Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 4 - Regelbedarfsermittlungsgesetz (RBEG)

Artikel 1 G. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2855 (Nr. 61); zuletzt geändert durch Artikel 12 Abs. 13 G. v. 16.12.2022 BGBl. I S. 2328
Geltung ab 01.01.2021; FNA: 8601-9 Ergänzende Vorschriften zum SGB
| |

§ 4 Bestimmung der Referenzhaushalte; Referenzgruppen



(1) 1Zur Bestimmung der Referenzhaushalte werden die nach dem Ausschluss von Haushalten nach § 3 verbleibenden Haushalte je Haushaltstyp nach § 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 nach ihrem Nettoeinkommen aufsteigend gereiht. 2Als Referenzhaushalte werden berücksichtigt:

1.
von den Einpersonenhaushalten die unteren 15 Prozent der Haushalte und

2.
von den Familienhaushalten jeweils die unteren 20 Prozent der Haushalte.

(2) Die Referenzhaushalte eines Haushaltstyps bilden jeweils eine Referenzgruppe.



 

Zitierungen von § 4 RBEG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 RBEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RBEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 RBEG Grundsatz
... durchschnittlichen Verbrauchsausgaben einkommensschwacher Haushalte nach den §§ 2 bis 4 vorgenommen. (2) Auf der Grundlage der Sonderauswertungen nach Absatz 1 werden ...
§ 5 RBEG Regelbedarfsrelevante Verbrauchsausgaben der Einpersonenhaushalte
... Von den Verbrauchsausgaben der Referenzgruppe der Einpersonenhaushalte nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 werden für die Ermittlung des Regelbedarfs folgende Verbrauchsausgaben der einzelnen ...
§ 6 RBEG Regelbedarfsrelevante Verbrauchsausgaben der Familienhaushalte
... Von den Verbrauchsausgaben der Referenzgruppen der Familienhaushalte nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 werden bei Kindern und Jugendlichen folgende Verbrauchsausgaben der einzelnen Abteilungen aus den ...