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§ 3 - Bundesärzteordnung (BÄO k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 16.04.1987 BGBl. I S. 1218; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 15.08.2019 BGBl. I S. 1307
Geltung ab 21.08.1977; FNA: 2122-1 Ärzte und sonstige Heilberufe
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§ 3



(1) 1Die Approbation als Arzt ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Antragsteller

1.
(aufgehoben)

2.
sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergibt,

3.
nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist,

4.
nach einem Studium der Medizin an einer wissenschaftlichen Hochschule von mindestens 5.500 Stunden und einer Dauer von mindestens sechs Jahren, von denen mindestens acht, höchstens zwölf Monate auf eine praktische Ausbildung in Krankenhäusern oder geeigneten Einrichtungen der ärztlichen Krankenversorgung entfallen müssen, die ärztliche Prüfung im Geltungsbereich dieses Gesetzes bestanden hat,

5.
über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.

2Eine in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum abgeschlossene ärztliche Ausbildung gilt als Ausbildung im Sinne der Nummer 4, wenn sie durch Vorlage eines Europäischen Berufsausweises, eines nach dem 20. Dezember 1976 ausgestellten, in der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführten ärztlichen Ausbildungsnachweises eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder eines in der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführten, nach dem 31. Dezember 1992 ausgestellten ärztlichen Ausbildungsnachweises eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nachgewiesen wird. 3Bei ärztlichen Ausbildungsnachweisen von nach dem 20. Dezember 1976 der Europäischen Union beigetretenen Mitgliedstaaten wird auf eine Ausbildung abgestellt, die nach dem entsprechenden Datum begonnen wurde; hierfür gilt das Datum des Beitritts oder, bei abweichender Vereinbarung, das hiernach maßgebende Datum, bei ärztlichen Ausbildungsnachweisen eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, mit dem eine besondere Vereinbarung zum Zeitpunkt der Geltung der Verpflichtungen aus den Richtlinien 75/362/EWG und 75/363/EWG des Rates vom 16. Juni 1975 (ABl. EG Nr. L 167 S. 1 und S. 14) getroffen worden ist, das hiernach maßgebende Datum. 4Sätze 2 und 3 gelten entsprechend für Ausbildungsnachweise von Vertragsstaaten, denen Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, ab dem hierfür maßgebenden Zeitpunkt. 5Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Anlage zu diesem Gesetz späteren Änderungen von Anhang V Nummer 5.1.1 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22, 2007 Nr. L 271 S. 18) anzupassen. 6Gleichwertig den in Satz 2 genannten ärztlichen Ausbildungsnachweisen sind nach dem in Satz 2, 3 oder 4 genannten Zeitpunkt von einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem Vertragsstaat, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, ausgestellte ärztliche Ausbildungsnachweise, die den in der Anlage zu Satz 2 für den betreffenden Staat aufgeführten Bezeichnungen nicht entsprechen, aber mit einer Bescheinigung der zuständigen Behörde oder Stelle des Staates darüber vorgelegt werden, daß sie eine Ausbildung abschließen, die den Mindestanforderungen des Artikels 24 der Richtlinie 2005/36/EG entspricht, und daß sie den für diesen Staat in der Anlage zu Satz 2 aufgeführten Nachweisen gleichstehen. 7Eine Approbation wird nicht erteilt, wenn eine ärztliche Prüfung oder ein Abschnitt der ärztlichen Prüfung nach der Rechtsverordnung gemäß § 4 Abs. 1 endgültig nicht bestanden wurde. 8Satz 7 findet keine Anwendung, wenn der Antragsteller einen nach der Richtlinie 2005/36/EG anzuerkennenden Ausbildungsnachweis besitzt.

(1a) 1Die zuständigen Behörden des Landes, in dem der ärztliche Beruf ausgeübt wird oder zuletzt ausgeübt worden ist, unterrichten die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats über das Vorliegen strafrechtlicher Sanktionen, über die Rücknahme, den Widerruf und die Anordnung des Ruhens der Approbation oder Erlaubnis, über die Untersagung der Ausübung der Tätigkeit und über Tatsachen, die eine dieser Sanktionen oder Maßnahmen rechtfertigen würden; dabei sind die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten einzuhalten. 2Erhalten die zuständigen Behörden Auskünfte der zuständigen Behörden von Aufnahmemitgliedstaaten, die sich auf die Ausübung des ärztlichen Berufs auswirken könnten, so prüfen sie die Richtigkeit der Sachverhalte, befinden über Art und Umfang der durchzuführenden Prüfungen und unterrichten den Aufnahmemitgliedstaat über die Konsequenzen, die sie aus den übermittelten Auskünften ziehen. 3Die Länder benennen die Behörden und Stellen, die für die Ausstellung oder Entgegennahme der in der Richtlinie 2005/36/EG genannten Ausbildungsnachweise und sonstigen Unterlagen oder Informationen zuständig sind, sowie die Behörden und Stellen, die die Anträge annehmen und die Entscheidungen treffen können, die im Zusammenhang mit dieser Richtlinie stehen. 4Sie sorgen dafür, dass das Bundesministerium für Gesundheit unverzüglich unterrichtet wird. 5Das Bundesministerium für Gesundheit übermittelt die Informationen unverzüglich den anderen Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission. 6Die Länder können zur Wahrnehmung der Aufgaben nach den Sätzen 1 bis 3 gemeinsame Stellen bestimmen. 7Das Bundesministerium für Gesundheit übermittelt nach entsprechender Mitteilung der Länder statistische Aufstellungen über die getroffenen Entscheidungen, die die Europäische Kommission für den nach Artikel 60 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG erforderlichen Bericht benötigt.

