(1) Für das Europäische Mahnverfahren nach der
Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1) gelten die Vorschriften des Abschnitts 5 des Buchs 11 der
Zivilprozessordnung entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
(2) Für die Bearbeitung von Anträgen auf Erlass und Überprüfung sowie die Vollstreckbarerklärung eines Europäischen Zahlungsbefehls nach der
Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 ist das Arbeitsgericht zuständig, das für die im Urteilsverfahren erhobene Klage zuständig sein würde.
(3)
1Im Fall des Artikels 17 Abs. 1 der
Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 ist §
46a Abs. 4 und 5 entsprechend anzuwenden.
2Der Antrag auf Durchführung der mündlichen Verhandlung gilt als vom Antragsteller gestellt.
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