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§ 4 - Versicherungs-und-Finanzanlagen-Kaufleute-Ausbildungsverordnung (VersFinKflAusbV)

V. v. 02.03.2022 BGBl. I S. 291 (Nr. 7)
Geltung ab 01.08.2022; FNA: 806-22-1-140 Berufliche Bildung

§ 4 Struktur der Berufsausbildung und Ausbildungsberufsbild



(1) 1Die Berufsausbildung gliedert sich in:

1.
wahlqualifikationsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,

2.
berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in fünf Wahlqualifikationen mit einem zeitlichen Richtwert von jeweils 6 Monaten sowie

3.
wahlqualifikationsübergreifende integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

2Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind in Berufsbildpositionen und Wahlqualifikationen gebündelt.

(2) Die Berufsbildpositionen der wahlqualifikationsübergreifenden berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

1.
Prozesse in der Versicherungswirtschaft einschätzen und berücksichtigen,

2.
Arbeit in der digitalisierten Versicherungswirtschaft gestalten,

3.
Instrumente der kaufmännischen Steuerung und Kontrolle nutzen,

4.
rechtliche und vertragliche Rahmenbedingungen einhalten,

5.
Kundinnen und Kunden ganzheitlich beraten und betreuen,

6.
Wohnen und Wohneigentum absichern,

7.
Berufsausübung und Freizeitgestaltung absichern,

8.
Mobilität und Reisen absichern,

9.
Gesundheit fördern, Krankheit und Pflege absichern,

10.
für das Alter vorsorgen und Vermögen bilden,

11.
Einkommen absichern und Hinterbliebene versorgen und

12.
Versicherungsfälle regulieren.

(3) Es ist eine der folgenden Wahlqualifikationen auszuwählen und im Ausbildungsvertrag festzulegen:

1.
Versicherungsfälle managen,

2.
Risikomanagement durchführen,

3.
Risiken für Nicht-Privatkunden absichern,

4.
im Vertrieb betriebswirtschaftlich arbeiten oder

5.
Digitalisierungsprozesse in der Versicherungswirtschaft initiieren und begleiten.

(4) Die Berufsbildpositionen der wahlqualifikationsübergreifenden, integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

1.
Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,

2.
Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit,

3.
Umweltschutz und Nachhaltigkeit und

4.
digitalisierte Arbeitswelt.

