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§ 40a - Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB)
Artikel 1 G. v. 04.07.2013 BGBl. I S. 1981 (Nr. 35); zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 09.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 97
Geltung ab 22.07.2013; FNA: 7612-3 Investmentwesen
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Geltung ab 22.07.2013; FNA: 7612-3 Investmentwesen
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§ 40a Bestellung eines Sonderbeauftragten
(1) 1Die Bundesanstalt kann aus besonderem Anlass einen Sonderbeauftragten bestellen und diesen mit der Wahrnehmung von Aufgaben bei einer Kapitalverwaltungsgesellschaft betrauen. 2Sie überträgt ihm die hierfür erforderlichen Befugnisse.
(2) Der Sonderbeauftragte muss unabhängig, zuverlässig und zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der ihm übertragenen Aufgaben im Sinne einer nachhaltigen Geschäftspolitik der Kapitalverwaltungsgesellschaft und der Wahrung der Finanzmarktstabilität geeignet sein; soweit der Sonderbeauftragte Aufgaben eines Geschäftsleiters oder eines Aufsichtsorganmitglieds übernimmt, muss er Gewähr für die erforderliche fachliche Eignung bieten.
(3) 1Soweit dem Sonderbeauftragten nicht die Wahrnehmung der Befugnisse eines Geschäftsleiters oder eines Aufsichtsorganmitglieds übertragen wird, kann auch eine juristische Person bestellt werden. 2Bei der Auswahl einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder einer Buchprüfungsgesellschaft als Sonderbeauftragter darf die Bundesanstalt ohne Prüfung davon ausgehen, dass die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder die Buchprüfungsgesellschaft nur Personal einsetzen, das zuverlässig und zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der übertragenen Aufgaben geeignet ist.
Text in der Fassung des Artikels 1 Fondsrisikobegrenzungsgesetz G. v. 9. April 2026 BGBl. 2026 I Nr. 97 m.W.v. 16. April 2026
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Frühere Fassungen von § 40a KAGB
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 16.04.2026 | Artikel 1 Fondsrisikobegrenzungsgesetz vom 09.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 97 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 40a KAGB
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 40a KAGB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KAGB selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 7 KAGB Sofortige Vollziehbarkeit (vom 16.04.2026)
... 6, 14, 15, 16 und 19 Absatz 2 und 3, von § 36 Absatz 5a, der §§ 39, 40, 40a , 41, 42 und 44 Absatz 5, von § 68 Absatz 7, § 113 Absatz 2 und 3, § 311 Absatz 1 ...
§ 11 KAGB Besondere Vorschriften für die Zusammenarbeit bei grenzüberschreitender Verwaltung und grenzüberschreitendem Vertrieb von AIF (vom 16.04.2026)
... geeignete Maßnahmen, einschließlich der Maßnahmen nach den §§ 5, 40 bis 42, 339 und 340, ergreifen, um die Verstöße zu ahnden oder weitere ...
§ 44 KAGB Registrierung und Berichtspflichten (vom 16.04.2026)
... untersagen. § 39 Absatz 4 und 5, § 40 Absatz 2a und die §§ 40a bis 40d sind entsprechend anzuwenden. (5a) Die Registrierung erlischt, wenn ...
§ 50 KAGB Besonderheiten für die Verwaltung von EU-OGAW durch OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaften (vom 16.04.2026)
... einer OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft, die EU-OGAW verwaltet, sind die §§ 1 bis 43 sowie die im Herkunftsmitgliedstaat des EU-OGAW anzuwendenden Vorschriften, die Artikel 19 ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Fondsrisikobegrenzungsgesetz
G. v. 09.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 97
Artikel 1 FoRiBG Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs 1)
... e) Nach der Angabe zu § 40 wird die folgende Angabe eingefügt: „ § 40a Bestellung eines Sonderbeauftragten § 40b Rechte und Pflichten des ... 6, 14, 15, 16 und 19 Absatz 2 und 3, von § 36 Absatz 5a, der §§ 39, 40, 40a , 41, 42 und 44 Absatz 5, von § 68 Absatz 7, § 113 Absatz 2 und 3, § 311 Absatz 1 ... 1) geändert worden ist," gestrichen. 27. Nach § 40 werden die folgenden §§ 40a bis 40d eingefügt: „§ 40a Bestellung eines Sonderbeauftragten ... Nach § 40 werden die folgenden §§ 40a bis 40d eingefügt: „ § 40a Bestellung eines Sonderbeauftragten (1) Die Bundesanstalt kann aus besonderem Anlass ... folgenden Satz ersetzt: „§ 39 Absatz 4 und 5, § 40 Absatz 2a und die §§ 40a bis 40d sind entsprechend anzuwenden." d) Absatz 6 wird durch die folgenden ...
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