Artikel 48 - Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG)

G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436 (Nr. 53); zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 01.01.2024, abweichend siehe Artikel 137
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Artikel 48 Änderung des Justizverwaltungskostengesetzes


Artikel 48 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2024 JVKostG Anlage

In der Anlage (Kostenverzeichnis) des Justizverwaltungskostengesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586, 2655), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 5. Juli 2021 (BGBl. I S. 3338) geändert worden ist, werden in der Anmerkung zu Nummer 1110 die Wörter „Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit" durch die Wörter „rechtsfähigen Personengesellschaft" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 48 MoPeG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 48 MoPeG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MoPeG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Stärkung der Aufsicht bei Rechtsdienstleistungen und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 10.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 64
Artikel 7 RDAufStG Änderung des Justizverwaltungskostengesetzes
... Justizverwaltungskostengesetz vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586, 2655), das zuletzt durch Artikel 48 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 Absatz 2 Satz 1 ...


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