ... der zuständigen Behörde zu melden. Das Untersuchungsverfahren nach § 15 Absatz 1c darf nicht einge- setzt werden für Trinkwasser, das zur Abgabe in ver- schlossenen ... anormale Veränderung Bei der Anwendung des Untersuchungsverfahrens nach § 15 Absatz 1c gilt der Grenzwert von 100/ml. Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer ... der zu- ständigen Behörde zu melden. Das Untersuchungsver- fahren nach § 15 Absatz 1c darf nicht eingesetzt werden für Trinkwasser, das zur Abgabe in verschlossenen ...
Anlage 5 TrinkwV (zu § 15 Absatz 1 und 2) (vom 09.01.2018)
 
Zitat in folgenden Normen

Trinkwasserverordnung (TrinkwV)
Artikel 1 V. v. 20.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 159
§ 40 TrinkwV Zugelassene Untersuchungsstellen
... Rechtsverordnung auf Grund von § 38 Absatz 1 Satz 1 Nummer 11 des Infektionsschutzgesetzes § 15 Absatz 4 Satz 2 bis 5 und Absatz 5 und 6 sowie § 19 Absatz 3 Satz 5 der Trinkwasserverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung der Trinkwasserverordnung
V. v. 18.11.2015 BGBl. I S. 2076
Artikel 1 3. TrinkwVÄndV Änderung der Trinkwasserverordnung
... Anlage 3a Teil III beschriebenen Verfahren durch Erstuntersuchungen nachweist." 7. § 15 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a ... 1 oder § 14a Absatz 1" ersetzt. c) In Nummer 6 werden die Wörter „ § 15 Absatz 3 Satz 4 " durch die Wörter „§ 15 Absatz 3 Satz 4 oder Satz 5" ersetzt.  ... 6 werden die Wörter „§ 15 Absatz 3 Satz 4" durch die Wörter „ § 15 Absatz 3 Satz 4 oder Satz 5 " ersetzt. d) In Nummer 16 werden die Wörter „§ 21 Absatz 1 Satz ...

Erste Verordnung zur Änderung der Trinkwasserverordnung
V. v. 03.05.2011 BGBl. I S. 748, 2062
Artikel 1 1. TrinkwVÄndV Änderung der Trinkwasserverordnung (vom 14.10.2011)
... von Absatz 6 folgende Untersuchungen des Trinkwassers gemäß Absatz 2 Satz 1 und § 15 Absatz 1 und 2 durchzuführen oder durchführen zu lassen, um sicherzustellen, dass das ... durchführen zu lassen, die in einer aktuell bekannt gemachten Landesliste nach § 15 Absatz 4 Satz 2 gelistet ist." 13. § 15 wird wie folgt geändert: ... gemachten Landesliste nach § 15 Absatz 4 Satz 2 gelistet ist." 13. § 15 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach der Angabe ... bereits die Betreiberuntersuchung durchgeführt hat und welche die Anforderungen des § 15 Absatz 4 Satz 1 erfüllt. Die zuständige oberste Landesbehörde kann bestimmen, ob ...

