§ 49a - Bundesmeldegesetz (BMG)

Artikel 1 G. v. 03.05.2013 BGBl. I S. 1084 (Nr. 22); zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 104
Geltung ab 01.11.2015, abweichend siehe Artikel 4; FNA: 210-7 Pass-, Ausweis- und Meldewesen
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§ 49a Datenbestätigung


§ 49a hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Die Meldebehörde darf Daten einer namentlich bestimmten Person, die sie im Wege einer maschinellen Anfrage erhält, automatisiert auf Übereinstimmung mit den im Melderegister gespeicherten Daten prüfen, soweit eine einfache Melderegisterauskunft zulässig wäre.

(2) 1Wird eine Person mit den Auswahldaten im Melderegister eindeutig identifiziert und stimmen die Daten mit den im Melderegister gespeicherten Daten überein, bestätigt die Meldebehörde dies der anfragenden Person oder Stelle. 2Ist dies nicht der Fall oder ist im Melderegister eine Auskunftssperre nach § 51 oder ein bedingter Sperrvermerk nach § 52 eingetragen, erhält die anfragende Person oder Stelle eine Mitteilung, die keine Rückschlüsse darauf zulassen darf, ob zu der betroffenen Person keine übereinstimmenden Daten vorhanden sind, eine Auskunftssperre oder ein bedingter Sperrvermerk besteht.

(3) 1Personen, für die eine Auskunftssperre eingetragen ist, sind über sie betreffende Anfragen unverzüglich zu unterrichten. 2§ 51 Absatz 3 und 5 gilt entsprechend.

(4) § 10 Absatz 2 sowie § 40 Absatz 1, 3 und 4 gelten entsprechend.


Text in der Fassung des Artikels 5 Zweites Gesetz zur Änderung des Bundesmeldegesetzes (2. BMGÄndG) G. v. 15. Januar 2021 BGBl. I S. 530 m.W.v. 1. Mai 2022

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Frühere Fassungen von § 49a BMG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.05.2022Artikel 5 Zweites Gesetz zur Änderung des Bundesmeldegesetzes (2. BMGÄndG)
vom 15.01.2021 BGBl. I S. 530

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 49a BMG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 49a BMG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BMG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweites Gesetz zur Änderung des Bundesmeldegesetzes (2. BMGÄndG)
G. v. 15.01.2021 BGBl. I S. 530
Artikel 5 2. BMGÄndG Weitere Änderung des Bundesmeldegesetzes
...  f) Nach der Angabe zu § 49 wird folgende Angabe eingefügt: „ § 49a Datenbestätigung". 2. § 10 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:  ... nach § 51 Absatz 3 bleibt unberührt." 18. Nach § 49 wird folgender § 49a eingefügt: „§ 49a Datenbestätigung (1) Die ... 18. Nach § 49 wird folgender § 49a eingefügt: „ § 49a Datenbestätigung (1) Die Meldebehörde darf Daten einer namentlich bestimmten ...


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