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§ 40c - Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB)
Artikel 1 G. v. 04.07.2013 BGBl. I S. 1981 (Nr. 35); zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 09.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 97
Geltung ab 22.07.2013; FNA: 7612-3 Investmentwesen
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Geltung ab 22.07.2013; FNA: 7612-3 Investmentwesen
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§ 40c Mögliche Aufgaben und Befugnisse des Sonderbeauftragten
(1) Die Bundesanstalt kann dem Sonderbeauftragten insbesondere übertragen:
- 1.
- die Aufgaben und Befugnisse eines oder mehrerer Geschäftsleiter wahrzunehmen, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass der oder die Geschäftsleiter der Kapitalverwaltungsgesellschaft nicht zuverlässig ist oder sind oder nicht die zur Leitung der Kapitalverwaltungsgesellschaft erforderliche fachliche Eignung hat oder haben;
- 2.
- die Aufgaben und Befugnisse eines oder mehrerer Geschäftsleiter wahrzunehmen, wenn die Kapitalverwaltungsgesellschaft nicht mehr über die erforderliche Anzahl von Geschäftsleitern verfügt, insbesondere, weil die Bundesanstalt die Abberufung eines Geschäftsleiters verlangt oder ihm die Ausübung seiner Tätigkeit untersagt hat;
- 3.
- die Aufgaben und Befugnisse von Geschäftsleitern oder Aufsichtsorganmitgliedern der Kapitalverwaltungsgesellschaft jeweils insgesamt oder teilweise wahrzunehmen, wenn entweder die Voraussetzungen des § 23 Nummer 3 oder des § 40 Absatz 3 vorliegen;
- 4.
- geeignete Maßnahmen zur Herstellung und Sicherung einer ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation einschließlich eines angemessenen Risikomanagements oder Liquiditätsmanagements zu ergreifen, wenn die Kapitalverwaltungsgesellschaft nachhaltig gegen Bestimmungen dieses Gesetzes, des Geldwäschegesetzes oder des Wertpapierhandelsgesetzes, gegen die zur Durchführung dieser Gesetze erlassenen Verordnungen oder gegen Anordnungen der Bundesanstalt verstoßen hat;
- 5.
- zu überwachen, dass Anordnungen der Bundesanstalt gegenüber der Kapitalverwaltungsgesellschaft befolgt werden;
- 6.
- Maßnahmen der Kapitalverwaltungsgesellschaft zur Abwendung einer Gefahr im Sinne des § 42 zu überwachen, selbst Maßnahmen zur Abwendung einer Gefahr zu ergreifen oder die Befolgung von Maßnahmen der Bundesanstalt nach § 42 zu überwachen;
- 7.
- Schadensersatzansprüche gegen Geschäftsleiter oder Aufsichtsorganmitglieder oder ehemalige Geschäftsleiter oder Aufsichtsorganmitglieder zu prüfen, wenn Anhaltspunkte für einen Schaden der Kapitalverwaltungsgesellschaft durch eine Pflichtverletzung von Geschäftsleitern oder Aufsichtsorganmitgliedern vorliegen.
(2) 1Soweit der Sonderbeauftragte die Aufgaben und Befugnisse eines Geschäftsleiters oder Aufsichtsorganmitglieds der Kapitalverwaltungsgesellschaft insgesamt wahrnimmt, ruhen die Aufgaben und Befugnisse des betroffenen Geschäftsleiters oder Aufsichtsorganmitglieds. 2Werden dem Sonderbeauftragten für die Wahrnehmung einer Aufgabe nur teilweise die Befugnisse eines Geschäftsleiters oder Aufsichtsorganmitglieds eingeräumt, hat dies keine Auswirkung auf die übrigen Befugnisse des Geschäftsleiters oder Aufsichtsorganmitglieds der Kapitalverwaltungsgesellschaft.
(3) 1Der Sonderbeauftragte kann nicht gleichzeitig die Funktion eines oder mehrerer Geschäftsleiter und eines oder mehrerer Aufsichtsorganmitglieder wahrnehmen. 2Die umfassende Übertragung aller Aufgaben und Befugnisse eines oder mehrerer Geschäftsleiter auf den Sonderbeauftragten kann nur in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 erfolgen. 3Seine Vertretungsbefugnis richtet sich dabei nach der Vertretungsbefugnis des oder der Geschäftsleiter, an dessen oder deren Stelle der Sonderbeauftragte bestellt ist.
(4) Solange die Bundesanstalt einem Sonderbeauftragten die Funktion eines Geschäftsleiters übertragen hat, können die nach anderen Rechtsvorschriften hierzu berufenen Personen oder Aufsichtsorgane ihr Recht, einen Geschäftsleiter zu bestellen, nur mit Zustimmung der Bundesanstalt ausüben.
