(1)
1Über den Antrag auf Versagung der Vollstreckung nach Artikel 59 der
Verordnung (EU) 2019/1111 entscheidet das Gericht durch Beschluss.
2Der Beschluss ist zu begründen.
3Er kann ohne mündliche Verhandlung ergehen.
(2) Für die Kostenentscheidung gelten in Ehesachen die
§§ 91 bis 107 der Zivilprozessordnung und in den übrigen Verfahren die §§ 80 bis 85 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.
(3) Der Beschluss ist den Beteiligten zuzustellen.
(4) 1In einem Verfahren, das die Versagung der Vollstreckung einer die elterliche Verantwortung betreffenden Entscheidung zum Gegenstand hat, ist der Beschluss auch zuzustellen:
- 1.
- dem gesetzlichen Vertreter des Kindes,
- 2.
- dem Vertreter des Kindes im Verfahren,
- 3.
- dem Kind selbst, wenn es das 14. Lebensjahr vollendet hat und nicht geschäftsunfähig ist,
- 4.
- einem Elternteil, der nicht am Verfahren beteiligt war, sowie
- 5.
- dem Jugendamt.
2Eine Begründung soll dem Kind nicht mitgeteilt werden, wenn Nachteile für dessen Entwicklung, Erziehung oder Gesundheit zu befürchten sind.
(5) In einem Verfahren, das die Versagung der Vollstreckung einer Unterbringung zum Gegenstand hat, ist der Beschluss auch dem Leiter der Einrichtung oder der Pflegefamilie bekannt zu machen, in der das Kind untergebracht werden soll.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Artikel 2 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586, 2666; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3424
neugefasst durch B. v. 14.04.2013 BGBl. I S. 778, 2014 I 46; zuletzt geändert durch Artikel 20 G. v. 22.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 51
§ 14 RPflG Kindschafts- und Adoptionssachen (vom 01.01.2023) ... und Anordnungen nach den §§ 10 bis 15, 20, 21, 32 bis 35, 38 bis 41, 44 bis 44c , 44f, 44h, 44j und 47 bis 50 des Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes dem ...
Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2019/1111 über die Zuständigkeit, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und über internationale Kindesentführungen sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften
G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3424
Artikel 1 VO2019/1111-DG Änderung des Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes ... auf Versagung der Vollstreckung nach Artikel 59 der Verordnung (EU) 2019/1111 § 44c Entscheidung über die Versagung der Vollstreckung und Bekanntmachung der Entscheidung ... nach Satz 1 Nummer 2 ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen. § 44c Entscheidung über die Versagung der Vollstreckung und Bekanntmachung der Entscheidung ... 44b Absatz 4 zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen. (4) § 44c Absatz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. § 44e Rechtsbeschwerde (1) Gegen den ... Absatz 4, § 575 Absatz 1 bis 4 sowie die §§ 576 und 577 der Zivilprozessordnung und § 44c Absatz 2 bis 5 sind entsprechend anwendbar. In Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit bleiben § ... Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1111 sind § 44b Absatz 2 Satz 1 und 3, Absatz 3 und 4 sowie § 44c entsprechend anzuwenden. Antragsberechtigt ist, wer ein rechtliches Interesse an der Feststellung ... den Feststellungsantrag nach Absatz 1 entschieden hat. § 44b Absatz 2 Satz 1 und 3, die §§ 44c und 44d Absatz 1 und 4 sowie § 44e sind entsprechend anzuwenden." 33. In ...