(1) Soweit ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird, darf zu den in
§ 44 Absatz 1 genannten Daten einzelner bestimmter Personen eine erweiterte Melderegisterauskunft erteilt werden über
- 1.
- frühere Namen,
- 2.
- Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat,
- 3.
- Familienstand, beschränkt auf die Angabe, ob verheiratet oder eine Lebenspartnerschaft führend oder nicht,
- 4.
- derzeitige Staatsangehörigkeiten,
- 5.
- frühere Anschriften,
- 6.
- Einzugsdatum und Auszugsdatum,
- 7.
- Familienname und Vornamen sowie Anschrift des gesetzlichen Vertreters,
- 8.
- Familienname und Vornamen sowie Anschrift des Ehegatten oder des Lebenspartners sowie
- 9.
- Sterbedatum und Sterbeort sowie bei Versterben im Ausland auch den Staat.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626