(5) Überträgt die Bundesanstalt die Aufgaben und Befugnisse eines Geschäftsleiters nach Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 auf einen Sonderbeauftragten, werden die Übertragung, die Vertretungsbefugnis sowie die Aufhebung der Übertragung von Amts wegen in das Handelsregister eingetragen.
(6) Das Aufsichtsorgan der Kapitalverwaltungsgesellschaft, das für den Ausschluss von Gesellschaftern von der Geschäftsführung und Vertretung oder die Abberufung geschäftsführungs- oder vertretungsbefugter Personen zuständig ist, kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes beantragen, die Übertragung der Funktion eines Geschäftsleiters auf den Sonderbeauftragten aufzuheben.
(7) 1Die durch die Bestellung des Sonderbeauftragten entstehenden Kosten einschließlich der diesem zu gewährenden angemessenen Auslagen und der Vergütung fallen der Kapitalverwaltungsgesellschaft zur Last. 2Die Höhe der Vergütung setzt die Bundesanstalt fest. 3Die Bundesanstalt schießt die Auslagen und die Vergütung auf Antrag des Sonderbeauftragten vor.
Text in der Fassung des Artikels 1 Fondsrisikobegrenzungsgesetz G. v. 9. April 2026 BGBl. 2026 I Nr. 97 m.W.v. 16. April 2026
Frühere Fassungen von § 40c KAGB
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 16.04.2026 | Artikel 1 Fondsrisikobegrenzungsgesetz vom 09.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 97 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 40c KAGB
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 40c KAGB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KAGB selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 11 KAGB Besondere Vorschriften für die Zusammenarbeit bei grenzüberschreitender Verwaltung und grenzüberschreitendem Vertrieb von AIF (vom 16.04.2026)
... geeignete Maßnahmen, einschließlich der Maßnahmen nach den §§ 5, 40 bis 42, 339 und 340, ergreifen, um die Verstöße zu ahnden oder weitere ...
§ 40d KAGB Haftung des Sonderbeauftragten (vom 16.04.2026)
... haften bei Handlungen im Rahmen des § 40c Absatz 1 , sofern sie selbst Maßnahmen zur Abwendung einer Gefahr ergreifen, für Vorsatz und ... ergreifen, für Vorsatz und Fahrlässigkeit. Wurde der Sonderbeauftragte nach § 40c Absatz 1 Nummer 5 oder Nummer 6 ausschließlich für die Überwachung von Anordnungen der Bundesanstalt ...
§ 44 KAGB Registrierung und Berichtspflichten (vom 16.04.2026)
... untersagen. § 39 Absatz 4 und 5, § 40 Absatz 2a und die §§ 40a bis 40d sind entsprechend anzuwenden. (5a) Die Registrierung erlischt, wenn ...
§ 50 KAGB Besonderheiten für die Verwaltung von EU-OGAW durch OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaften (vom 16.04.2026)
... einer OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft, die EU-OGAW verwaltet, sind die §§ 1 bis 43 sowie die im Herkunftsmitgliedstaat des EU-OGAW anzuwendenden Vorschriften, die Artikel 19 ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Fondsrisikobegrenzungsgesetz
G. v. 09.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 97
Artikel 1 FoRiBG Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs 1)
... § 40b Rechte und Pflichten des Sonderbeauftragten § 40c Mögliche Aufgaben und Befugnisse des Sonderbeauftragten § 40d Haftung des ... worden ist," gestrichen. 27. Nach § 40 werden die folgenden §§ 40a bis 40d eingefügt: „§ 40a Bestellung eines Sonderbeauftragten ... zur Auskunft über alle Erkenntnisse im Rahmen seiner Tätigkeit verpflichtet. § 40c Mögliche Aufgaben und Befugnisse des Sonderbeauftragten (1) Die Bundesanstalt ... Haftung des Sonderbeauftragten Sonderbeauftragte haften bei Handlungen im Rahmen des § 40c Absatz 1 , sofern sie selbst Maßnahmen zur Abwendung einer Gefahr ergreifen, für Vorsatz und ... einer Gefahr ergreifen, für Vorsatz und Fahrlässigkeit. Wurde der Sonderbeauftragte nach § 40c Absatz 1 Nummer 5 oder Nummer 6 ausschließlich für die Überwachung von Anordnungen der Bundesanstalt ... ersetzt: „§ 39 Absatz 4 und 5, § 40 Absatz 2a und die §§ 40a bis 40d sind entsprechend anzuwenden." d) Absatz 6 wird durch die folgenden ...
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