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§ 4 - Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz (StaRUG)

Artikel 1 G. v. 22.12.2020 BGBl. I S. 3256 (Nr. 66); zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 14 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 01.01.2021, abweichend siehe Artikel 25; FNA: 311-20 Vergleich, Konkurs, Einzelgläubigeranfechtung
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§ 4 Ausgenommene Rechtsverhältnisse



1Einer Gestaltung durch einen Restrukturierungsplan sind unzugänglich:

1.
Forderungen von Arbeitnehmern aus oder im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis, einschließlich der Rechte aus Zusagen auf betriebliche Altersversorgung,

2.
Forderungen aus vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen und

3.
Forderungen nach § 39 Absatz 1 Nummer 3 der Insolvenzordnung.

2Handelt es sich bei dem Schuldner um eine natürliche Person, gilt dies auch für Forderungen und Absonderungsanwartschaften, die mit dessen unternehmerischer Tätigkeit in keinem Zusammenhang stehen.



 

Zitierungen von § 4 StaRUG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 StaRUG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StaRUG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 StaRUG Auswahl der Planbetroffenen
... oder mittleren Unternehmen, unberührt bleiben oder 3. mit Ausnahme der in § 4 genannten Forderungen sämtliche Forderungen einbezogen ...
§ 49 StaRUG Stabilisierungsanordnung
... von erheblicher Bedeutung sind (Verwertungssperre). (2) Forderungen, die nach § 4 einer Gestaltung durch einen Restrukturierungsplan unzugänglich sind, bleiben von einer ...
§ 51 StaRUG Voraussetzungen der Stabilisierungsanordnung
... 84) kann auf eine Zustellung verzichtet werden, wenn sich die Anordnung mit Ausnahme der in § 4 genannten Gläubiger gegen alle Gläubiger richtet. (5) Das ...
§ 73 StaRUG Bestellung von Amts wegen (vom 27.07.2022)
... 2. der Schuldner eine Stabilisierungsanordnung beantragt, welche sich mit Ausnahme der nach § 4 ausgenommenen Forderungen gegen alle oder im Wesentlichen alle Gläubiger richten soll, ...
§ 83 StaRUG Vergütung in besonderen Fällen
... Stabilisierungsanordnung ergeht oder weil in den Restrukturierungsplan mit Ausnahme der nach § 4 auszunehmenden Gläubiger alle oder im Wesentlichen alle Gläubiger und an dem Schuldner ...
§ 93 StaRUG Gläubigerbeirat
... Sollen in einer Restrukturierungssache mit Ausnahme der in § 4 genannten Forderungen die Forderungen aller Gläubiger durch einen Restrukturierungsplan ...