Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Artikel 16 - Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)

Artikel 16 Änderung des Bundesmeldegesetzes



Das Bundesmeldegesetz vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1131) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu § 9 wird wie folgt gefasst:

§ 9 (weggefallen)".

b)
Die Angabe zu § 10 wird wie folgt gefasst:

§ 10 Auskunftsrecht der betroffenen Person".

c)
Die Angabe zu § 12 wird wie folgt gefasst:

§ 12 Recht auf Berichtigung".

d)
Die Angabe zu § 31 wird wie folgt gefasst:

§ 31 Verarbeitungsbeschränkungen".

e)
Die Angabe zu § 58 wird wie folgt gefasst:

§ 58 (weggefallen)".

2.
§ 2 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „erheben, verarbeiten oder nutzen" durch das Wort „verarbeiten" ersetzt.

b)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Daten nicht meldepflichtiger Personen dürfen nur verarbeitet werden, wenn die betroffene Person in die Datenverarbeitung eingewilligt hat."

3.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 3 werden nach dem Wort „Maßnahmen" die Wörter „nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung" eingefügt.

b)
In Absatz 2 werden jeweils die Wörter „und genutzt" gestrichen.

c)
In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „verwenden" durch das Wort „verarbeiten" ersetzt.

4.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „oder nutzen" gestrichen.

bb)
In Satz 2 werden nach dem Wort „Maßnahmen" die Wörter „nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679" eingefügt und werden die Wörter „oder genutzt" gestrichen.

b)
In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „oder genutzt" gestrichen.

5.
In § 6 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „von Amts wegen" durch die Wörter „nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2016/679" und wird das Wort „ergänzen" durch das Wort „vervollständigen" ersetzt.

6.
In § 7 Absatz 1 werden die Wörter „zu erheben, zu verarbeiten oder zu nutzen" durch die Wörter „zu verarbeiten" ersetzt.

7.
In § 8 werden jeweils die Wörter „Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung" durch das Wort „Verarbeitung" ersetzt.

8.
§ 9 wird aufgehoben.

9.
§ 10 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 10 Auskunftsrecht der betroffenen Person".

b)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Vor der Erteilung der Auskunft an die betroffene Person nach Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 hat die Meldebehörde die Identität der betroffenen Person zu überprüfen."

c)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Sofern die Auskunft elektronisch durch Datenübertragung über das Internet erteilt wird, ist sicherzustellen, dass Maßnahmen nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 auch im Bereich der Verschlüsselungstechnik und der Authentifizierung getroffen werden, um den Datenschutz und die Datensicherheit zu gewährleisten, insbesondere im Hinblick auf die Vertraulichkeit und die Unversehrtheit der Daten, die im Melderegister gespeichert sind und an die betroffene Person übermittelt werden."

10.
§ 11 wird wie folgt geändert:

a)
Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

„(1) Das Recht auf Auskunft der betroffenen Person über die Kategorien der übermittelten Daten und über die Empfänger der Daten nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b und c der Verordnung (EU) 2016/679 besteht nicht, wenn

1.
eine nicht automatisierte Melderegisterauskunft nach den §§ 46 und 50 Absatz 1 bis 3 erfolgt ist,

2.
eine nicht automatisierte Datenübermittlung nach § 34 oder eine nicht automatisierte Datenweitergabe nach § 37 Absatz 1 erfolgt ist oder

3.
die abrufende Stelle eine der in § 34 Absatz 4 Satz 1 genannten Behörden ist.

Auskunft über automatisierte Melderegisterauskünfte und über Datenübermittlungen im automatisierten Abrufverfahren durch öffentliche Stellen wird nur innerhalb der Frist zur Aufbewahrung der Protokolldaten nach § 40 Absatz 4 erteilt.

