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Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Versicherungen und Finanzanlagen und zur Kauffrau für Versicherungen und Finanzanlagen (Versicherungs-und-Finanzanlagen-Kaufleute-Ausbildungsverordnung - VersFinKflAusbV)

V. v. 02.03.2022 BGBl. I S. 291 (Nr. 7)
Geltung ab 01.08.2022; FNA: 806-22-1-140 Berufliche Bildung

Eingangsformel *



Auf Grund des § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920) in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:

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*
Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst im amtlichen Teil des Bundesanzeigers veröffentlicht.


Abschnitt 1 Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung

§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes



Der Ausbildungsberuf mit der Berufsbezeichnung des Kaufmanns für Versicherungen und Finanzanlagen und der Kauffrau für Versicherungen und Finanzanlagen wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.


§ 2 Dauer der Berufsausbildung



Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.


§ 3 Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan



(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

(2) Von der Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbildungsrahmenplan vorgegeben ist, darf von den Ausbildenden abgewichen werden, wenn und soweit betriebspraktische Besonderheiten oder Gründe, die in der Person des oder der Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern.

(3) 1Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen von den Ausbildenden so vermittelt werden, dass die Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes erlangen. 2Die berufliche Handlungsfähigkeit schließt insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren bei der Ausübung der beruflichen Aufgaben ein.


§ 4 Struktur der Berufsausbildung und Ausbildungsberufsbild



(1) 1Die Berufsausbildung gliedert sich in:

1.
wahlqualifikationsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,

2.
berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in fünf Wahlqualifikationen mit einem zeitlichen Richtwert von jeweils 6 Monaten sowie

3.
wahlqualifikationsübergreifende integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

2Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind in Berufsbildpositionen und Wahlqualifikationen gebündelt.

(2) Die Berufsbildpositionen der wahlqualifikationsübergreifenden berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

1.
Prozesse in der Versicherungswirtschaft einschätzen und berücksichtigen,

2.
Arbeit in der digitalisierten Versicherungswirtschaft gestalten,

3.
Instrumente der kaufmännischen Steuerung und Kontrolle nutzen,

4.
rechtliche und vertragliche Rahmenbedingungen einhalten,

5.
Kundinnen und Kunden ganzheitlich beraten und betreuen,

6.
Wohnen und Wohneigentum absichern,

7.
Berufsausübung und Freizeitgestaltung absichern,

8.
Mobilität und Reisen absichern,

9.
Gesundheit fördern, Krankheit und Pflege absichern,

10.
für das Alter vorsorgen und Vermögen bilden,

11.
Einkommen absichern und Hinterbliebene versorgen und

12.
Versicherungsfälle regulieren.

(3) Es ist eine der folgenden Wahlqualifikationen auszuwählen und im Ausbildungsvertrag festzulegen:

1.
Versicherungsfälle managen,

2.
Risikomanagement durchführen,

3.
Risiken für Nicht-Privatkunden absichern,

4.
im Vertrieb betriebswirtschaftlich arbeiten oder

5.
Digitalisierungsprozesse in der Versicherungswirtschaft initiieren und begleiten.

(4) Die Berufsbildpositionen der wahlqualifikationsübergreifenden, integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

1.
Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,

2.
Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit,

3.
Umweltschutz und Nachhaltigkeit und

4.
digitalisierte Arbeitswelt.


§ 5 Ausbildungsplan



Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.


Abschnitt 2 Abschlussprüfung

§ 6 Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt



(1) Die Abschlussprüfung besteht aus den Teilen 1 und 2.

(2) Teil 1 soll im vierten Ausbildungshalbjahr stattfinden.

(3) Teil 2 findet am Ende der Berufsausbildung statt.

(4) Wird die Ausbildungsdauer verkürzt, so soll Teil 1 der Abschlussprüfung spätestens vier Monate vor dem Zeitpunkt von Teil 2 der Abschlussprüfung stattfinden.

(5) Den jeweiligen Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.


§ 7 Inhalt des Teiles 1



Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf

1.
die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten 15 Ausbildungsmonate genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

2.
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.


§ 8 Prüfungsbereich des Teiles 1



(1) Teil 1 der Abschlussprüfung findet im Prüfungsbereich „Allgemeine Versicherungswirtschaft" statt.

(2) Im Prüfungsbereich „Allgemeine Versicherungswirtschaft" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
die Bedeutung der Versicherungswirtschaft einzuschätzen und zu beschreiben,

2.
geeignete Kommunikationswege bei der Beratung und Betreuung von Kundinnen und Kunden zu nutzen,

3.
Kundendaten zu erheben und als Grundlage für die Beratung und Betreuung zu nutzen,

4.
die rechtlichen Rahmenbedingungen in Beratungsgesprächen sowie während der Vertragsanbahnung und der Vertragslaufzeit einzuhalten,

5.
Beratungsanlässe bei Privatkunden zu identifizieren,

6.
für die Beratung individuelle Bedarfe zu analysieren und zu erläutern,

7.
individuelle, bedarfsgerechte Lösungen zu entwickeln,

8.
Angebote zu erstellen und

9.
ergänzende Serviceleistungen und weitere Schritte zur Vertragsschließung aufzuzeigen.

(3) Für den Nachweis nach Absatz 2 Nummer 4 bis 6 sind folgende Gebiete zugrunde zu legen:

1.
die Absicherung von Wohnen und Wohneigentum,

2.
die Absicherung von Berufsausübung und Freizeitgestaltung und

3.
die Absicherung von Mobilität und Reisen.