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Zitierungen von § 4 VersFinKflAusbV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 VersFinKflAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VersFinKflAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 9 VersFinKflAusbV Inhalt des Teiles 2
... zu Teil 2 der Abschlussprüfung wird der zuständigen Stelle von den Ausbildenden die nach § 4 Absatz 3 ausgewählte Wahlqualifikation ...
§ 13 VersFinKflAusbV Prüfungsbereich „Projektbezogene Prozesse in der Versicherungswirtschaft"
... Prüfling hat zur Vorbereitung auf das fallbezogene Fachgespräch zu der nach § 4 Absatz 3 ausgewählten Wahlqualifikation eigenständig im Ausbildungsbetrieb eine praxisbezogene ...
§ 17 VersFinKflAusbV Inhalt der Zusatzqualifikation
... Als Zusatzqualifikation kann die Ausbildung in einer Wahlqualifikation nach § 4 Absatz 3 vereinbart werden, die nicht im Rahmen der Berufsausbildung gewählt worden ist.  ...
Anlage VersFinKflAusbV (zu § 3 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Kaufmann für Versicherungen und Finanzanlagen und zur Kauffrau für Versicherungen und Finanzanlagen
... in der Versiche- rungswirtschaft einschätzen und berücksichtigen ( § 4 Absatz 2 Nummer 1 ) a) gesamtwirtschaftliche und gesellschaftliche Bedeu- tung der Branche ... in der digitalisierten Versicherungswirtschaft ge- stalten ( § 4 Absatz 2 Nummer 2 ) a) verschiedene Arbeitsmethoden, insbesondere Pro- blemlösungs- und ... der kaufmänni- schen Steuerung und Kon- trolle nutzen ( § 4 Absatz 2 Nummer 3 ) a) Auswirkungen von Geschäftsfällen auf das Unter- nehmensergebnis ... und vertragliche Rahmenbedingungen einhal- ten ( § 4 Absatz 2 Nummer 4 ) a) rechtliche Vorschriften, insbesondere zu Verbrau- cherschutz, Wettbewerbsrecht, ... Kundinnen und Kunden ganzheitlich beraten und be- treuen ( § 4 Absatz 2 Nummer 5 ) a) Kundendaten erheben und pflegen sowie Kontakte und Anlässe als ... 6 Wohnen und Wohneigentum absichern ( § 4 Absatz 2 Nummer 6 ) a) Beratungsanlässe bei Privatkunden erkennen und nutzen, insbesondere ... 7 Berufsausübung und Freizeit- gestaltung absichern ( § 4 Absatz 2 Nummer 7 ) a) Beratungsanlässe bei Privatkunden erkennen und nutzen, insbesondere in den ... 8 Mobilität und Reisen absi- chern ( § 4 Absatz 2 Nummer 8 ) a) Beratungsanlässe bei Privatkunden erkennen und nutzen, insbesondere die ... fördern, Krank- heit und Pflege absichern ( § 4 Absatz 2 Nummer 9 ) a) Beratungsanlässe bei Privatkunden zu Maßnahmen der Gesunderhaltung ... 10 Für das Alter vorsorgen und Vermögen bilden ( § 4 Absatz 2 Nummer 10 ) a) Beratungsanlässe bei Privatkunden erkennen und nutzen, insbesondere in den ... 11 Einkommen absichern und Hinterbliebene versorgen ( § 4 Absatz 2 Nummer 11 ) a) Beratungsanlässe bei Privatkunden erkennen und nutzen, insbesondere zur ... 12 12 Versicherungsfälle regulieren ( § 4 Absatz 2 Nummer 12 ) a) Kundinnen und Kunden bei der Aufnahme von Ver- sicherungsfällen ... 4 1 Versicherungsfälle managen ( § 4 Absatz 3 Nummer 1 ) a) komplexe Versicherungsfälle identifizieren, Kundin- nen und Kunden beim ... 2 Risikomanagement durchfüh- ren ( § 4 Absatz 3 Nummer 2 ) a) komplexe Anfragen und Anträge zu Risiken analysie- ren, Risiken ... 3 Risiken für Nicht-Privatkun- den absichern ( § 4 Absatz 3 Nummer 3 ) a) individuelle Bedarfe von Nicht-Privatkunden, insbe- sondere von Gewerbekunden, ... 4 Im Vertrieb betriebswirt- schaftlich arbeiten ( § 4 Absatz 3 Nummer 4 ) a) Erfolgsfaktoren für das Arbeiten in einer Vertriebs- einheit oder in der ... in der Versicherungswirtschaft initiieren und begleiten ( § 4 Absatz 3 Nummer 5 ) a) Bedarfe für Digitalisierungsvorhaben erkennen und Vorhaben initiieren  ... Ausbil- dungsbetriebes, Berufsbil- dung sowie Arbeits- und Ta- rifrecht ( § 4 Absatz 4 Nummer 1 ) a) den Aufbau und die grundlegenden Arbeits- und Ge- schäftsprozesse des ... 2 Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit ( § 4 Absatz 4 Nummer 2 ) a) Rechte und Pflichten aus den berufsbezogenen Ar- beitsschutz- und ... Ausbildung 3 Umweltschutz und Nachhal- tigkeit ( § 4 Absatz 4 Nummer 3 ) a) Möglichkeiten zur Vermeidung betriebsbedingter Be- lastungen für ... satengerecht kommunizieren 4 Digitalisierte Arbeitswelt ( § 4 Absatz 4 Nummer 4 ) a) mit eigenen und betriebsbezogenen Daten sowie mit Daten Dritter umgehen und ...