Verordnung zur Neuordnung trinkwasserrechtlicher Vorschriften
V. v. 03.01.2018 BGBl. I S. 99
Artikel 1 TrinkwRNOV Änderung der Trinkwasserverordnung
... § 14 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter „ § 15 Absatz 1 und 2 " durch die Wörter „§ 15 Absatz 1, 1a Satz 1 und 2" ersetzt.  ... Absatz 1 werden die Wörter „§ 15 Absatz 1 und 2" durch die Wörter „ § 15 Absatz 1, 1a Satz 1 und 2 " ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird ... Untersuchungen nach Absatz 1 durch eine Untersuchungsstelle durchführen zu lassen, die nach § 15 Absatz 4 zugelassen ist. Ein Untersuchungsauftrag muss sich auch auf die jeweils dazugehörende ... eingehalten worden ist. Zusätzlich soll die Empfehlung des Umweltbundesamtes nach § 15 Absatz 1e beachtet werden. Der Unternehmer und der sonstige Inhaber der Wasserversorgungsanlage haben ... von drei bis zwölf Monaten nach der Inbetriebnahme durchzuführen." 12. § 15 wird wie folgt geändert: a) Die Absätze 1, 2 und 2a werden durch die ... nach Absatz 4 Satz 3 und Absatz 5 weiterhin erfüllen." 13. Nach § 15 wird folgender § 15a eingefügt: „§ 15a Anzeigepflicht für ... für Untersuchungsstellen (1) Führt eine Untersuchungsstelle nach § 15 Absatz 4 Satz 1 Untersuchungen nach § 14b Absatz 1 durch, ist sie verpflichtet, von ihr festgestellte ... Probennahmeplans nach den Absätzen 2 bis 2b fest. Für das Untersuchungsverfahren gilt § 15 Absatz 1 bis 2 , und für die Aufzeichnung der Untersuchungsergebnisse gilt § 15 Absatz 3 Satz 1 bis 3 ... gilt § 15 Absatz 1 bis 2, und für die Aufzeichnung der Untersuchungsergebnisse gilt § 15 Absatz 3 Satz 1 bis 3 entsprechend." b) Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2 bis 2c ... 2. die Zeitpunkte der Untersuchungen, 3. die Probennahmeverfahren nach § 15 Absatz 1 und 4. die Probennahmestellen. (2c) Die Proben sind grundsätzlich ... aufgrund vorliegender Trinkwasseranalysendaten, die durch eine Untersuchungsstelle nach § 15 Absatz 4 Satz 1 erhoben wurden. (1b) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer ... Anlage 5 Teil I Buchstabe d Doppelbuchstabe bb" jeweils durch die Wörter „nach § 15 Absatz 1c " ersetzt. c) In der laufenden Nummer 11 werden in der Spalte ... Anlage 5 Teil I Buchstabe d Doppelbuchstabe bb" jeweils durch die Wörter „nach § 15 Absatz 1c " ersetzt. d) In der laufenden Nummer 20 wird in der Spalte ... 200 Untersuchungen pro Jahr be- grenzt. Anlage 5 (zu § 15 Absatz 1 und 2 ) Teil I Chemische Parameter und Indikatorparameter, für die ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Trinkwasserverordnung
V. v. 05.12.2012 BGBl. I S. 2562
Artikel 1 2. TrinkwVÄndV Änderung der Trinkwasserverordnung
... 5" und die Wörter „die in einer aktuell bekannt gemachten Landesliste nach § 15 Absatz 4 Satz 2 gelistet ist" durch die Wörter „die nach § 15 Absatz 4 ... nach § 15 Absatz 4 Satz 2 gelistet ist" durch die Wörter „die nach § 15 Absatz 4 zugelassen ist" ersetzt. 10. § 15 wird wie folgt geändert: ... Wörter „die nach § 15 Absatz 4 zugelassen ist" ersetzt. 10. § 15 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach den Wörtern ... folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 5 wird nach den Wörtern „§ 15 Absatz 1 und 2" das Komma durch das Wort „und" ersetzt und werden die Wörter ... ersetzt und werden die Wörter „und für die Untersuchungsstelle § 15 Absatz 4 Satz 1" gestrichen. b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:  ... zu übermitteln. Die Untersuchungsstellen nach den Sätzen 1 bis 3 müssen nach § 15 Absatz 4 zugelassen sein. Die zuständige oberste Landesbehörde kann weitere ... obersten Landesbehörde" die Wörter „mit Ausnahme der Aufgabe nach § 15 Absatz 4" eingefügt. b) In Satz 3 werden die Wörter „in der ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Trinkwasser-Gebührenverordnung (TrinkwGebV)
V. v. 11.12.2013 BGBl. I S. 4108; aufgehoben durch § 3 zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 1 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666
Anlage TrinkwGebV (zu § 1) Gebührenverzeichnis
... der Gleichwertigkeit alternativer Untersuchungsverfahren nach § 15 Absatz 1 der Trinkwasserverordnung auf Antrag 50.000 - 60.000 ...