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Artikel 4 - Fachkräfteeinwanderungsgesetz (FachKrEG k.a.Abk.)

G. v. 15.08.2019 BGBl. I S. 1307 (Nr. 31); zuletzt geändert durch Artikel 7a G. v. 16.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 217
Geltung ab 01.03.2020, abweichend siehe Artikel 54
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Artikel 4 Änderung der Bundesärzteordnung


Artikel 4 ändert mWv. 1. März 2020 BÄO § 3, § 4, § 10, § 14b

Die Bundesärzteordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1987 (BGBl. I S. 1218), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3191) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach Satz 8 wird folgender Satz eingefügt:

„Im Fall des § 81a des Aufenthaltsgesetzes soll der Bescheid innerhalb von zwei Monaten erteilt werden."

bb)
In dem neuen Satz 10 wird die Angabe „8" durch die Angabe „9" ersetzt.

b)
In Absatz 3 Satz 2 wird nach der Angabe „8" die Angabe „und 9" eingefügt.

2.
Dem § 4 Absatz 7 wird folgender Satz angefügt:

„Abweichend von Satz 1 können die Länder Abweichungen von den durch Rechtsverordnung im Fall des § 81a des Aufenthaltsgesetzes erlassenen Fristenregelungen vorsehen."

3.
In § 10 Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „9" durch die Angabe „10" ersetzt.

4.
In § 14b Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „8" durch die Angabe „9" ersetzt.