(1)
1Eine Person, die mit einem Oldtimer an einer Veranstaltung teilnimmt, die der Darstellung von Oldtimer-Fahrzeugen und der Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes dient, benötigt hierfür sowie für die Anfahrt zu und die Abfahrt von einer solchen Veranstaltung keine Betriebserlaubnis und keine Zulassung für das betreffende Oldtimer-Fahrzeug, wenn es ein rotes Oldtimerkennzeichen führt.
2Dies gilt auch für eine Probefahrt, eine Überführungsfahrt und für eine Fahrt zum Zweck der Reparatur oder Wartung des betreffenden Fahrzeuges sowie für eine Fahrt zum Tanken und zur Außenreinigung anlässlich einer Fahrt nach Satz 1.
3§ 31 Absatz 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung bleibt unberührt.
(2)
1Für die Zuteilung und Verwendung eines roten Oldtimerkennzeichens ist
§ 41 Absatz 2 bis 6 entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass ein Fahrzeugscheinheft für ein Oldtimerfahrzeug mit einem roten Kennzeichen nach dem Muster der
Anlage 15 ausgegeben wird und dass das Kennzeichen nur an dem Fahrzeug verwendet werden darf, für das es ausgegeben wurde.
2Das Fahrzeugscheinheft ist von der das Fahrzeug führenden Person bei jeder Fahrt mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen auszuhändigen.
3Das rote Oldtimerkennzeichen hat zu bestehen aus einem Unterscheidungszeichen nach
§ 9 Absatz 1 und einer nur aus Ziffern bestehenden und mit den Ziffern „07" beginnenden Erkennungsnummer nach
§ 9 Absatz 1.
4Es ist im Übrigen nach
§ 12 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 bis 3, Absatz 3, Absatz 5 bis 7, Absatz 8 Satz 2 und 3, Absatz 9 Satz 1, Absatz 10 Satz 1, Absatz 11 Satz 1 und Absatz 12 Satz 1 in Verbindung mit
Anlage 4 Abschnitt 1 und 7 auszugestalten und anzubringen.
5Ein Fahrzeug mit rotem Oldtimerkennzeichen darf von der das Fahrzeug führenden Person im Übrigen nur nach Maßgabe des
§ 12 Absatz 13 Satz 1 in Betrieb gesetzt werden.
6Der Halter darf die Inbetriebsetzung eines Fahrzeuges nur anordnen oder zulassen, wenn die Voraussetzungen des Satzes 5 vorliegen.
§ 77 FZV Ordnungswidrigkeiten ... 26 Absatz 5 Satz 3, § 41 Absatz 6 Satz 3, § 42 Absatz 3 Satz 4 oder Absatz 4 Satz 3, § 43 Absatz 2 Satz 5 , § 45 Absatz 2 Satz 5, § 53 Absatz 7, § 54 Absatz 4 oder § 56 Absatz 4 ein ... 26 Absatz 5 Satz 4, § 41 Absatz 6 Satz 4, § 42 Absatz 3 Satz 5 oder Absatz 4 Satz 4, § 43 Absatz 2 Satz 6 oder § 45 Absatz 1 Satz 6 oder Absatz 2 Satz 6 die Inbetriebsetzung eines Fahrzeuges anordnet ... § 13 Absatz 6 Satz 1, § 31 Satz 3, § 41 Absatz 3 Satz 2, § 42 Absatz 5 Satz 3, § 43 Absatz 2 Satz 2 , § 46 Absatz 6 oder § 52 Absatz 1 Satz 6 ein dort genanntes Dokument nicht mitführt ... nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt, 26. entgegen § 42 Absatz 3 Satz 1 oder § 43 Absatz 2 Satz 1 ein dort genanntes Kennzeichen verwendet oder 27. entgegen § 47 Absatz 1 Satz 1 ...
V. v. 14.03.2013 BGBl. I S. 498; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 28.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 236
V. v. 13.12.2010 BGBl. I S. 1980; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 109
Artikel 1 V. v. 26.04.2012 BGBl. I S. 679; zuletzt geändert durch Artikel 8 V. v. 20.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 199
Verordnung zum Neuerlass der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften
V. v. 20.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 199