§ 32 Absatz 2 Satz 1 des Wohnraumförderungsgesetzes vom
13. September 2001 (BGBl. I S. 2376), das zuletzt durch
Artikel 32 des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1147) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
-
- „Die zuständige Stelle darf Daten hinsichtlich
- 1.
- Wohnungen,
- 2.
- der Nutzung von Wohnungen,
- 3.
- der jeweiligen Mieter und Vermieter,
- 4.
- der Belegungsrechte und
- 5.
- der höchstzulässigen Mieten
verarbeiten, soweit dies zur Sicherung der Zweckbestimmung der Wohnungen und der sonstigen Bestimmungen der Förderzusage erforderlich ist."
G. v. 16.12.2022 BGBl. I S. 2328