§ 4 - Energiewirtschaftsfachwirt-Bachelor-Professional-Fortbildungsverordnung (EnWFachwBAProFV)

V. v. 21.09.2023 BGBl. 2023 I Nr. 256
Geltung ab 28.09.2023; FNA: 806-22-6-79 Berufliche Bildung

§ 4 Prüfungsbereich „Marktmechanismen analysieren und Vorschläge zur Unternehmenspositionierung erarbeiten"


§ 4 wird in 2 Vorschriften zitiert

1Im Prüfungsbereich „Marktmechanismen analysieren und Vorschläge zur Unternehmenspositionierung erarbeiten" hat die zu prüfende Person nachzuweisen, dass sie in der Lage ist, Marktmechanismen der Energiewirtschaft zu analysieren, zu präsentieren und zu erläutern sowie auf der Grundlage der Marktmechanismen Vorschläge zu erarbeiten, um die Entwicklung des Marktes zu prognostizieren und das Unternehmen langfristig wirtschaftlich und technisch stabil zu positionieren. 2Dies umfasst die Fähigkeit, auch rechtliche, technische, ökologische, wirtschaftliche und gesellschaftliche Aspekte zielorientiert und situationsbezogen zu berücksichtigen. 3In diesem Rahmen wird aus folgenden Qualifikationsinhalten geprüft:

1.
Berücksichtigen der Bedeutung von Marktteilnehmern und Wertschöpfungsstufen in der energiewirtschaftlichen und technischen Leistungserstellung,

2.
Beurteilen energiewirtschaftlicher Zusammenhänge und Zahlungsströme und Bewerten ihrer Bedeutung und ihres Einflusses auf die Unternehmensziele,

3.
Unterstützen der Entwicklung und Umsetzung strategischer Unternehmensziele,

4.
Bewerten betrieblicher Funktionen und Interpretation ihres Zusammenwirkens im Kontext der Unternehmensziele,

5.
Beurteilen von Bilanzen, Jahres- und Tätigkeitsabschlüssen zur Einschätzung der Unternehmenssituation anhand von Kennzahlen,

6.
Erkennen und Bewerten wirtschaftlicher Auswirkungen von Veränderungen der rechtlichen, technischen und technologischen Rahmenbedingungen,

7.
Einsetzen von Kalkulations- und Controllingmethoden, Erstellen von Abweichungsanalysen, Identifizieren und Bewerten von Schwachstellen und Risiken sowie Erarbeiten von Lösungen für die festgestellten Defizite.

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Zitierungen von § 4 EnWFachwBAProFV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 EnWFachwBAProFV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EnWFachwBAProFV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 EnWFachwBAProFV Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses
... Lerninhalt bestimmt sich nach den Anforderungen der in § 3 in Verbindung mit den §§ 4 bis 7 genannten Prüfungsbereiche. (5) Die erfolgreich abgelegte ...
§ 3 EnWFachwBAProFV Inhalt und Gliederung der Prüfung
... analysieren und Vorschläge zur Unternehmenspositionierung erarbeiten" nach § 4 , 2. „Energiebeschaffung und Energievertrieb durchführen" nach § ...


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