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§ 41 - Kapazitätsreserveverordnung (KapResV)

V. v. 28.01.2019 BGBl. I S. 58 (Nr. 3); zuletzt geändert durch Artikel 8a G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
Geltung ab 06.02.2019; FNA: 752-6-24 Elektrizität und Gas
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§ 41 Mitwirkungspflicht der Verteilernetzbetreiber



(1) 1Der Verteilernetzbetreiber, an dessen Netz die Anlage eines Bieters angeschlossen ist, ist verpflichtet eine Bestätigung nach § 16 Nummer 5 auszustellen. 2Er kann die Ausstellung nur unter Angabe eines oder mehrerer konkreter Gründe ablehnen. 3Als Gründe für die Ablehnung dürfen nur solche Hindernisse vorgebracht werden, die bis zum Beginn des jeweiligen Erbringungszeitraums voraussichtlich nicht beseitigt werden können. 4Ein die Ablehnung begründendes Hindernis im Sinne von Satz 3 liegt insbesondere dann vor, wenn das Hindernis nur durch Netzausbau beseitigt werden kann, der über den im Rahmen einer ordnungsgemäß durchgeführten Kapazitätsplanung nach § 11 Absatz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes vorgesehenen Netzausbau hinausgeht.

(2) Entstehen nach Erteilung der Bestätigung nach § 16 Nummer 5 Hindernisse für den Transport der bei Aktivierung, Abruf, Funktionstest und Probeabruf entstehenden Energiemengen durch das Verteilernetz, muss der Verteilernetzbetreiber unverzüglich den Betreiber der Kapazitätsreserveanlage und den Anschluss-Übertragungsnetzbetreiber informieren.