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Artikel 15 - Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor (EEGAusbGuEnFG k.a.Abk.)

G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1237, 2023 I Nr. 87; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2479
Geltung ab 01.01.2023, abweichend siehe Artikel 20
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Artikel 15 Änderung der Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung


Artikel 15 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2023 HkRNDV § 4, § 5, § 16, § 30, § 30a (neu), § 31, § 46, § 49, § 50, § 51, mWv. 29. Juli 2022 § 6, § 21, § 22, § 23, § 26, § 28, § 36, § 38, § 44, § 54

Die Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung vom 8. November 2018 (BGBl. I S. 1853, 1854), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 14. Juli 2021 (BGBl. I S. 2860) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 30 folgende Angabe zu § 30a eingefügt:

§ 30a Gekoppelte Lieferung von Herkunftsnachweisen".

2.
§ 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
auswirken können auf die Stromkennzeichnung nach § 42 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes oder".

3.
§ 5 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Bei der Bestimmung der Verwendungsregion stehen bei Windenergieanlagen auf See nach § 3 Nummer 11 des Windenergie-auf-See-Gesetzes Cluster nach § 3 Nummer 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes einem Postleitzahlengebiet gleich."

abweichendes Inkrafttreten am 29.07.2022

4.
Dem § 6 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Als Anlagenbetreiber einer Gesamtanlage im Sinne von § 25, bei der einzelne Anlagen von verschiedenen Anlagenbetreibern betrieben werden, gilt die natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die die an der Gesamtanlage beteiligten Anlagenbetreiber nach außen hin vertreten darf."

Ende abweichendes Inkrafttreten


5.
§ 16 Absatz 3 bis 6 wird durch folgenden Absatz 3 ersetzt:

„(3) Die Registerverwaltung ist berechtigt, zusätzliche oder einschränkende Vorgaben zum Inhalt der Angaben nach Absatz 2 zu machen. Die Registerverwaltung beschreibt einzelne Qualitätsmerkmale nach Absatz 2 und die Voraussetzungen für deren Bestätigung in den Nutzungsbedingungen nach § 52 Satz 1. Die Aufnahme eines Qualitätsmerkmals kann mit einer Nebenbestimmung versehen werden; dies ist auch nachträglich zulässig, wenn es erforderlich ist, um die Richtigkeit des Registers sicherzustellen."

abweichendes Inkrafttreten am 29.07.2022

6.
§ 21 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 7 wird durch die folgenden Nummern 6a und 7 ersetzt:

„6a.
die eindeutige Nummer nach § 8 Absatz 2 der Marktstammdatenregisterverordnung,

7.
den EEG-Anlagenschlüssel, soweit dieser vorhanden ist,".

bb)
Nummer 15 wird wie folgt gefasst:

„15.
Angaben dazu, ob und in welcher Art für die Anlage Investitionsbeihilfen geleistet worden sind,".

b)
Folgender Absatz 4 wird angefügt:

„(4) Auf Antrag des Anlagenbetreibers registriert die Registerverwaltung die Anlage im Herkunftsnachweisregister für fünf Jahre und weist sie dem Konto des Anlagenbetreibers zu, wenn die Anlage bereits im Regionalnachweisregister registriert ist und der Anlagenbetreiber der Registerverwaltung die Angabe nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 17 übermittelt."

7.
§ 22 Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
Anlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 100 Kilowatt, für deren erzeugten Strom in den letzten fünf Jahren vor dem Antrag auf Registrierung keine Zahlung nach § 19 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in Anspruch genommen worden ist."

8.
§ 23 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und 3 wird wie folgt gefasst:

„2.
(weggefallen)

3.
ist zusätzlich der EEG-Anlagenschlüssel anzugeben,".

9.
§ 26 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer ist auf Antrag des Anlagenbetreibers eine erneute Anlagenregistrierung zulässig. Der Antrag auf eine erneute Anlagenregistrierung darf frühestens drei Monate vor und muss spätestens drei Monate nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der ursprünglichen Anlagenregistrierung gestellt werden. Durch die erneute Anlagenregistrierung wird die Gültigkeitsdauer der Anlagenregistrierung um fünf Jahre verlängert."

