(1) Die Registerverwaltung sperrt ein Konto, wenn
- 1.
- der Kontoinhaber die Sperrung beantragt oder
- 2.
- der begründete Verdacht besteht, dass ein Registerteilnehmer, ein Hauptnutzer oder ein Nutzer im Zusammenhang mit der Nutzung des Kontos eine Straftat begangen hat oder beabsichtigt.
(2) Die Registerverwaltung soll ein Konto sperren, wenn
- 1.
- der begründete Verdacht besteht, dass die Sicherheit, die Richtigkeit oder die Zuverlässigkeit des Herkunftsnachweisregisters oder Regionalnachweisregisters gefährdet wird; dies ist in der Regel der Fall, wenn der begründete Verdacht besteht, dass mindestens einer der folgenden Anträge unter Angabe falscher Daten gestellt worden ist oder gestellt werden könnte:
- a)
- ein Antrag auf Ausstellung von Herkunftsnachweisen oder Regionalnachweisen auf das Konto,
- b)
- ein Antrag auf Übertragung von Herkunftsnachweisen oder Regionalnachweisen von dem Konto oder auf das Konto oder
- c)
- ein Antrag auf Entwertung von Herkunftsnachweisen oder Regionalnachweisen von dem Konto,
- 2.
- der Kontoinhaber Gebühren oder Auslagen in nicht nur unerheblicher Höhe nicht gezahlt hat oder
- 3.
- der Registerteilnehmer, der Hauptnutzer oder der Nutzer in Bezug auf Daten, die für die Kontoeröffnung und Kontoführung erforderlich sind, falsche oder unvollständige Angaben gemacht hat.
(3) 1Die Registerverwaltung unterrichtet den Kontoinhaber über die Sperrung. 2Die Sperrung des Kontos hat zur Folge, dass
- 1.
- keine Herkunftsnachweise oder Regionalnachweise
- a)
- auf das Konto ausgestellt werden können,
- b)
- von dem Konto oder auf das Konto übertragen werden können und
- c)
- entwertet werden können sowie
- 2.
- keine Datenänderungen möglich sind.
3Ein Zugriff auf das Postfach ist während der Sperrung des Kontos weiterhin möglich.
4Die Bestimmungen zur Löschung und zum Verfall von Herkunftsnachweisen und Regionalnachweisen bleiben unberührt.
(4) 1Die Sperrung des Kontos ist aufzuheben, wenn der Grund für die Sperrung nicht mehr besteht. 2Die Registerverwaltung unterrichtet den Kontoinhaber über die Entsperrung.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor
G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1237, 2023 I Nr. 87; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2479