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§ 3 - Energiewirtschaftsfachwirt-Bachelor-Professional-Fortbildungsverordnung (EnWFachwBAProFV)

V. v. 21.09.2023 BGBl. 2023 I Nr. 256
Geltung ab 28.09.2023; FNA: 806-22-6-79 Berufliche Bildung

§ 3 Inhalt und Gliederung der Prüfung



Die Prüfung umfasst folgende Prüfungsbereiche:

1.
„Marktmechanismen analysieren und Vorschläge zur Unternehmenspositionierung erarbeiten" nach § 4,

2.
„Energiebeschaffung und Energievertrieb durchführen" nach § 5,

3.
„Netzmanagement im regulierten und nicht regulierten Geschäftsfeld unterstützen" nach § 6,

4.
„Kommunikation, Führung und Zusammenarbeit sicherstellen" nach § 7.



 

Zitierungen von § 3 EnWFachwBAProFV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 EnWFachwBAProFV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EnWFachwBAProFV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 EnWFachwBAProFV Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses
... mindestens 1.200 Stunden. Der Lerninhalt bestimmt sich nach den Anforderungen der in § 3 in Verbindung mit den §§ 4 bis 7 genannten Prüfungsbereiche. (5) ...
§ 9 EnWFachwBAProFV Schriftliche Prüfung
... sind aufeinander abzustimmen und so zu gestalten, dass jeder Prüfungsbereich nach § 3 insgesamt mindestens einmal thematisiert wird. (2) Die schriftliche Prüfung ...
§ 10 EnWFachwBAProFV Mündliche Prüfung
... Stelle ein. Das Thema muss aus mindestens einem der Prüfungsbereiche nach § 3 Nummer 1 bis 3 stammen und diesen mit dem Prüfungsbereich nach § 3 Nummer 4 verknüpfen. ... nach § 3 Nummer 1 bis 3 stammen und diesen mit dem Prüfungsbereich nach § 3 Nummer 4 verknüpfen. Die Präsentation soll höchstens zehn Minuten dauern.  ... zu bewerten. In das Fachgespräch können alle Prüfungsbereiche nach § 3 einbezogen werden. Das Fachgespräch soll höchstens 20 Minuten ...