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§ 4 - Verordnung über die Gliederung des Jahresabschlusses von Wohnungsunternehmen (JAbschlWUV)

V. v. 14.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 152
Geltung ab 01.07.2023; FNA: 4141-15 Gliederung des Jahresabschlusses

§ 4 Gliederung des Jahresabschlusses bei der Offenlegung



1Abweichend von § 327 Nummer 1 des Handelsgesetzbuchs ist § 325 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs auf mittelgroße Wohnungsunternehmen mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Bilanz nur in der für kleine Wohnungsunternehmen nach § 2 Absatz 4 Satz 1 vorgeschriebenen Form der das Unternehmensregister führenden Stelle elektronisch zur Einstellung in das Unternehmensregister übermittelt werden muss. 2In der Bilanz oder im Anhang sind jedoch die folgenden Posten des Formblatts zusätzlich gesondert anzugeben:

Auf der Aktivseite

 
A II 1 Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte mit Wohnbauten

A II 2 Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte mit Geschäfts- und anderen Bauten

A II 3 Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte ohne Bauten

A II 4 Grundstücke mit Erbbaurechten Dritter

A II 5 Bauten auf fremden Grundstücken

A II 6 technische Anlagen und Maschinen

A II 7 andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung

A II 8 Anlagen im Bau

A II 9 Bauvorbereitungskosten

A II 10 geleistete Anzahlungen

A III 1 Anteile an verbundenen Unternehmen

A III 2 Ausleihungen an verbundene Unternehmen

A III 3 Beteiligungen

A III 4 Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht

B II 5 Forderungen gegen verbundene Unternehmen

B II 6 Forderungen gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht

B III 1 Anteile an verbundenen Unternehmen

Auf der Passivseite

 
C 1 Anleihen

 
davon konvertibel

C 2 Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten

C 7 Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen

C 8 Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht.