(1) 1Die Bestellung als Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter erlischt durch
- 1.
- Tod,
- 2.
- Verzicht gegenüber der zuständigen Steuerberaterkammer,
- 3.
- rechtskräftige Ausschließung aus dem Beruf,
- 4.
- rechtskräftige Rücknahme der Prüfungsentscheidung oder der Entscheidung über die Befreiung von der Prüfung nach § 39a Abs. 1.
2Der Verzicht nach Nummer 2 ist zu Protokoll oder schriftlich gegenüber der Steuerberaterkammer zu erklären, die für die berufliche Niederlassung des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten örtlich zuständig ist.
3Ein im berufsgerichtlichen Verfahren gegenüber dem Berufsgericht erklärter Verzicht gilt als gegenüber der zuständigen Steuerberaterkammer abgegeben.
(2) Die Bestellung als Steuerbevollmächtigter erlischt ferner durch die Bestellung als Steuerberater.
§ 48 StBerG Wiederbestellung (vom 01.08.2021) ... können wiederbestellt werden, 1. wenn die Bestellung nach § 45 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 erloschen ist; wurde auf die Bestellung nach Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens ... Beruf nicht zu erwarten war; 2. wenn im Falle des Erlöschens der Bestellung nach § 45 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 die rechtskräftige Ausschließung aus dem Beruf im Gnadenwege aufgehoben worden ist oder ...
G. v. 08.04.2008 BGBl. I S. 666