10.
§ 28 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „wenn" die Wörter „noch keine zwölf Monate seit dem Ende des Erzeugungszeitraums vergangen sind und" eingefügt.

b)
Die Absätze 2 bis 4 werden durch die folgenden Absätze 2 und 3 ersetzt:

„(2) Wenn noch keine zwölf Kalendermonate seit dem Ende des Erzeugungszeitraums vergangen sind, überträgt die Registerverwaltung auf Antrag des Kontoinhabers einen Herkunftsnachweis an die zuständige Stelle

1.
eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union,

2.
eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum,

3.
eines Vertragsstaats des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft oder

4.
der Schweiz.

Die Registerverwaltung kann die Übertragung ablehnen, wenn für die Übertragung keine elektronische und automatisierte Schnittstelle angeboten wird, mit der die Registerverwaltung verbunden ist.

(3) Der Antrag auf Übertragung eines Herkunftsnachweises wird abgelehnt, wenn dem abgebenden Kontoinhaber beim Erwerb des zu übertragenden Herkunftsnachweises bekannt war, dass die für die Ausstellung erforderliche Strommenge aus erneuerbaren Energien nicht erzeugt worden ist."

Ende abweichendes Inkrafttreten


11.
In § 30 Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „§ 12i Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 der Erneuerbare-Energien-Verordnung" durch die Wörter „§ 26 des Energiefinanzierungsgesetzes" ersetzt.

12.
Nach § 30 wird folgender § 30a eingefügt:

§ 30a Gekoppelte Lieferung von Herkunftsnachweisen

(1) Auf Antrag kann der Herkunftsnachweis zusätzlich mit der Angabe entwertet werden, dass der Anlagenbetreiber die Strommenge, die dem Herkunftsnachweis zugrunde liegt, an das antragstellende Elektrizitätsversorgungsunternehmen veräußert und geliefert hat (gekoppelte Lieferung).

(2) Die gekoppelte Lieferung des dem Herkunftsnachweis zugrunde liegenden Stroms kann über einen oder zwei Bilanzkreise erfolgen. Wird der Strom über zwei Bilanzkreise an das Elektrizitätsversorgungsunternehmen geliefert, so darf in dem Bilanzkreis, in dem die von der Anlage erzeugte Strommenge angemeldet ist, nur Strom aus erneuerbaren Energien bilanziert werden. Bei der Antragstellung sind anzugeben:

1.
der Bilanzkreis, in den die erzeugte Strommenge geliefert wird, und

2.
zusätzlich bei einer Lieferung über zwei Bilanzkreise der Bilanzkreis, aus dem das Elektrizitätsversorgungsunternehmen seine Letztverbraucher beliefert.

Der Anlagenbetreiber ist verpflichtet, die Strommenge, die den Herkunftsnachweisen zugrunde liegt, in den Bilanzkreis nach Satz 3 Nummer 1 zu liefern. Das Elektrizitätsversorgungsunternehmen ist verpflichtet, den Strom nach Satz 4 an seine Letztverbraucher zu liefern. Im Fall einer Lieferung über zwei Bilanzkreise ist das Elektrizitätsversorgungsunternehmen dazu verpflichtet, den Strom nach Satz 4 in den Bilanzkreis nach Satz 3 Nummer 2 aufzunehmen. Die Registerverwaltung ist berechtigt, nachträglich die Lieferung der Strommenge in den Bilanzkreis nach Satz 3 Nummer 1 und 2 zu prüfen.

(3) Das Elektrizitätsversorgungsunternehmen hat bei dem Antrag abweichend von Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 anzugeben, dass die erzeugte Strommenge zur Versorgung des Fahrbetriebs von Schienenbahnen in ein außerhalb der Regelverantwortung eines Übertragungsnetzbetreibers liegendes Stromnetz für den Betrieb von Schienenbahnen (Bahnstromnetz) eingespeist wurde, wenn die dem Herkunftsnachweis zugrunde liegende Strommenge

1.
in einer Anlage erzeugt wurde, die an ein Bahnstromnetz angeschlossen ist, und

2.
von dem Anlagenbetreiber

a)
an ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen unter ausschließlicher Nutzung des Bahnstromnetzes und von diesem Elektrizitätsversorgungsunternehmen an einen Betreiber einer Schienenbahn geliefert wurde oder

b)
direkt unter ausschließlicher Nutzung des Bahnstromnetzes an einen Betreiber einer Schienenbahn geliefert wurde.

(4) In den Fällen der Absätze 2 und 3 wird der Herkunftsnachweis nur entwertet, wenn die jeweils erforderlichen Angaben und Voraussetzungen durch einen Umweltgutachter oder eine Umweltgutachterorganisation bestätigt worden sind.

(5) Die Registerverwaltung ist berechtigt, zusätzliche oder einschränkende Vorgaben zum Inhalt der Angaben nach den Absätzen 2 und 3 zu machen."

