(1) 1Werden beim Empfänger im Steuergebiet Abweichungen festgestellt, entscheidet das Hauptzollamt über die steuerliche Behandlung von Fehlmengen. 2Es kann im Allgemeinen Fehlmengen bis zu 0,5 Prozent der Alkoholerzeugnisse als unwiederbringlich verloren gegangen ansehen, sofern es sich nicht um Alkoholerzeugnisse in Fertigpackungen handelt.
(2) Geht der Rückschein in den Fällen des
§ 35 Absatz 3 Satz 3 oder Absatz 4 Satz 4 nicht binnen zwei Monaten beim Versender ein, ist dies vom Versender unverzüglich dem für ihn zuständigen Hauptzollamt anzuzeigen.
(3) Sind die Alkoholerzeugnisse während der Beförderung infolge unvorhersehbarer Ereignisse oder höherer Gewalt vollständig zerstört worden oder vollständig oder teilweise unwiederbringlich verloren gegangen, hat der Beförderer dies dem Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen und nachzuweisen.
(4)
1In den Fällen des
§ 18 Absatz 4 des Gesetzes gelten hinsichtlich der Nachweisführung die
§§ 33 und
40 entsprechend.
2Die Frist nach
§ 18 Absatz 4 Satz 4 des Gesetzes beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe der Feststellung der Unregelmäßigkeit gegenüber dem Steuerschuldner.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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§ 77 AlkStV Ordnungswidrigkeiten (vom 13.02.2023) ... 36 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung § 38 Absatz 4 oder § 48f, oder g) § 42 Absatz 2 oder 3 , § 59 Absatz 2 Satz 2, § 61 Absatz 2 Satz 2 oder § 65 Absatz 2 oder 6 ...
G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838; 2023 I Nr. 109
V. v. 11.08.2021 BGBl. I S. 3602, 2022 I S. 1977; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Artikel 5 7. VerbrStÄndV Änderung der Alkoholsteuerverordnung (vom 09.11.2022) ... das Wort „zuständige" gestrichen. 41. § 42 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ... Gesamt- oder Teilverlusts von Alkoholerzeugnissen gelten § 11 Absatz 2 und § 42 entsprechend." 51. Nach § 51 wird folgender § 51a eingefügt: ... 36 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung § 38 Absatz 4 oder § 48f, oder g) § 42 Absatz 2 oder 3 , § 59 Absatz 2 Satz 2, § 61 Absatz 2 Satz 2 oder § 65 Absatz 2 oder 6 ...