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§ 14 - Sozialgerichtsgesetz (SGG)

neugefasst durch B. v. 23.09.1975 BGBl. I S. 2535; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 105
Geltung ab 01.01.1975; FNA: 330-1 Verfassung und Verfahren der Sozialgerichte
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§ 14



(1) 1Die Vorschlagslisten für die ehrenamtlichen Richter, die in den Kammern für Angelegenheiten der Sozialversicherung, der Grundsicherung für Arbeitsuchende einschließlich der Streitigkeiten auf Grund des § 6a des Bundeskindergeldgesetzes und der Arbeitsförderung mitwirken, werden aus dem Kreis der Versicherten und aus dem Kreis der Arbeitgeber aufgestellt. 2Gewerkschaften, selbständige Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung und die in Absatz 3 Satz 2 genannten Vereinigungen stellen die Vorschlagslisten für ehrenamtliche Richter aus dem Kreis der Versicherten auf. 3Vereinigungen von Arbeitgebern und die in § 16 Absatz 4 Nummer 3 bezeichneten obersten Bundes- oder Landesbehörden stellen die Vorschlagslisten aus dem Kreis der Arbeitgeber auf.

(2) Die Vorschlagslisten für die ehrenamtlichen Richter, die in den Kammern für Angelegenheiten des Vertragsarztrechts mitwirken, werden nach Bezirken von den Kassenärztlichen und Kassenzahnärztlichen Vereinigungen und von den Zusammenschlüssen der Krankenkassen aufgestellt.

(3) 1Für die Kammern für Angelegenheiten des Sozialen Entschädigungsrechts und des Schwerbehindertenrechts werden die Vorschlagslisten für die mit dem Sozialen Entschädigungsrecht oder dem Recht der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen vertrauten Personen von den Stellen aufgestellt, die für die Durchführung des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch oder des Rechts der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen zuständig sind oder denen nach Maßgabe des Landesrechts deren Aufgaben übertragen worden sind. 2Die Vorschlagslisten für die Berechtigten nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch, die Menschen mit Behinderungen und die Versicherten werden aufgestellt von den im Gerichtsbezirk vertretenen Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem Sozialen Entschädigungsrecht oder der Menschen mit Behinderungen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer bisherigen Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Erfüllung dieser Aufgaben bieten. 3Vorschlagsberechtigt nach Satz 2 sind auch die Gewerkschaften und selbständige Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung.

(4) Die Vorschlagslisten für die ehrenamtlichen Richter, die in den Kammern für Angelegenheiten der Sozialhilfe einschließlich der Angelegenheiten nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und des Asylbewerberleistungsgesetzes mitwirken, werden von den Kreisen und den kreisfreien Städten aufgestellt.





 

Frühere Fassungen von § 14 SGG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2024Artikel 16 Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts
vom 12.12.2019 BGBl. I S. 2652
aktuell vorher 01.01.2020Artikel 20 Bundesteilhabegesetz (BTHG)
vom 23.12.2016 BGBl. I S. 3234
aktuell vorher 01.01.2011 (13.12.2017)Hinweis auf Aufhebung von Landesrecht, das von Bundesrecht abwich (Nordrhein-Westfalen)
vom 13.12.2017 BGBl. I S. 3903
aktuell vorher 25.10.2013Artikel 7 BUK-Neuorganisationsgesetz (BUK-NOG)
vom 19.10.2013 BGBl. I S. 3836
aktuell vorher 01.01.2012Artikel 8 Viertes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
vom 22.12.2011 BGBl. I S. 3057
aktuell vorher 11.11.2008 (24.03.2009)Hinweis auf von Bundesrecht abweichendes Landesrecht (Nordrhein-Westfalen)
vom 24.03.2009 BGBl. I S. 600
aktuell vorher 11.11.2008 (11.03.2009)Hinweis auf von Bundesrecht abweichendes Landesrecht (Niedersachsen)
vom 11.03.2009 BGBl. I S. 463
aktuell vorher 01.04.2008Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes
vom 26.03.2008 BGBl. I S. 444
aktuellvor 01.04.2008früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 14 SGG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 SGG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SGG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 13 SGG (vom 01.01.2024)
... Richter werden von der nach Landesrecht zuständigen Stelle aufgrund von Vorschlagslisten ( § 14 ) für fünf Jahre berufen; sie sind in angemessenem Verhältnis unter billiger ...
§ 35 SGG
... Richter bei einem Sozialgericht gewesen sein. Im übrigen gelten die §§ 13 bis 23. (2) In den Fällen des § 18 Abs. 4, der §§ 21 und 22 Abs. 2 ...
§ 46 SGG (vom 01.01.2024)
... und der Arbeitsförderung sowie der Grundsicherung für Arbeitsuchende werden von den in § 14 Abs. 1 aufgeführten Organisationen und Behörden aufgestellt. (2) Die ... werden auf Vorschlag der obersten Verwaltungsbehörden der Länder sowie der in § 14 Absatz 3 Satz 2 und 3 genannten Vereinigungen, die sich über das Bundesgebiet erstrecken, berufen. (4) ...
 
