Das
Energieleitungsausbaugesetz vom
21. August 2009 (BGBl. I S. 2870), das zuletzt durch
Artikel 14 des Gesetzes vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3106) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 wird die Angabe „§ 43 Satz 1" durch die Wörter „§ 43 Absatz 1 Satz 1" ersetzt.
- b)
- Nach Absatz 2 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
„Die Realisierung dieser Vorhaben ist aus Gründen eines überragenden öffentlichen Interesses und im Interesse der öffentlichen Sicherheit erforderlich."
- c)
- Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Dies ist auch anzuwenden für auf diese Vorhaben bezogene Zulassungen des vorzeitigen Baubeginns und Anzeigeverfahren."
- 2.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird das Wort „Diele" durch die Wörter „Dörpen/West" ersetzt.
- b)
- In Absatz 3 werden die Wörter „§ 43 Satz 1 Nummer 1" durch die Wörter „§ 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1" ersetzt.
- 3.
- In der Anlage in Nummer 5 Spalte 2 wird das Wort „Diele" durch die Wörter „Dörpen/West" ersetzt.
V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328