(2) 1Ist die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 nicht erfüllt, so ist Antragstellern, die ihre ärztliche Ausbildung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz abgeschlossen haben und nicht unter Absatz 1 oder § 14b fallen, die Approbation zu erteilen, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. 2Der Ausbildungsstand ist als gleichwertig anzusehen, wenn die Ausbildung des Antragstellers keine wesentlichen Unterschiede gegenüber der Ausbildung aufweist, die in diesem Gesetz und in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 geregelt ist. 3Wesentliche Unterschiede nach Satz 2 liegen vor, wenn

1.
die Ausbildung der Antragsteller sich hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von der deutschen Ausbildung unterscheiden, oder

2.
der Beruf des Arztes eine oder mehrere reglementierte Tätigkeiten umfasst, die in dem Staat, der den Ausbildungsnachweis ausgestellt hat, nicht Bestandteil des Berufs des Arztes sind, und sich die deutsche Ausbildung auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von dem Ausbildungsnachweis der Antragsteller abgedeckt werden.

4Fächer unterscheiden sich wesentlich, bei denen Kenntnis und Fähigkeiten eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs sind und bei denen die Ausbildung der Antragsteller gegenüber der deutschen Ausbildung wesentliche Abweichungen hinsichtlich des Inhalts aufweist. 5Wesentliche Unterschiede können ganz oder teilweise durch Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeglichen werden, die die Antragsteller im Rahmen ihrer ärztlichen Berufspraxis in Voll- oder Teilzeit oder durch lebenslanges Lernen erworben haben, sofern die durch lebenslanges Lernen erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten von einer dafür in dem jeweiligen Staat zuständigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden; dabei ist nicht entscheidend, in welchem Staat diese Kenntnisse und Fähigkeiten erworben worden sind. 6Liegen wesentliche Unterschiede nach den Sätzen 3 bis 5 vor, müssen die Antragsteller nachweisen, dass sie über die Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die zur Ausübung des Berufs des Arztes erforderlich sind. 7Dieser Nachweis ist durch eine Eignungsprüfung zu erbringen, die sich auf die festgestellten wesentlichen Unterschiede bezieht. 8Über die Feststellung der wesentlichen Unterschiede, die zur Auferlegung einer Eignungsprüfung führt, ist den Antragstellern spätestens vier Monate, nachdem der zuständigen Behörde alle erforderlichen Unterlagen vorliegen, ein rechtsmittelfähiger Bescheid zu erteilen. 9Im Fall des § 81a des Aufenthaltsgesetzes soll der Bescheid innerhalb von zwei Monaten erteilt werden. 10Die Sätze 2 bis 9 gelten auch für Antragsteller, die über einen Ausbildungsnachweis als Arzt verfügen, der in einem anderen als den in Satz 1 genannten Staaten (Drittstaat) ausgestellt ist und den ein anderer der in Satz 1 genannten Staaten anerkannt hat.

(3) 1Ist die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 nicht erfüllt, so ist Antragstellern, die über einen Ausbildungsnachweis als Arzt verfügen, der in einem anderen als den in Absatz 2 Satz 1 genannten Staaten (Drittstaat) ausgestellt ist, die Approbation zu erteilen, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. 2Für die Prüfung der Gleichwertigkeit gilt Absatz 2 Satz 2 bis 6 sowie 8 und 9 entsprechend. 3Der Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten wird durch das Ablegen einer Prüfung erbracht, die sich auf den Inhalt der staatlichen Abschlussprüfung bezieht. 4Die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten sind nach Satz 3 auch nachzuweisen, wenn die Prüfung des Antrags nur mit unangemessenem zeitlichen oder sachlichen Aufwand möglich ist, weil die erforderlichen Unterlagen und Nachweise aus Gründen, die nicht in der Person der Antragsteller liegen, von diesen nicht vorgelegt werden können.

(3a) 1Wird die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 auf eine Ausbildung gestützt, die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeschlossen worden ist, sollen die Voraussetzungen der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation nach den Absätzen 2 oder 3 vor den Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 3 und 5 geprüft werden. 2Auf Antrag ist dem Antragsteller ein gesonderter Bescheid über die Feststellung der Gleichwertigkeit seiner Berufsqualifikation zu erteilen.

(4) Soll die Erteilung der Approbation wegen Fehlens einer der Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 abgelehnt werden, so ist der Antragsteller oder sein gesetzlicher Vertreter vorher zu hören.

