§ 41 Erstattung der Kosten einer Aufstiegsausbildung
Hat eine Beamtin oder ein Beamter an einer fachspezifischen Qualifizierung oder an einer Hochschulausbildung teilgenommen, muss sie oder er im Fall einer Entlassung die vom Dienstherrn getragenen Kosten der fachspezifischen Qualifizierung oder der Hochschulausbildung erstatten, wenn sie oder er nicht eine Dienstzeit von der dreifachen Dauer der fachspezifischen Qualifizierung oder des Studiums geleistet hat. Auf die Erstattung kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für die Beamtin oder den Beamten eine besondere Härte bedeuten würde.
interne Verweise§ 56 BLV Folgeänderungen ... 2 wird aufgehoben. c) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 2. 4. In § 41 Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe „§§ 16 und 28 Abs. 1 der ... 160) geändert worden ist," eingefügt. 3. In den §§ 11, 24 und 41 wird jeweils nach der Angabe „§§ 33 und 33b der Bundeslaufbahnverordnung" die ...
Zitat in folgenden NormenKriminallaufbahnverordnung (KrimLV)
V. v. 18.09.2009 BGBl. I S. 3042; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 04.09.2020 BGBl. I S. 1988
§ 10 KrimLV Aufstieg (vom 01.04.2020) ... Bewerber nehmen am Vorbereitungsdienst nach § 7 teil. (4) Die §§ 40 und 41 der Bundeslaufbahnverordnung bleiben ...
Verordnung über die Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes beim Deutschen Bundestag (PolBTLV)
V. v. 20.08.2013 BGBl. I S. 3282; zuletzt geändert durch Artikel 54 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
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