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Artikel 5 - Gesetz zur Beschleunigung des Energieleitungsausbaus (EnLABG k.a.Abk.)

G. v. 13.05.2019 BGBl. I S. 706 (Nr. 19); zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3026
Geltung ab 17.05.2019, abweichend siehe Artikel 25
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Artikel 5 Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes


Artikel 5 hat 1 frühere Fassung, wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 17. Mai 2019 EEG 2023 § 37b, § 61c, § 100, § 104, mWv. 1. Oktober 2021 § 11, § 14, § 15, § 18, § 10b, § 27a, § 57, § 58, § 59, § 85, § 88a, § 95, Anlage 2

Das Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2549) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

abweichendes Inkrafttreten am 01.10.2021

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angaben zu den §§ 14 und 15 werden wie folgt gefasst:

§ 14 (weggefallen)

§ 15 (weggefallen)".

b)
Die Angabe zu § 18 wird wie folgt gefasst:

§ 18 (weggefallen)".

2.
§ 11 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „vorbehaltlich des § 14" durch die Wörter „vorbehaltlich des § 13 des Energiewirtschaftsgesetzes" ersetzt.

b)
Die Absätze 3 und 4 werden aufgehoben.

c)
Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 3.

3.
Die §§ 14, 15 und 18 werden aufgehoben.

4.
In § 10b Absatz 3 werden die Wörter „zum Einspeisemanagement nach § 14" durch die Wörter „zu Maßnahmen nach § 13 Absatz 1 und 2 des Energiewirtschaftsgesetzes" ersetzt.

5.
In § 27a Satz 2 Nummer 5 wird die Angabe „§ 14 Absatz 1" durch die Wörter „§ 13 des Energiewirtschaftsgesetzes" ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


6.
In § 37b wird die Angabe „8,91" durch die Angabe „7,50" ersetzt.

abweichendes Inkrafttreten am 01.10.2021

7.
(weggefallen)

8.
In § 57 Absatz 3 Satz 2 wird jeweils die Angabe „Absatz 5" durch die Angabe „Absatz 3" ersetzt.

9.
In § 58 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird das Wort „oder" durch die Wörter „, die sie nach § 13a Absatz 1a des Energiewirtschaftsgesetzes als bilanziellen Ausgleich erhalten oder für die sie" ersetzt.

10.
In § 59 werden nach dem Wort „vergüteten" die Wörter „oder nach § 13a Absatz 1a des Energiewirtschaftsgesetzes bilanziell ausgeglichenen" eingefügt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


11.
Dem § 61c Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Satz 1 Nummer 1 ist ebenfalls nicht anzuwenden auf KWK-Anlagen, die von dem Letztverbraucher erstmals nach dem 31. Juli 2014, aber vor dem 1. Januar 2023 zur Eigenversorgung genutzt wurden und ausschließlich Strom auf Basis von flüssigen Brennstoffen erzeugen."

abweichendes Inkrafttreten am 01.10.2021

12.
§ 85 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Nummer 3 wird wie folgt geändert:

aa)
Buchstabe a wird aufgehoben.

bb)
Der bisherige Buchstabe b wird Buchstabe a und nach dem Wort „vergüteten" werden die Wörter „oder den nach § 13a Absatz 1a des Energiewirtschaftsgesetzes bilanziell ausgeglichenen" eingefügt.

cc)
Die bisherigen Buchstaben c und d werden die Buchstaben b und c.

b)
Absatz 2 Nummer 2 wird aufgehoben.

13.
§ 88a wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Nummer 14 wird die Angabe „§§ 8 bis 18" durch die Wörter „§§ 8 bis 17 dieses Gesetzes sowie den §§ 13 und 13a des Energiewirtschaftsgesetzes" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Nummer 3 werden die Wörter „§ 15 die Entschädigung" durch die Wörter „§ 13a Absatz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes den angemessenen finanziellen Ausgleich" ersetzt.

14.
§ 95 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
(weggefallen)"

b)
Die Nummer 6 wird wie folgt gefasst:

„6.
in den in § 119 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes genannten Fällen und unter den in § 119 Absatz 3 bis 5 des Energiewirtschaftsgesetzes genannten Voraussetzungen zu regeln, dass die Pflicht zur Zahlung der vollen oder anteiligen EEG-Umlage nach § 60 oder § 61 auf bis zu 40 Prozent abgesenkt wird oder von einer nach § 60 oder § 61 gezahlten vollen oder anteiligen EEG-Umlage bis zu 60 Prozent erstattet werden."

Ende abweichendes Inkrafttreten


15.
§ 100 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 7 und 8 wird jeweils die Angabe „Satz 5" durch die Angabe „Satz 6" ersetzt.

abweichendes Inkrafttreten am 01.10.2021

 
b)
(weggefallen)

Ende abweichendes Inkrafttreten


 
c)
In Absatz 11 wird die Angabe „21. Dezember 2018" durch die Angabe „1. Februar 2019" ersetzt.

16.
§ 104 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 6 Satz 3 werden die Wörter „62a Absatz 1 und 6" durch die Wörter „62b Absatz 1 und 5" ersetzt.

b)
Absatz 8 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„In den Ausschreibungen für Windenergieanlagen an Land zu allen Gebotsterminen bis einschließlich dem Gebotstermin am 1. Juni 2020 ist § 36g Absatz 1, 3 und 4 nicht anzuwenden."

c)
Absatz 10 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird die Angabe „2020" durch die Angabe „2021" ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird die Angabe „2019" durch die Angabe „2020" und die Angabe „2020" durch die Angabe „2021" ersetzt.

abweichendes Inkrafttreten am 01.10.2021

17.
In Anlage 2 Nummer 7.2 Buchstabe b wird die Angabe „nach § 14" durch die Wörter „nach § 13a Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes oder nach § 14 Absatz 1 in Verbindung mit § 13a Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes" ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten






 

Frühere Fassungen von Artikel 5 Gesetz zur Beschleunigung des Energieleitungsausbaus

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2021Artikel 21 Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften
vom 21.12.2020 BGBl. I S. 3138

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von Artikel 5 Gesetz zur Beschleunigung des Energieleitungsausbaus

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 5 EnLABG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EnLABG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 25 EnLABG Inkrafttreten (vom 01.01.2021)
... 10, 11, 12 Buchstabe a und b, Nummer 13, 30, 32 Buchstabe b, Nummer 34 Buchstabe c und Nummer 35, Artikel 5 Nummer 1 bis 5, 8 bis 10, 12 bis 14, 15 Buchstabe b und Nummer 17 , Artikel 6 Nummer 1 und 3, die Artikel 7, 14, 15 Nummer 1 und die Artikel 16 bis 20 treten am 1. ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften
G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3138
Artikel 21 EEG2021-EG Änderung des Gesetzes zur Beschleunigung des Energieleitungsausbaus
... durch das Wort „die" ersetzt. b) Satz 5 wird aufgehoben. 2. Artikel 5 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 4 wird die Angabe „§ 20 Absatz ... (weggefallen)". 3. In Artikel 25 Absatz 2 wird nach den Wörtern „ Artikel 5 Nummer 1 bis 5 ," die Angabe „7 bis 10" durch die Angabe „8 bis 10" ...

Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1719
Artikel 3 EDL-GÄndG Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
... Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I S. 706 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. ...