13.
§ 31 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe d werden die Wörter „§§ 63 bis 68 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes" durch die Wörter „§§ 28 bis 42 des Energiefinanzierungsgesetzes" ersetzt.

b)
Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Weist ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen nach § 42 Absatz 5 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes gegenüber Letztverbrauchern in der Stromkennzeichnung aus, zu welchen Anteilen der Strom, den das Unternehmen nach § 42 Absatz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes als erneuerbare Energien, gefördert nach dem EEG, kennzeichnen muss, in regionalem Zusammenhang zum Stromverbrauch erzeugt worden ist, muss diese Ausweisung einfach, allgemein verständlich und deutlich erkennbar abgesetzt von dem Stromkennzeichen nach § 42 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 des Energiewirtschaftsgesetzes in grafischer Form dargestellt sein."

abweichendes Inkrafttreten am 29.07.2022

14.
In § 36 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „, aus Vertragsparteien des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft" gestrichen.

15.
§ 38 wird wie folgt geändert:

a)
Der Wortlaut wird Absatz 1.

b)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Auf Anforderung der Registerverwaltung haben Registerteilnehmer und die Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen Daten zu ändern oder zu übermitteln, um diese im Register vorhandenen Daten an die seit ihrer deren letzten Änderung oder Übermittlung geänderten Übermittlungspflichten nach dieser Verordnung anzupassen."

16.
In § 44 Absatz 1 Satz 2 wird nach den Wörtern „§ 12 Absatz 1 und 3," die Angabe „§ 14 Absatz 2," eingefügt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


17.
§ 46 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 Buchstabe a werden die Wörter „Wirtschaft und Energie" durch die Wörter „Wirtschaft und Klimaschutz" ersetzt.

b)
Nummer 2 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:

„a)
registerführende Behörden oder andere für die Registerführung zuständige Stellen von anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union im Sinne der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82; L 311 vom 25.9.2020, S. 11),".

18.
§ 49 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Die Registerverwaltung unterrichtet den Kontoinhaber über die Sperrung. Die Sperrung des Kontos hat zur Folge, dass

1.
keine Herkunftsnachweise oder Regionalnachweise

a)
auf das Konto ausgestellt werden können,

b)
von dem Konto oder auf das Konto übertragen werden können und

c)
entwertet werden können sowie

2.
keine Datenänderungen möglich sind.

Ein Zugriff auf das Postfach ist während der Sperrung des Kontos weiterhin möglich. Die Bestimmungen zur Löschung und zum Verfall von Herkunftsnachweisen und Regionalnachweisen bleiben unberührt."

19.
Dem § 50 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

„Die Bestimmungen zur Löschung und zum Verfall von Herkunftsnachweisen und Regionalnachweisen bleiben unberührt."

20.
In § 51 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „waren diesem Konto registrierte Anlagen zugeordnet, erlöschen diese Zuordnungen" durch die Wörter „§ 50 Absatz 3 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden" ersetzt.

abweichendes Inkrafttreten am 29.07.2022

21.
§ 54 wird aufgehoben.

Ende abweichendes Inkrafttreten




 

Zitierungen von Artikel 15 Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 15 EEGAusbGuEnFG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EEGAusbGuEnFG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 20 EEGAusbGuEnFG Inkrafttreten, Außerkrafttreten (vom 13.10.2022)
... 1, 2. Artikel 10 mit Ausnahme von Nummer 7, 3. Artikel 13, 4. Artikel 15 Nummer 4, 6 bis 10, 14 bis 16 und 21 , 5. Artikel 16, 6. Artikel 17 Nummer 24 Buchstabe a und 7. ...
 
Zitat in folgenden Normen

Emissionsberichterstattungsverordnung 2030 (EBeV 2030)
V. v. 21.12.2022 BGBl. I S. 2868
§ 15 EBeV 2030 Verifizierung
... vom 8. November 2018 (BGBl. I S. 1853), die zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1237 ) geändert worden ist, bestätigt ...

Verordnung zur Anrechnung von strombasierten Kraftstoffen und mitverarbeiteten biogenen Ölen auf die Treibhausgasquote (37. BImSchV)
V. v. 17.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 131
§ 16 37. BImSchV Ausstellung von Nachweisen
... vom 8. November 2018 (BGBl. I S. 1853), die zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1237 ) geändert worden ist, ausgestellt oder sie entsprechend dem Nutzungszweck entwertet ...