Artikel 4 - Gesetz zur Beschleunigung des Energieleitungsausbaus (EnLABG k.a.Abk.)

G. v. 13.05.2019 BGBl. I S. 706 (Nr. 19); zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3026
Geltung ab 17.05.2019, abweichend siehe Artikel 25
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Artikel 4 Änderung des Energieleitungsausbaugesetzes


Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 17. Mai 2019 EnLAG § 1, § 2, Anlage

Das Energieleitungsausbaugesetz vom 21. August 2009 (BGBl. I S. 2870), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3106) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird die Angabe „§ 43 Satz 1" durch die Wörter „§ 43 Absatz 1 Satz 1" ersetzt.

b)
Nach Absatz 2 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

„Die Realisierung dieser Vorhaben ist aus Gründen eines überragenden öffentlichen Interesses und im Interesse der öffentlichen Sicherheit erforderlich."

c)
Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

„Dies ist auch anzuwenden für auf diese Vorhaben bezogene Zulassungen des vorzeitigen Baubeginns und Anzeigeverfahren."

2.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird das Wort „Diele" durch die Wörter „Dörpen/West" ersetzt.

b)
In Absatz 3 werden die Wörter „§ 43 Satz 1 Nummer 1" durch die Wörter „§ 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1" ersetzt.

3.
In der Anlage in Nummer 5 Spalte 2 wird das Wort „Diele" durch die Wörter „Dörpen/West" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 4 Gesetz zur Beschleunigung des Energieleitungsausbaus

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 EnLABG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EnLABG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Artikel 250 11. ZustAnpV Änderung des Energieleitungsausbaugesetzes
... Satz 1 des Energieleitungsausbaugesetzes vom 21. August 2009 (BGBl. I S. 2870), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I S. 706 ) geändert worden ist, werden die Wörter „Umwelt, Naturschutz, Bau und ...


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