(5) Ist gegen den Antragsteller wegen des Verdachts einer Straftat, aus der sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergeben kann, ein Strafverfahren eingeleitet, so kann die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Approbation bis zur Beendigung des Verfahrens ausgesetzt werden.

(6) 1Wenn ein Antragsteller die Approbation auf Grund einer außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeschlossenen Ausbildung für die Ausübung des ärztlichen Berufs beantragt, sind folgende Unterlagen und Bescheinigungen vorzulegen:

1.
ein Identitätsnachweis,

1a.
eine tabellarische Aufstellung der absolvierten Ausbildungsgänge und der ausgeübten Erwerbstätigkeiten,

2.
eine amtlich beglaubigte Kopie der Befähigungsnachweise oder des Ausbildungsnachweises, der zur Aufnahme des entsprechenden Berufs berechtigt sowie gegebenenfalls eine Bescheinigung über die von der betreffenden Person erworbene Berufserfahrung,

2a.
im Fall von Absatz 3 eine Bescheinigung über die Berechtigung zur Berufsausübung im Herkunftsstaat und Unterlagen, die geeignet sind darzulegen, im Inland den ärztlichen Beruf ausüben zu wollen,

3.
die Unterlagen, die von den zuständigen Behörden des Herkunftsstaats ausgestellt wurden und belegen, dass die Erfordernisse nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 erfüllt werden oder, wenn im Herkunftsstaat die vorgenannten Unterlagen nicht ausgestellt werden, eine eidesstattliche Erklärung oder - in den Staaten, in denen es keine eidesstattliche Erklärung gibt - eine feierliche Erklärung, die die betreffende Person vor einer zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde oder gegebenenfalls vor einem Notar oder einer entsprechend bevollmächtigten Berufsorganisation des Herkunftsstaats, der eine diese eidesstattliche oder feierliche Erklärung bestätigende Bescheinigung ausstellt, abgegeben hat,

4.
der Nachweis nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3, wobei ein entsprechender Nachweis, der im Herkunftsmitgliedstaat gefordert wird, anerkannt wird oder, wenn im Herkunftsmitgliedstaat kein derartiger Nachweis verlangt wird, eine von einer zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ausgestellte Bescheinigung,

5.
eine Bescheinigung der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats, aus der hervorgeht, dass die Nachweise über die geforderten Ausbildungsvoraussetzungen den in der Richtlinie verlangten Nachweisen entsprechen,

6.
in Fällen des Absatzes 2 oder 3 zusätzliche Nachweise, um feststellen zu können, ob die Ausbildung wesentliche Unterschiede gegenüber der Ausbildung aufweist, die in diesem Gesetz und in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 geregelt ist,

7.
für den Fall, dass sich Ausbildungsnachweise nach Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 2005/36/EG, die von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, ausgestellt wurden, auf eine Ausbildung beziehen, die ganz oder teilweise in einer rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines anderen der oben genannten Staaten niedergelassenen Einrichtung absolviert wurde, Unterlagen darüber,

a)
ob der Ausbildungsgang in der betreffenden Einrichtung von der Ausbildungseinrichtung des Ausstellungsmitgliedstaats offiziell bescheinigt worden ist,

b)
ob der ausgestellte Ausbildungsnachweis dem entspricht, der verliehen worden wäre, wenn der Ausbildungsgang vollständig im Ausstellungsmitgliedstaat absolviert worden wäre, und

c)
ob mit dem Ausbildungsnachweis im Hoheitsgebiet des Ausstellungsmitgliedstaats dieselben beruflichen Rechte verliehen werden.

2Die Nachweise nach Satz 1 Nr. 3 und 4 dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein. 3Haben die zuständigen Behörden berechtigte Zweifel an der Authentizität der in dem jeweiligen Herkunftsmitgliedstaat ausgestellten Bescheinigungen und Ausbildungsnachweise, können sie von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats eine Bestätigung der Authentizität dieser Bescheinigungen und Nachweise sowie eine Bestätigung darüber verlangen, dass der Antragsteller die Mindestanforderungen der Ausbildung erfüllt, die in Artikel 24 der Richtlinie 2005/36/EG verlangt werden. 4Haben die zuständigen Behörden berechtigte Zweifel an der Berechtigung des Antragstellers zur Ausübung des ärztlichen Berufs, können sie von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaates eine Bestätigung verlangen, aus der sich ergibt, dass dem Antragsteller die Ausübung des ärztlichen Berufs nicht aufgrund eines schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder einer Verurteilung wegen strafbarer Handlungen dauerhaft oder vorübergehend untersagt worden ist.

(7) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz findet mit Ausnahme des § 17 keine Anwendung.

(8) Die Bundesregierung überprüft die Regelungen zu den Anerkennungsverfahren nach diesem Gesetz und berichtet nach Ablauf von drei Jahren dem Deutschen Bundestag.