(2) Das Recht auf Auskunft der betroffenen Person nach Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht nicht,

1.
soweit der betroffenen Person die Einsicht in ein Personenstandsregister nach § 63 Absatz 1 und 3 des Personenstandsgesetzes nicht gestattet werden darf,

2.
wenn Fälle des § 1758 des Bürgerlichen Gesetzbuches vorliegen,

3.
soweit es sich um Daten zum gesetzlichen Vertreter, Ehegatten, Lebenspartner oder zu minderjährigen Kindern handelt und für diesen Personenkreis eine Auskunftssperre nach § 51 oder ein bedingter Sperrvermerk nach § 52 gespeichert ist oder

4.
wenn das Interesse der betroffenen Person an der Auskunftserteilung zurücktreten muss, weil

a)
die Auskunft die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben im Sinne des Artikels 23 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2016/679, die in der Zuständigkeit der Meldebehörde liegen, gefährden würde,

b)
die Auskunft die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährden oder sich sonst nachteilig auf das Wohl des Bundes oder eines Landes auswirken würde,

c)
die Auskunft strafrechtliche Ermittlungen gefährden würde oder

d)
die Daten oder die Tatsache ihrer Speicherung nach einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach, insbesondere wegen der überwiegenden berechtigten Interessen eines Dritten, geheim gehalten werden müssen."

b)
In Absatz 4 Satz 3 werden die Wörter „der verantwortlichen Stelle" durch die Wörter „des Verantwortlichen" und es wird das Wort „diese" durch das Wort „dieser" ersetzt.

11.
§ 12 wird wie folgt gefasst:

§ 12 Recht auf Berichtigung

Hat die Meldebehörde die Daten auf Antrag der betroffenen Person nach Artikel 16 der Verordnung (EU) 2016/679 berichtigt oder vervollständigt, so gilt § 6 Absatz 1 Satz 2 entsprechend. Für die Dauer der Prüfung der Richtigkeit ist die Verarbeitung der Daten nicht nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/679 eingeschränkt."

12.
§ 13 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden nach dem Wort „Maßnahmen" die Wörter „nach Artikel 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679" eingefügt.

b)
In Satz 2 werden die Wörter „oder genutzt" gestrichen.

c)
Satz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
die betroffene Person in die Verarbeitung der Daten eingewilligt hat oder".

bb)
In Nummer 2 werden in dem Satzteil vor Buchstabe a die Wörter „oder Nutzung" gestrichen.

13.
§ 14 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Ist eine Löschung im Fall nicht automatisierter Datenverarbeitung wegen der besonderen Art der Speicherung nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich und ist das Interesse der betroffenen Person an der Löschung als gering anzusehen, besteht das Recht der betroffenen Person auf Löschung personenbezogener Daten und die Pflicht der Meldebehörde zur Löschung personenbezogener Daten nach Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 ergänzend zu den in Artikel 17 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Ausnahmen nicht. In diesem Fall tritt an die Stelle einer Löschung die Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 der Verordnung (EU) 2016/679."

14.
In § 16 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „und nutzen" gestrichen.

15.
In § 18 Absatz 4 werden nach der Angabe „2" die Wörter „Nummer 1 bis 3" eingefügt.

16.
§ 19 Absatz 4 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Sofern die Meldebehörde weitere Formen der Authentifizierung des Wohnungsgebers vorsieht, ist sicherzustellen, dass Maßnahmen nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 getroffen werden."

17.
§ 31 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 31 Verarbeitungsbeschränkungen".

b)
In den Sätzen 1 und 2 werden jeweils die Wörter „und genutzt" gestrichen.

18.
In § 33 Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „Satz 2" gestrichen.

19.
§ 34 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 3 werden nach dem Wort „Maßnahmen" die Wörter „nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679" eingefügt.

b)
In Satz 4 wird das Wort „Dateien" durch das Wort „Dateisystemen" ersetzt.

20.
§ 36 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird das Wort „Datenempfänger" durch das Wort „Empfänger" ersetzt.

b)
Nach Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Bei einem Widerspruch hat die betroffene Person gegenüber der Meldebehörde ein Recht auf unentgeltliche Einrichtung einer Übermittlungssperre."

21.
In § 37 Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Maßnahmen" die Wörter „nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679" eingefügt.

22.
In § 38 Absatz 5 Satz 1 wird das Wort „Datenempfänger" durch das Wort „Empfänger" ersetzt.

23.
§ 39 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Maßnahmen" die Wörter „nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679" eingefügt.

b)
In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „und genutzt" gestrichen.

24.
In § 40 Absatz 4 Satz 3 werden die Wörter „und genutzt" gestrichen.

25.
§ 41 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird das Wort „Datenempfänger" durch das Wort „Empfänger" ersetzt und werden die Wörter „oder nutzen" gestrichen.

b)
In Satz 2 werden die Wörter „oder Nutzung" gestrichen.

