1Fehlt eine nach
§ 12 erforderliche Zustimmung, so sind die Veräußerung und das zugrundeliegende Verpflichtungsgeschäft unbeschadet der sonstigen Voraussetzungen wirksam, wenn die Eintragung der Veräußerung oder einer Auflassungsvormerkung in das Grundbuch vor dem 15. Januar 1994 erfolgt ist und es sich um die erstmalige Veräußerung dieses Wohnungseigentums nach seiner Begründung handelt, es sei denn, daß eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung entgegensteht.
2Das Fehlen der Zustimmung steht in diesen Fällen dem Eintritt der Rechtsfolgen des
§ 878 Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht entgegen.
3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen der
§§ 30 und
35 des Wohnungseigentumsgesetzes.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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G. v. 16.10.2020 BGBl. I S. 2187