 

Frühere Fassungen von § 3 Bundesärzteordnung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.03.2020Artikel 4 Fachkräfteeinwanderungsgesetz
vom 15.08.2019 BGBl. I S. 1307
aktuell vorher 23.04.2016Artikel 4 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung") für bundesrechtlich geregelte Heilberufe und andere Berufe
vom 18.04.2016 BGBl. I S. 886
aktuell vorher 01.04.2012Artikel 29 Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen
vom 06.12.2011 BGBl. I S. 2515
aktuell vorher 30.07.2010Artikel 5 Gesetz zur Änderung krankenversicherungsrechtlicher und anderer Vorschriften
vom 24.07.2010 BGBl. I S. 983
aktuell vorher 07.12.2007Artikel 4 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen der Heilberufe
vom 02.12.2007 BGBl. I S. 2686
aktuell vorher 08.11.2006Artikel 39 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
aktuellvor 08.11.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 3 Bundesärzteordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 BÄO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BÄO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 BÄO (vom 01.03.2020)
... Einrichtungen der ärztlichen Krankenversorgung für die praktische Ausbildung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 durch die Hochschulen im Einvernehmen mit der zuständigen Gesundheitsbehörde erfolgt; ... (6) In der Rechtsverordnung sind die Verfahren zur Prüfung der Voraussetzungen des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 , insbesondere für die vom Antragsteller vorzulegenden Nachweise und die Ermittlung durch die ... der Rechtsverordnung sind Regelungen zu Durchführung und Inhalt der Eignungsprüfung nach § 3 Absatz 2 und der Kenntnisprüfung nach § 3 Absatz 3 sowie zur Erteilung und Verlängerung der ... und Inhalt der Eignungsprüfung nach § 3 Absatz 2 und der Kenntnisprüfung nach § 3 Absatz 3 sowie zur Erteilung und Verlängerung der Berufserlaubnis nach § 10 vorzusehen.  ...
§ 5 BÄO (vom 01.04.2012)
... Approbation ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung eine der Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 nicht vorgelegen hat oder bei einer vor Wirksamwerden des Beitritts erteilten ... 14a Abs. 4 Satz 1 erworbene Medizinstudium nicht abgeschlossen war oder die Ausbildung nach § 3 Abs. 1 Satz 2 oder 6 oder § 3 Absatz 2 oder 3 oder die nach § 14b nachzuweisende ... nicht abgeschlossen war oder die Ausbildung nach § 3 Abs. 1 Satz 2 oder 6 oder § 3 Absatz 2 oder 3 oder die nach § 14b nachzuweisende Ausbildung nicht abgeschlossen war. ... kann zurückgenommen werden, wenn bei ihrer Erteilung eine der Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 nicht vorgelegen hat. Eine nach § 3 Abs. 2 oder 3 ... nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 nicht vorgelegen hat. Eine nach § 3 Abs. 2 oder 3 erteilte Approbation kann zurückgenommen werden, wenn die festgestellte ... Kenntnisstand tatsächlich nicht nachgewiesen worden ist. Eine nach § 3 Absatz 2 oder 3 oder nach § 14b Absatz 2 erteilte Approbation kann zurückgenommen ... Die Approbation ist zu widerrufen, wenn nachträglich die Voraussetzung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 weggefallen ist. Sie kann widerrufen werden, wenn nachträglich ... ist. Sie kann widerrufen werden, wenn nachträglich die Voraussetzung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 weggefallen ...
§ 6 BÄO (vom 26.02.2013)
... ein Strafverfahren eingeleitet ist, 2. nachträglich die Voraussetzung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 weggefallen ist, 3. Zweifel bestehen, ob die Voraussetzung des ... 1 Satz 1 Nr. 3 weggefallen ist, 3. Zweifel bestehen, ob die Voraussetzung des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 noch erfüllt ist und der Arzt sich weigert, sich einer von der ...
§ 8 BÄO
... oder Bestallung wegen Fehlens oder späteren Wegfalls einer der Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 zurückgenommen oder widerrufen worden ist oder die gemäß ...
§ 10 BÄO (vom 01.03.2020)
