§ 40 - Bundeslaufbahnverordnung (BLV)

Artikel 1 V. v. 11.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 67, S. 2
Geltung ab 17.03.2026; FNA: 2030-7-3-2 Beamte
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§ 40 Voraussetzungen einer Beförderung


§ 40 wird in 2 Vorschriften zitiert

1Eine Beamtin oder ein Beamter kann befördert werden, wenn

1.
sie oder er nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ausgewählt worden ist,

2.
im Fall der Übertragung einer höherwertigen Funktion die Eignung in einer Erprobungszeit nachgewiesen wurde und

3.
kein Beförderungsverbot vorliegt.

2Die Beförderung erfolgt in den Fällen, in denen die Amtsbezeichnung wechselt, durch Ernennung.

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Zitierungen von § 40 BLV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 40 BLV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BLV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 36 BLV Besetzung von geeigneten Dienstposten der höheren Laufbahn durch besonders leistungsstarke Beamtinnen und Beamte
... Amt; 4. Beförderungen sind abweichend von § 48 unter den Voraussetzungen des § 40  ...
§ 41 BLV Auswahlentscheidungen
... kann während der Probezeit befördert werden, wenn die sonstigen Voraussetzungen des § 40 vorliegen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für eine Person, die einen ...


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