26.
§ 42 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 3 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

§ 36 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend."

b)
In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort „Datenempfänger" durch das Wort „Empfänger" ersetzt.

27.
§ 44 wird wie folgt geändert:

a)
Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:

„(3) Die Erteilung einer einfachen Melderegisterauskunft ist nur zulässig, wenn

1.
die Identität der Person, über die eine Auskunft begehrt wird, eindeutig festgestellt werden kann auf Grund der in der Anfrage mitgeteilten Angaben über

a)
den Familiennamen,

b)
den früheren Namen,

c)
die Vornamen,

d)
das Geburtsdatum,

e)
das Geschlecht oder

f)
eine Anschrift und

2.
die Daten nicht für Zwecke der Werbung oder des Adresshandels verwendet werden und die Auskunft verlangende Person oder Stelle dies erklärt.

(4) Es ist verboten, Daten aus einer Melderegisterauskunft gewerblich zu verwenden, ohne dass ein Zweck nach Absatz 1 Satz 2 bei der Anfrage angegeben wurde."

b)
Folgender Absatz 5 wird angefügt:

„(5) § 45 Absatz 2 gilt entsprechend."

28.
§ 45 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Pflicht zur Information der betroffenen Person gemäß Artikel 14 Absatz 1, 2 und 4 der Verordnung (EU) 2016/679 durch den Empfänger der erweiterten Melderegisterauskunft besteht ergänzend zu den in Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Ausnahmen nicht, wenn durch ihre Erfüllung ein rechtliches Interesse, insbesondere die Geltendmachung von Rechtsansprüchen, beeinträchtigen würde, sofern nicht das berechtigte Interesse der betroffenen Person an der Erfüllung der Informationspflicht überwiegt."

29.
In § 49 Absatz 6 wird die Angabe „Satz 2" gestrichen.

30.
Dem § 50 Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:

§ 36 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend."

31.
In § 51 Absatz 1 wird nach dem Wort „wegen" das Wort „unentgeltlich" eingefügt.

32.
In § 52 Absatz 1 wird in dem Satzteil vor Nummer 1 nach dem Wort „richtet" das Wort „unentgeltlich" eingefügt.

33.
§ 54 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 19 Absatz 6 eine Wohnanschrift anbietet oder zur Verfügung stellt."

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 3 werden die Wörter „oder den Auszug" gestrichen.

bb)
In Nummer 10 wird das Komma am Ende durch das Wort „oder" ersetzt.

cc)
In Nummer 11 wird das Komma am Ende durch einen Punkt ersetzt.

dd)
Die Nummern 12 und 13 werden aufgehoben.

c)
In Absatz 3 werden die Wörter „der Absätze 1 und 2 Nummer 12 und 13" durch die Wörter „des Absatzes 1" ersetzt.

34.
§ 55 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Wörter „erhoben, verarbeitet und genutzt" durch das Wort „verarbeitet" ersetzt.

b)
In den Absätzen 5 und 6 wird jeweils das Wort „Datenempfänger" durch das Wort „Empfänger" ersetzt.

c)
Absatz 8 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Sofern bestimmt wird, dass der Datenabruf innerhalb eines Landes abweichend von § 39 Absatz 3 über landesinterne Netze erfolgt, ist sicherzustellen, dass Maßnahmen nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 getroffen werden."

35.
§ 56 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 werden die Wörter „oder Berichtigung" gestrichen.

b)
In Nummer 3 wird das Komma am Ende durch das Wort „und" ersetzt.

c)
Nummer 4 wird aufgehoben.

d)
Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 4.

36.
§ 58 wird aufgehoben.



 

Zitierungen von Artikel 16 2. DSAnpUG-EU

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 16 2. DSAnpUG-EU verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. DSAnpUG-EU selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Drittes Bürokratieentlastungsgesetz
G. v. 22.11.2019 BGBl. I S. 1746; zuletzt geändert durch Artikel 4b G. v. 23.03.2022 BGBl. I S. 482
Artikel 1 3. BükrEG Änderung des Bundesmeldegesetzes
... Bundesmeldegesetz vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 29 wird wie folgt ...