... ausgestellt wurde, nicht erteilt. Eine Erlaubnis wird auch nicht in den Fällen des § 3 Absatz 2 Satz 10 erteilt. § 8 bleibt unberührt. (1a) Abweichend von Absatz ... erteilt oder verlängert werden, wenn eine Approbation wegen Fehlens der Voraussetzungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 4 nicht erteilt werden kann. Die Erteilung oder Verlängerung aus Gründen der ... weiter anzuwenden, die bis zum 1. Juli 2012 einen Antrag auf Erteilung der Approbation nach § 3 Absatz 1 Satz 1 gestellt haben. Satz 2 findet auf Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der ...
§ 10b BÄO (vom 23.04.2016)
... abgeschlossenen ärztlichen Ausbildung oder auf Grund eines in der Anlage zu § 3 Abs. 1 Satz 2, in § 3 Abs. 1 Satz 6 oder in § 14b Absatz 1 genannten ärztlichen ... ärztlichen Ausbildung oder auf Grund eines in der Anlage zu § 3 Abs. 1 Satz 2, in § 3 Abs. 1 Satz 6 oder in § 14b Absatz 1 genannten ärztlichen Ausbildungsnachweises ... eines Widerrufs oder einer Ruhensanordnung, die sich auf die Tatbestände nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder 3 beziehen, vorliegen, eine entsprechende Maßnahme mangels ...
§ 12 BÄO (vom 01.01.2017)
... Die Approbation erteilt in den Fällen des § 3 Abs. 1 Satz 1 die zuständige Behörde des Landes, in dem der Antragsteller die ... seine Ausbildung abgeschlossen hat. (3) Die Entscheidungen nach § 3 Absatz 1 bis 3, Absatz 6 Satz 3, § 10 Absatz 1 bis 3 und 5, § 10a Absatz 1 und 2, § ... 10 Absatz 3 Satz 2 bleibt unberührt. (4) Die Entscheidungen nach § 3 Abs. 1a Satz 2, §§ 5 und 6 trifft die zuständige Behörde des Landes, in dem ...
§ 14 BÄO (vom 01.04.2012)
... Antrag eine Approbation als Arzt im Sinne dieses Gesetzes, wenn er die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 erfüllt. (3) Eine nach dem 30. Juni 1988 ... geändert worden ist, genannten Einrichtungen nachweist und die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 dieses Gesetzes erfüllt. (4) Der Inhaber ... für Ärzte ausgebildeten Arztes nachweist und die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 erfüllt. § 3 Abs. 2 gilt entsprechend.  ... und die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 erfüllt. § 3 Abs. 2 gilt entsprechend. (5) Eine bei Wirksamwerden des Beitritts gültige ...
§ 14a BÄO
... haben, weisen an Stelle eines mindestens sechsjährigen Hochschulstudiums der Medizin (§ 3 Abs. 1 Nr. 4) ein Hochschulstudium der Medizin von mindestens elf Semestern und die Ableistung ... 1971 das Studium der Medizin aufgenommen haben, eine ärztliche Ausbildung nach § 3 Abs. 1 Nummern 4 und 5 der Bundesärzteordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April ... Abschluß des Medizinstudiums durch die bestandene ärztliche Prüfung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 gleich. Inhaber eines entsprechenden Nachweises erhalten auf Antrag eine ...
§ 14b BÄO (vom 01.03.2020)
... Antragstellern, die die Voraussetzungen des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 3 und 5 erfüllen und eine Approbation als Arzt auf Grund der Vorlage eines vor dem nach § 3 Abs. ... 2, 3 und 5 erfüllen und eine Approbation als Arzt auf Grund der Vorlage eines vor dem nach § 3 Abs. 1 Satz 2, 3 oder 4 für die Anerkennung jeweils maßgebenden Datum ausgestellten ärztlichen ... die in diesem Gesetz und in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 geregelt ist. § 3 Absatz 2 Satz 3 bis 9 gilt ...
Anlage BÄO (zu § 3 Abs. 1 Satz 2) (vom 31.07.2014)
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Sonstige
Verordnung zur Änderung der Anlage zur Bundes-Apothekerordnung, der Anlage zur Bundesärzteordnung, der Anlage zum Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde, der Anlage zum Hebammengesetz und der Anlage zum Krankenpflegegesetz
V. v. 17.12.2007 BGBl. I S. 2945
Zweite Verordnung zur Änderung der Anlage zur Bundes-Apothekerordnung, der Anlage zur Bundesärzteordnung, der Anlage zum Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde, der Anlage zum Hebammengesetz und der Anlage zum Krankenpflegegesetz
V. v. 21.07.2014 BGBl. I S. 1301
 