Zitat in folgenden Normen

Siebentes Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes
G. v. 09.12.2004 BGBl. I S. 3302
Artikel 1 7. SGGÄndG Änderung des Sozialgerichtsgesetzes
... Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes" eingefügt. 6. Dem § 14 werden folgende Absätze 4 und 5 angefügt: „(4) Die Vorschlagslisten ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bundesteilhabegesetz (BTHG)
G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3234; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1387
Artikel 20 BTHG Weitere Änderungen zum Jahr 2020
... ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 10 Absatz 1 Satz 1, § 12 Absatz 5, § 14 Absatz 4 , § 31 Absatz 1 Satz 1, § 46 Absatz 4 und in § 51 Absatz 1 Nummer 6a werden nach den ...

BUK-Neuorganisationsgesetz (BUK-NOG)
G. v. 19.10.2013 BGBl. I S. 3836; zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 1 G. v. 28.05.2015 BGBl. I S. 813
Artikel 7 BUK-NOG Änderung des Sozialgerichtsgesetzes
... eingefügt. b) Absatz 5 Satz 1 wird aufgehoben. 2. § 14 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:  ...

Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts
G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932; zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 414
Artikel 25 SVReformG Änderung des Sozialgerichtsgesetzes
... der Berechtigten nach dem Soldatenentschädigungsgesetz," ersetzt. 6. § 14 Absatz 3 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter „des ...

Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes
G. v. 26.03.2008 BGBl. I S. 444
Artikel 1 SGGuaÄndG Änderung des Sozialgerichtsgesetzes
... der Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte" gestrichen. 5. § 14 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter „und der ...

Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts
G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
Artikel 16 SozERG Änderung des Sozialgerichtsgesetzes
... im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und der Versicherten zu berufen." 6. § 14 Absatz 3 Satz 1 und 2 werden wie folgt gefasst: „Für die Kammern für Angelegenheiten des ... Wort „sozialen" durch das Wort „Sozialen" und werden die Wörter „ § 14 Abs. 3 Satz 2 und 3" durch die Wörter „§ 14 Absatz 3 Satz 2 und 3" ersetzt.  ... und werden die Wörter „§ 14 Abs. 3 Satz 2 und 3" durch die Wörter „ § 14 Absatz 3 Satz 2 und 3" ersetzt. 11. § 51 Absatz 1 Nummer 6 wird wie folgt gefasst:  ...

Hinweis auf Aufhebung von Landesrecht, das von Bundesrecht abwich (Nordrhein-Westfalen)
B. v. 13.12.2017 BGBl. I S. 3903
Bekanntmachung LRAbwBek
...  e) Tag des Inkrafttretens der Aufhebung § 14 Absatz 3 Satz 1 des Sozialgerichtsgeset- zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1975 ...

Hinweis auf von Bundesrecht abweichendes Landesrecht (Niedersachsen)
B. v. 11.03.2009 BGBl. I S. 463
Bekanntmachung LRAbwBek
... der Abweichung d) Tag des Inkrafttretens § 14 Absatz 3 Satz 1 des Sozialgerichtsgeset- zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. ...

Hinweis auf von Bundesrecht abweichendes Landesrecht (Nordrhein-Westfalen)
B. v. 24.03.2009 BGBl. I S. 600
Bekanntmachung LRAbwBek
... der Abweichung d) Tag des Inkrafttretens § 14 Absatz 3 Satz 1 des Sozialgerichtsge- setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. ...

Hinweis auf von Bundesrecht abweichendes Landesrecht (Nordrhein-Westfalen)
B. v. 13.12.2017 BGBl. I S. 3902
Bekanntmachung LRAbwBek
... Abweichung d) Tag des Inkrafttretens § 14 Absatz 3 Satz 1 des Sozialgerichtsgeset- zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1975 ...

Viertes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 3057, 2012 BGBl. I S. 670; zuletzt geändert durch Artikel 13 Abs. 17 G. v. 12.04.2012 BGBl. I S. 579
Artikel 8 4. SGBIVuaÄndG Änderung des Sozialgerichtsgesetzes
... staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule" eingefügt. 2a. In § 14 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „den Stellen, denen deren Aufgaben übertragen ...