§ 46
(1) Die Vorschlagslisten für die ehrenamtlichen Richter in den Senaten für Angelegenheiten der Sozialversicherung und der Arbeitsförderung sowie der Grundsicherung für Arbeitsuchende werden von den in
§ 14 Abs. 1 aufgeführten Organisationen und Behörden aufgestellt.
(2) Die Vorschlagslisten für die ehrenamtlichen Richter in den Senaten für Angelegenheiten des Vertragsarztrechts werden von den Kassenärztlichen (Kassenzahnärztlichen) Vereinigungen und gemeinsam von den Zusammenschlüssen der Krankenkassen, die sich über das Bundesgebiet erstrecken, aufgestellt.
(3) Die ehrenamtlichen Richter für die Senate für Angelegenheiten des Sozialen Entschädigungsrechts und des Schwerbehindertenrechts werden auf Vorschlag der obersten Verwaltungsbehörden der Länder sowie der in
§ 14 Absatz 3 Satz 2 und 3 genannten Vereinigungen, die sich über das Bundesgebiet erstrecken, berufen.
Frühere Fassungen von § 46 SGG
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interne Verweise§ 45 SGG (vom 08.11.2006) ... Richter werden vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales auf Grund von Vorschlagslisten ( § 46 ) für die Dauer von fünf Jahren berufen; sie sind in angemessenem Verhältnis unter ...
Zitat in folgenden NormenSiebentes Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes
G. v. 09.12.2004 BGBl. I S. 3302
Artikel 1 7. SGGÄndG Änderung des Sozialgerichtsgesetzes ... a) Nach der Angabe Vierter Abschnitt Bundessozialgericht §§ 38 bis 50" wird eingefügt: Fünfter Abschnitt Besondere ... Entschädigungsrechts und des Schwerbehindertenrechts gebildet." 7a. § 46 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden nach dem Wort ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenBundesteilhabegesetz (BTHG)
G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3234; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1387
BUK-Neuorganisationsgesetz (BUK-NOG)
G. v. 19.10.2013 BGBl. I S. 3836; zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 1 G. v. 28.05.2015 BGBl. I S. 813
Artikel 7 BUK-NOG Änderung des Sozialgerichtsgesetzes ... ersetzt. 6. In § 60 Absatz 1 wird die Angabe „§§ 41 bis 49" durch die Wörter „§§ 41 bis 46 Absatz 1 und die §§ 47 ... die Angabe „§§ 41 bis 49" durch die Wörter „§§ 41 bis 46 Absatz 1 und die §§ 47 bis 49" ersetzt. 7. In § 73a Absatz 1 Satz 1 ...
Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
G. v. 24.03.2011 BGBl. I S. 453
Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts
G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
Viertes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 3057, 2012 BGBl. I S. 670; zuletzt geändert durch Artikel 13 Abs. 17 G. v. 12.04.2012 BGBl. I S. 579
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