Zitat in folgenden Normen

Approbationsordnung für Ärzte
V. v. 27.06.2002 BGBl. I S. 2405; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 07.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 148
§ 10 ÄApprO Meldung und Zulassung zur Prüfung (vom 01.10.2021)
... vorliegt, der zur Versagung der Approbation als Arzt wegen Fehlens einer der Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 der Bundesärzteordnung führen würde, so kann die nach Landesrecht zuständige Stelle die Vorlage weiterer ...
§ 11 ÄApprO Versagung der Zulassung (vom 01.01.2014)
... oder zur Versagung der Approbation als Arzt wegen Fehlens einer der Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 der Bundesärzteordnung führen ...
§ 34 ÄApprO Erlaubnis nach § 10 Absatz 1 der Bundesärzteordnung (vom 01.01.2014)
... Beruf im Inland ausüben will, 6. soweit vorhanden, den Bescheid nach § 3 Absatz 2 Satz 8 der Bundesärzteordnung und die Niederschrift über die staatliche ... gestellt hat, zieht die zuständige Behörde die Feststellungen des Bescheides nach § 3 Absatz 2 Satz 8 der Bundesärzteordnung und, soweit vorhanden, die Niederschrift über die ... nach § 37 Absatz 7 bei. Ein bereits begonnenes oder noch nicht nach § 3 Absatz 3 der Bundesärzteordnung mit einer Anerkennung abgeschlossenes Approbationsverfahren ... versagen. Die Erlaubnis ist ebenfalls zu versagen, wenn die Voraussetzungen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Bundesärzteordnung nicht vorliegen. (6) Die Erlaubnis ...
§ 35 ÄApprO Erlaubnis nach § 10 Absatz 1a der Bundesärzteordnung *) (vom 01.01.2014)
... dem Antrag die folgenden Unterlagen beizufügen: 1. die Unterlagen, die in § 3 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1, 1a, 2 und 3 bis 7 der Bundesärzteordnung genannt sind, und  ... besonderes Interesse an der Erteilung der Erlaubnis ergibt. Die Nachweise nach § 3 Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 und 4 der Bundesärzteordnung dürfen bei ihrer Vorlage nicht ... falls diese von einer anderen Behörde ausgestellt wurde, und die Unterlagen nach § 3 Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 und 4 der Bundesärzteordnung, die bei ihrer Vorlage nicht älter ... liegt insbesondere vor, wenn der Antragsteller 1. die Voraussetzungen nach § 3 Absatz 1 oder 2 der Bundesärzteordnung erfüllt und § 10b der ... ärztliche Tätigkeit ausüben kann, obwohl er die Voraussetzungen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 5 der Bundesärzteordnung nicht erfüllt.  ... erfüllt. (3) Erfüllt der Antragsteller nicht die Voraussetzung des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 der Bundesärzteordnung und fällt der Antragsteller nicht unter ... 1 Satz 1 Nummer 4 der Bundesärzteordnung und fällt der Antragsteller nicht unter § 3 Absatz 1 Satz 2 bis 4 oder Satz 6 oder § 14b der Bundesärzteordnung, gilt § 34 ...
§ 35a ÄApprO Erlaubnis nach § 10 Absatz 5 der Bundesärzteordnung (vom 01.01.2014)
... Antragsteller hat dem Antrag die folgenden Unterlagen beizufügen: 1. die in § 3 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1, 1a, 3, 4, 5 und 7 der Bundesärzteordnung genannten Unterlagen, ... Abschlussprüfung ermöglichen wird. Die Nachweise nach § 3 Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 und 4 der Bundesärzteordnung dürfen bei ihrer Vorlage nicht ... versagen. Die Erlaubnis ist ebenfalls zu versagen, wenn die Voraussetzungen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 3 oder Nummer 5 der Bundesärzteordnung nicht vorliegen. ...
§ 36 ÄApprO Eignungsprüfung nach § 3 Absatz 2 Satz 7 der Bundesärzteordnung (vom 01.10.2023)
... Die Eignungsprüfung nach § 3 Absatz 2 Satz 7 der Bundesärzteordnung bezieht sich auf die Fächer einschließlich der Querschnittsbereiche, in denen die ... der Querschnittsbereiche, in denen die zuständige Behörde wesentliche Unterschiede nach § 3 Absatz 2 Satz 8 der Bundesärzteordnung festgestellt hat. In der Eignungsprüfung hat der Antragsteller an praktischen ... dass die Antragsteller die Prüfungen innerhalb von sechs Monaten nach der Entscheidung nach § 3 Absatz 2 Satz 8 der Bundesärzteordnung ablegen können. Die nach § 12 Absatz 3 der Bundesärzteordnung ...
§ 37 ÄApprO Kenntnisprüfung nach § 3 Absatz 3 Satz 3 der Bundesärzteordnung (vom 01.10.2021)
... Zusätzlich kann die zuständige Behörde in dem Bescheid nach § 3 Absatz 2 Satz 8 der Bundesärzteordnung ein Fach oder einen Querschnittsbereich als prüfungsrelevant festlegen, in dem sie ... des Berufs des Arztes erforderlich sind. (2) Die Kenntnisprüfung nach § 3 Absatz 3 Satz 3 der Bundesärzteordnung ist eine mündlich-praktische Prüfung mit Patientenvorstellung, die an einem Tag ... dass die Antragsteller die Prüfungen innerhalb von sechs Monaten nach der Entscheidung nach § 3 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 8 der Bundesärzteordnung ablegen können. Die nach § 12 Absatz 3 der Bundesärzteordnung ...
§ 38 ÄApprO Bescheid nach § 3 Absatz 2 Satz 8 und Absatz 3 Satz 2 der Bundesärzteordnung (vom 23.04.2016)
... Bescheid nach § 3 Absatz 2 Satz 8 und Absatz 3 Satz 2 der Bundesärzteordnung enthält folgende Angaben: ... im Rahmen seiner ärztlichen Berufspraxis oder durch lebenslanges Lernen im Sinne des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Bundesärzteordnung erworben ...
§ 39 ÄApprO Antrag auf Approbation (vom 01.03.2020)
... (3) (aufgehoben) (4) (aufgehoben) (5) Über den Antrag nach § 3 Absatz 1 der Bundesärzteordnung ist kurzfristig, spätestens drei Monate nach Vorlage der nach den Absätzen 1 und 2 sowie ... ist kurzfristig, spätestens drei Monate nach Vorlage der nach den Absätzen 1 und 2 sowie § 3 Absatz 6 der Bundesärzteordnung vom Antragsteller vorzulegenden Unterlagen, zu entscheiden. Im Fall des § 81a des ... erfolgen. Die zuständige Behörde bestätigt den Antragstellern nach § 3 Absatz 1 bis 3 und § 14b der Bundesärzteordnung binnen eines Monats nach Eingang des Antrags den ...

