Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Artikel 10 - Achtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen (8. VStÄndG k.a.Abk.)

G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838 (Nr. 39); 2023 I Nr. 109
Geltung ab 13.02.2023, abweichend siehe Artikel 18
| |

Artikel 10 Änderung der Alkoholsteuerverordnung


Artikel 10 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 13. Februar 2023 AlkStV § 42, § 63, mWv. 29. Oktober 2022 § 8, § 15a (neu)

Die Alkoholsteuerverordnung vom 6. März 2017 (BGBl. I S. 431), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 11. August 2021 (BGBl. I S. 3602) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 15 folgende Angabe eingefügt:

§ 15a Amtliche Bescheinigung für unabhängige Hersteller".

2.
§ 8 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Der Steuerlagerinhaber hat dem Hauptzollamt die Änderung der nach § 5 Absatz 1, 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 angegebenen Verhältnisse vor der Änderung schriftlich anzuzeigen."

3.
Nach § 15 wird folgender § 15a eingefügt:

§ 15a Amtliche Bescheinigung für unabhängige Hersteller

(1) Die Ausstellung einer amtlichen Bescheinigung für unabhängige Hersteller zur Gewährung ermäßigter Steuersätze in anderen Mitgliedstaaten gemäß § 2 Absatz 4 des Gesetzes ist beim Hauptzollamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen. Antragsberechtigt sind Steuerlagerinhaber nach § 5 des Gesetzes.

(2) Für Alkohol nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes stellt das Hauptzollamt die Bescheinigung nach Absatz 1 nur unter der Voraussetzung aus, dass die unabhängige Verschlussbrennerei im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 20 Hektoliter reinen Alkohol hergestellt hat. Der Antragsteller hat dies anhand geeigneter Unterlagen nachzuweisen. Das Hauptzollamt kann hierzu Anweisungen treffen.

(3) Als amtliche Bescheinigung im Sinne von § 2 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes gilt auch eine von einem Versender mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat selbst ausgestellte Bescheinigung, wenn

1.
der Mitgliedstaat, in dem die kleine unabhängige Brennerei ansässig ist, die Ausstellung von Selbstbescheinigungen gestattet und

2.
die Gesamtjahreserzeugung der kleinen unabhängigen Brennerei nicht mehr als fünf Hektoliter reiner Alkohol beträgt."

4.
Dem § 42 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) In den Fällen des § 18 Absatz 4 des Gesetzes gelten hinsichtlich der Nachweisführung die §§ 33 und 40 entsprechend. Die Frist nach § 18 Absatz 4 Satz 4 des Gesetzes beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe der Feststellung der Unregelmäßigkeit gegenüber dem Steuerschuldner."

5.
§ 63 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 eingefügt:

„(6) In den Fällen des § 29 Absatz 2 des Gesetzes gelten hinsichtlich der Nachweisführung die §§ 33 und 40 entsprechend. Die Frist nach § 29 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe der Feststellung der Unwirksamkeit gegenüber dem Steuerschuldner."

b)
Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7.



 

Zitierungen von Artikel 10 Achtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 10 8. VStÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 8. VStÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 18 8. VStÄndG Inkrafttreten
... Nummer 16 und 20 Buchstabe c, Artikel 8 Nummer 1 bis 3, 7 und 8, Artikel 9 Nummer 1 und 3 bis 5, Artikel 10 Nummer 1 bis 3 und die Artikel 11, 15 bis 17 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. (3) ...