Tools:
Update via:
Unterabschnitt 3 - Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB)
Artikel 1 G. v. 04.07.2013 BGBl. I S. 1981 (Nr. 35); zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 19.06.2022 BGBl. I S. 911
Geltung ab 22.07.2013; FNA: 7612-3 Investmentwesen
| |
Geltung ab 22.07.2013; FNA: 7612-3 Investmentwesen
| |
Kapitel 1 Allgemeine Bestimmungen für Investmentvermögen und Verwaltungsgesellschaften
Abschnitt 2 Verwaltungsgesellschaften
Unterabschnitt 3 Weitere Maßnahmen der Aufsichtsbehörde
§ 39 Erlöschen und Aufhebung der Erlaubnis
(1) 1Die Erlaubnis erlischt, wenn die Kapitalverwaltungsgesellschaft
- 1.
- von ihr nicht innerhalb eines Jahres seit ihrer Erteilung Gebrauch macht,
- 2.
- den Geschäftsbetrieb, auf den sich die Erlaubnis bezieht, seit mehr als sechs Monaten nicht mehr ausübt oder
- 3.
- ausdrücklich auf sie verzichtet.
(2) Soweit die externe Kapitalverwaltungsgesellschaft auch über die Erlaubnis zur Finanzportfolioverwaltung nach § 20 Absatz 2 Nummer 1 oder Absatz 3 Nummer 2 verfügt, erlischt diese Erlaubnis, wenn die Kapitalverwaltungsgesellschaft nach § 11 des Anlegerentschädigungsgesetzes von der Entschädigungseinrichtung ausgeschlossen wird.
(3) Die Bundesanstalt kann die Erlaubnis außer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes aufheben oder, soweit dies im Einzelfall ausreichend ist, aussetzen, wenn
- 1.
- die Kapitalverwaltungsgesellschaft die Erlaubnis auf Grund falscher Erklärungen oder auf sonstige rechtswidrige Weise erwirkt hat,
- 2.
- die Eigenmittel der Kapitalverwaltungsgesellschaft unter die in § 25 vorgesehenen Schwellen absinken und die Gesellschaft nicht innerhalb einer von der Bundesanstalt zu bestimmenden Frist diesen Mangel behoben hat,
- 3.
- der Bundesanstalt Tatsachen bekannt werden, die eine Versagung der Erlaubnis nach § 23 Nummer 2 bis 11 rechtfertigen würden,
- 4.
- die externe Kapitalverwaltungsgesellschaft auch über die Erlaubnis zur Finanzportfolioverwaltung nach § 20 Absatz 2 Nummer 1 oder Absatz 3 Nummer 2 verfügt und die Anforderungen gemäß § 5 Absatz 2 Satz 2 oder 3 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 17 Absatz 1 Nummer 2 oder 3 des Wertpapierinstitutsgesetzes nicht mehr erfüllt,
- 5.
- gegen die Kapitalverwaltungsgesellschaft auf Grund einer Ordnungswidrigkeit nach § 340 Absatz 1 Nummer 1, 4 oder 5 oder Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d, e oder f, Nummer 3 bis 7, 9, 10, 13, 35, 76, 77 oder 81 oder auf Grund einer wiederholten Ordnungswidrigkeit nach § 340 Absatz 1 Nummer 2 oder 3 oder Absatz 2 Nummer 24, 31, 32, 37, 38, 40, 41, 49, 50 bis 63, 65, 72, 73, 78 oder 79 oder auf Grund einer Ordnungswidrigkeit oder auf Grund einer wiederholten Ordnungswidrigkeit nach § 120 Absatz 10 und § 120a Absatz 1 und 2 des Wertpapierhandelsgesetzes eine Geldbuße festgesetzt werden kann,
- 6.
- die Kapitalverwaltungsgesellschaft nachhaltig gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes verstößt,
- 7.
- die Kapitalverwaltungsgesellschaft schwerwiegend, wiederholt oder systematisch gegen die Bestimmungen des Geldwäschegesetzes verstoßen hat.
(4) § 38 des Kreditwesengesetzes ist entsprechend anzuwenden, wenn die Bundesanstalt die Erlaubnis der Kapitalverwaltungsgesellschaft aufhebt oder die Erlaubnis erlischt.