Asylgesetz (AsylG)
neugefasst durch B. v. 02.09.2008 BGBl. I S. 1798; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 19.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 382
§ 90 AsylG Ermächtigung zur vorübergehenden Ausübung von Heilkunde (vom 24.10.2015)
... als Arzt glaubhaft macht und 2. ihm eine Approbation oder Berufserlaubnis nach § 3 oder § 10 der Bundesärzteordnung nicht erteilt werden kann, weil die erforderlichen ... Kompetenz nachzuweisen. (5) Ein späteres Approbationsverfahren nach § 3 der Bundesärzteordnung oder Verfahren auf Erteilung einer Berufserlaubnis nach § 10 der ...

Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
neugefasst durch B. v. 25.02.2008 BGBl. I S. 162; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 390
§ 105d AufenthG Ermächtigung zur vorübergehenden Ausübung von Heilkunde (vom 31.12.2022)
... Approbation oder Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs nach § 3 oder § 10 der Bundesärzteordnung nicht erteilt werden kann, weil die erforderlichen ... nachzuweisen. (5) Ein späteres Verfahren zur Erteilung der Approbation nach § 3 der Bundesärzteordnung oder Verfahren zur Erteilung einer Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz
G. v. 20.10.2015 BGBl. I S. 1722
Artikel 1 AsylVfBeschlG Änderung des Asylverfahrensgesetzes
... als Arzt glaubhaft macht und 2. ihm eine Approbation oder Berufserlaubnis nach § 3 oder § 10 der Bundesärzteordnung nicht erteilt werden kann, weil die erforderlichen ... Kompetenz nachzuweisen. (5) Ein späteres Approbationsverfahren nach § 3 der Bundesärzteordnung oder Verfahren auf Erteilung einer Berufserlaubnis nach § 10 der ...

Fachkräfteeinwanderungsgesetz
G. v. 15.08.2019 BGBl. I S. 1307; zuletzt geändert durch Artikel 7a G. v. 16.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 217
Artikel 4 FachKrEG Änderung der Bundesärzteordnung
... 2016 (BGBl. I S. 3191) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 3 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:  ...

Gesetz zur Änderung krankenversicherungsrechtlicher und anderer Vorschriften
G. v. 24.07.2010 BGBl. I S. 983
Artikel 5 KVRuaÄndG Änderung der Bundesärzteordnung
... (BGBl. I S. 2495) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 3 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2 und ... 5 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird die Angabe „§ 3 Abs. 2 oder 3" durch die Wörter „§ 3 Absatz 2, 2a oder 3" ersetzt. ... In Satz 1 wird die Angabe „§ 3 Abs. 2 oder 3" durch die Wörter „§ 3 Absatz 2, 2a oder 3" ersetzt. b) Folgender Satz wird angefügt:  ... ersetzt. b) Folgender Satz wird angefügt: „Eine nach § 3 Absatz 2a oder nach § 14b Absatz 2 erteilte Approbation kann zurückgenommen werden, wenn ... 3 Satz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst: „2. die Voraussetzungen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 oder die Voraussetzungen nach § 3 Absatz 2a erfüllt,". ... die Voraussetzungen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 oder die Voraussetzungen nach § 3 Absatz 2a erfüllt,". 4. In § 10b Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe ... Voraussetzungen mit Ausnahme der geforderten Dauer der Berufserfahrung erfüllen, gilt § 3 Absatz 2a Satz 2 bis 7 ...

Gesetz zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts
V. v. 21.12.2022 BGBl. I S. 2847
Artikel 1 ChAufenthG Änderung des Aufenthaltsgesetzes
... Approbation oder Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs nach § 3 oder § 10 der Bundesärzteordnung nicht erteilt werden kann, weil die erforderlichen ... nachzuweisen. (5) Ein späteres Verfahren zur Erteilung der Approbation nach § 3 der Bundesärzteordnung oder Verfahren zur Erteilung einer Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ...

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen der Heilberufe
G. v. 02.12.2007 BGBl. I S. 2686
Artikel 4 HeilbAnerkRUG Änderung der Bundesärzteordnung
... „Anzeigepflicht" durch das Wort „Meldepflicht" ersetzt. 2. § 3 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ... eines Widerrufs oder einer Ruhensanordnung, die sich auf die Tatbestände nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder 3 beziehen, vorliegen, eine entsprechende Maßnahme mangels ... nach" die Angabe „den §§ 5 und 6" durch die Angabe „§ 3 Abs. 1a Satz 2, §§ 5 und 6" ersetzt. bb) Nach Satz 1 wird folgender ...
Artikel 5 HeilbAnerkRUG Änderung der Approbationsordnung für Ärzte
... erfolgt ist, an Stelle des Nachweises nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 7 die Nachweise nach § 3 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, 5 und 7 der Bundesärzteordnung vorzulegen." b) Nach ... kann, einen gleichwertigen Nachweis" durch die Wörter „Unterlagen nach § 3 Abs. 6 Nr. 3 der Bundesärzteordnung" ersetzt. b) In Satz 2 werden nach den ... gefasst: „Soweit es um die Anerkennung eines Ausbildungsnachweises nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 oder Satz 3 Nr. 3 der Bundesärzteordnung geht, stehen vier statt drei ...

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung") für bundesrechtlich geregelte Heilberufe und andere Berufe
G. v. 18.04.2016 BGBl. I S. 886
Artikel 4 EURLHuGBUG Änderung der Bundesärzteordnung
... (BGBl. I S. 1301) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 3 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ...
Artikel 5 EURLHuGBUG Änderung der Approbationsordnung für Ärzte
... die Antragsteller die Prüfungen innerhalb von sechs Monaten nach der Entscheidung nach § 3 Absatz 2 Satz 8 der Bundesärzteordnung ablegen können" eingefügt.  ... die Antragsteller die Prüfungen innerhalb von sechs Monaten nach der Entscheidung nach § 3 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 8 der Bundesärzteordnung ablegen ... die Wörter „oder durch lebenslanges Lernen im Sinne des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Bundesärzteordnung" eingefügt. 5. § 39 Absatz 3 ...

Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen
G. v. 06.12.2011 BGBl. I S. 2515
Artikel 29 BQFGEG Änderung der Bundesärzteordnung
... 2010 (BGBl. I S. 983) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 3 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ... In der Rechtsverordnung sind die Verfahren zur Prüfung der Voraussetzungen des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3, insbesondere für die vom Antragsteller vorzulegenden ... sind Regelungen zu Durchführung und Inhalt der Eignungsprüfung nach § 3 Absatz 2 und der Kenntnisprüfung nach § 3 Absatz 3 sowie zur Erteilung und ... Inhalt der Eignungsprüfung nach § 3 Absatz 2 und der Kenntnisprüfung nach § 3 Absatz 3 sowie zur Erteilung und Verlängerung der Berufserlaubnis nach § 10 ... „Nummer 2 und" ersetzt. c) In Satz 4 wird die Angabe „§ 3 Absatz 2a" durch die Wörter „§ 3 Absatz 2 oder 3" ersetzt. 4. ... In Satz 4 wird die Angabe „§ 3 Absatz 2a" durch die Wörter „§ 3 Absatz 2 oder 3" ersetzt. 4. § 10 wird wie folgt geändert:  ... ausgestellt wurde, nicht erteilt. Eine Erlaubnis wird auch nicht in den Fällen des § 3 Absatz 2 Satz 9 erteilt." a1) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a ... oder verlängert werden, wenn eine Approbation wegen Fehlens der Voraussetzungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 4 nicht erteilt werden kann. Die Erteilung oder Verlängerung aus Gründen ... weiter anzuwenden, die bis zum 1. Juli 2012 einen Antrag auf Erteilung der Approbation nach § 3 Absatz 1 Satz 1 gestellt haben. Satz 2 findet auf Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der ... a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „(3) Die Entscheidungen nach § 3 Absatz 1 bis 3, Absatz 6 Satz 3, § 10 Absatz 1 bis 3 und 5, § 10a Absatz 1 und 2, § ... 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter „§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und 5" durch die Wörter „§ 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer ... „§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und 5" durch die Wörter „§ 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 3 und 5" ersetzt. bb) In Satz 3 werden die Wörter ... die in diesem Gesetz und in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 geregelt ist. § 3 Absatz 2 Satz 3 bis 8 gilt ...
Artikel 30 BQFGEG Änderung der Approbationsordnung für Ärzte
... e) Absatz 5 wird wie folgt gefasst: „(5) Über den Antrag nach § 3 Absatz 1 der Bundesärzteordnung ist kurzfristig, spätestens drei Monate nach Vorlage der ... spätestens drei Monate nach Vorlage der nach den Absätzen 1 und 2 sowie § 3 Absatz 6 der Bundesärzteordnung vom Antragsteller vorzulegenden Unterlagen, zu entscheiden. ... zu entscheiden. Die zuständige Behörde bestätigt den Antragstellern nach § 3 Absatz 1 bis 3 und § 14b der Bundesärzteordnung binnen eines Monats nach Eingang des ...

Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Artikel 39 9. ZustAnpV Bundesärzteordnung

Verordnung zur Änderung der Anlage zur Bundes-Apothekerordnung, der Anlage zur Bundesärzteordnung, der Anlage zum Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde, der Anlage zum Hebammengesetz und der Anlage zum Krankenpflegegesetz
V. v. 17.12.2007 BGBl. I S. 2945
Artikel 2 MedBerZugÄndV Änderung der Anlage zur Bundesärzteordnung

Verordnung zur Durchführung und zum Inhalt von Anpassungsmaßnahmen sowie zur Erteilung und Verlängerung von Berufserlaubnissen in Heilberufen des Bundes
V. v. 02.08.2013 BGBl. I S. 3005
Artikel 2 HeilBAV Änderung der Approbationsordnung für Ärzte