Text in der Fassung des Artikels 15 Gesetz zur begleitenden Ausführung der Verordnung (EU) 2020/1503 und der Umsetzung der Richtlinie EU 2020/1504 zur Regelung von Schwarmfinanzierungsdienstleistern (Schwarmfinanzierung-Begleitgesetz) und anderer europarechtlicher Finanzmarktvorschriften G. v. 3. Juni 2021 BGBl. I S. 1568 m.W.v. 1. Januar 2022
§ 40 Maßnahmen gegen Geschäftsleiter und Aufsichtsorganmitglieder
(1) In den Fällen des § 39 Absatz 3 kann die Bundesanstalt, anstatt die Erlaubnis aufzuheben, die verantwortlichen Geschäftsleiter verwarnen oder ihre Abberufung verlangen und ihnen oder einer anderen verantwortlichen natürlichen Person, die in der Kapitalverwaltungsgesellschaft tätig ist, die Ausübung ihrer Tätigkeit untersagen.
(2) 1Die Bundesanstalt kann die Organbefugnisse abberufener Geschäftsleiter so lange auf einen geeigneten Sonderbeauftragten übertragen, bis die Kapitalverwaltungsgesellschaft über neue Geschäftsleiter verfügt, die den in § 23 Nummer 3 genannten Anforderungen genügen. 2§ 45c Absatz 6 und 7 des Kreditwesengesetzes ist entsprechend anzuwenden.
(3) 1Die Bundesanstalt kann ein Aufsichtsorganmitglied verwarnen oder seine Abberufung verlangen und einer solchen Person die Ausübung ihrer Tätigkeit untersagen, wenn
- 1.
- Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die Person nicht zuverlässig ist oder
- 2.
- Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die Person nicht die erforderliche Sachkunde besitzt.
Text in der Fassung des Artikels 1 Fondsstandortgesetz (FoStoG) G. v. 3. Juni 2021 BGBl. I S. 1498 m.W.v. 2. August 2021
§ 41 Maßnahmen bei unzureichenden Eigenmitteln
1Entsprechen bei einer Kapitalverwaltungsgesellschaft die Eigenmittel nicht den Anforderungen des § 25 oder im Fall des § 5 Absatz 2 Satz 1 nach § 5 Absatz 2 Satz 2 oder 3 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 17 Absatz 1 Nummer 2 oder 3 des Wertpapierinstitutsgesetzes, kann die Bundesanstalt Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, um Verstöße gegen § 25 oder im Fall des § 5 Absatz 2 Satz 1 gegen § 5 Absatz 2 Satz 2 oder 3 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 17 Absatz 1 Nummer 2 oder 3 des Wertpapierinstitutsgesetzes zu unterbinden. 2Sie kann insbesondere Entnahmen durch Gesellschafter und die Ausschüttung von Gewinnen untersagen oder beschränken. 3Beschlüsse über die Gewinnausschüttung sind insoweit nichtig, als sie einer Anordnung nach Satz 1 widersprechen. 4§ 45 Absatz 5 Satz 1 des Kreditwesengesetzes ist entsprechend anzuwenden.
Text in der Fassung des Artikels 4 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/2034 über die Beaufsichtigung von Wertpapierinstituten G. v. 12. Mai 2021 BGBl. I S. 990 m.W.v. 26. Juni 2021
§ 42 Maßnahmen bei Gefahr
§ 42 wird in 14 Vorschriften zitiert
Die Bundesanstalt kann zur Abwendung einer Gefahr in folgenden Fällen geeignete und erforderliche Maßnahmen ergreifen:
- 1.
- bei einer Gefahr für die Erfüllung der Verpflichtungen einer Kapitalverwaltungsgesellschaft gegenüber ihren Gläubigern,
- 2.
- bei einer Gefahr für die Sicherheit der Vermögensgegenstände, die der Kapitalverwaltungsgesellschaft anvertraut sind, oder
- 3.
- beim begründeten Verdacht, dass eine wirksame Aufsicht über die Kapitalverwaltungsgesellschaft nach den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht möglich ist.
§ 43 Insolvenzantrag, Unterrichtung der Gläubiger im Insolvenzverfahren
(1) Auf den Fall der Zahlungsunfähigkeit, der Überschuldung oder der drohenden Zahlungsunfähigkeit einer Kapitalverwaltungsgesellschaft ist § 46b Absatz 1, 1a und 3 des Kreditwesengesetzes entsprechend anzuwenden.
(2) Die Gläubiger sind über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens in entsprechender Anwendung des § 46f des Kreditwesengesetzes zu unterrichten.
Text in der Fassung des Artikels 8 Gesetz zur Erleichterung der Bewältigung von Konzerninsolvenzen G. v. 13. April 2017 BGBl. I S. 866; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 05.06.2017 BGBl. I S. 1476 m.W.v. 21. April 2018
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/10756/b27656.htm