(4) Für den Nachweis nach Absatz 2 Nummer 7 bis 9 ist als Gebiet die Absicherung von Wohnen und Wohneigentum zugrunde zu legen.

(5) 1Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. 2Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

(6) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.


§ 9 Inhalt des Teiles 2



(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf

1.
die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

2.
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.

(2) In Teil 2 der Abschlussprüfung sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist.

(3) 1Das jeweilige Gebiet nach § 11 Absatz 3 und § 12 Absatz 2 wird von den Ausbildenden festgelegt und der zuständigen Stelle mit der Anmeldung zu Teil 2 der Abschlussprüfung mitgeteilt. 2Bei der Auswahl der Gebiete ist der betriebliche Ausbildungsschwerpunkt zu berücksichtigen.

(4) Mit der Anmeldung zu Teil 2 der Abschlussprüfung wird der zuständigen Stelle von den Ausbildenden die nach § 4 Absatz 3 ausgewählte Wahlqualifikation mitgeteilt.


§ 10 Prüfungsbereiche des Teiles 2



Teil 2 der Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:

1.
„Kundenbedarfsanalyse, Lösungsentwicklung und Versicherungsfallbearbeitung",

2.
„Kommunikation und Handeln im Kundenkontakt",

3.
„Projektbezogene Prozesse in der Versicherungswirtschaft" sowie

4.
„Wirtschafts- und Sozialkunde".


§ 11 Prüfungsbereich „Kundenbedarfsanalyse, Lösungsentwicklung und Versicherungsfallbearbeitung"



(1) Im Prüfungsbereich „Kundenbedarfsanalyse, Lösungsentwicklung und Versicherungsfallbearbeitung" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
für die Beratung individuelle Bedarfe zu analysieren und zu erläutern,

2.
individuelle, bedarfsgerechte Lösungen zu entwickeln und dabei Anforderungen der Kundin oder des Kunden mit anderen Arbeits- und Geschäftsbereichen abzustimmen,

3.
Chancen und Risiken von Finanzanlageformen zu beurteilen,

4.
Angebote zu erstellen,

5.
ergänzende Serviceleistungen und weitere Schritte zur Vertragsschließung aufzuzeigen,

6.
Auswirkungen von Geschäftsfällen auf das Unternehmen, auf betriebliche Kennzahlen sowie auf die Kosten- und Leistungsrechnung darzustellen und

7.
Versicherungsfälle zu regulieren.

(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 Nummer 1 bis 6 sind folgende Gebiete zugrunde zu legen:

1.
die Absicherung von Berufsausübung und Freizeitgestaltung,

2.
die Absicherung von Mobilität und Reisen,

3.
die Förderung der Gesundheit sowie die Absicherung von Krankheit und Pflege,

4.
die Vorsorge für das Alter und die Vermögensbildung und

5.
die Absicherung des Einkommens und die Hinterbliebenenversorgung.

(3) Für den Nachweis nach Absatz 1 Nummer 7 ist eines der folgenden Gebiete zugrunde zu legen:

1.
die Absicherung von Wohnen und Wohneigentum,

2.
die Absicherung von Berufsausübung und Freizeitgestaltung,

3.
die Absicherung von Mobilität und Reisen,

4.
die Förderung der Gesundheit sowie die Absicherung von Krankheit und Pflege,

5.
die Vorsorge für das Alter und die Vermögensbildung oder

6.
die Absicherung des Einkommens und die Hinterbliebenenversorgung.

(4) 1Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. 2Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

(5) Die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten.


§ 12 Prüfungsbereich „Kommunikation und Handeln im Kundenkontakt"



(1) Im Prüfungsbereich „Kommunikation und Handeln im Kundenkontakt" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Kundengespräche systematisch und zielorientiert zu führen,

2.
die Interessen von Kundinnen und Kunden ganzheitlich zu berücksichtigen,

3.
auf Kundenfragen und -einwände einzugehen,

4.
analoge oder digitale Medien gesprächsunterstützend einzusetzen und

5.
über den Gesprächsanlass hinausgehende Kundenbedarfe zu erkennen und anzusprechen.

(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 ist eines der folgenden Gebiete zugrunde zu legen:

1.
die Absicherung von Wohnen und Wohneigentum,

2.
die Absicherung von Berufsausübung und Freizeitgestaltung,

3.
die Absicherung von Mobilität und Reisen,

4.
die Förderung der Gesundheit sowie die Absicherung von Krankheit und Pflege,

5.
die Vorsorge für das Alter und die Vermögensbildung,

6.
die Absicherung des Einkommens und die Hinterbliebenenversorgung oder

7.
die Absicherung von Nicht-Privatkunden.

(3) Mit dem Prüfling wird ein Kundengespräch als Gesprächssimulation geführt.

(4) 1Für die Gesprächssimulation stellt der Prüfungsausschuss dem Prüfling zwei praxisbezogene Aufgaben aus dem nach Absatz 2 zugrunde gelegten Gebiet zur Auswahl. 2Der Prüfling hat eine der Aufgaben auszuwählen. 3Für die Auswahl der Aufgabe und die Vorbereitung auf die Gesprächssimulation stehen ihm insgesamt 15 Minuten zur Verfügung.

(5) Die Gesprächssimulation dauert höchstens 15 Minuten.


§ 13 Prüfungsbereich „Projektbezogene Prozesse in der Versicherungswirtschaft"



(1) Im Prüfungsbereich „Projektbezogene Prozesse in der Versicherungswirtschaft" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
die Bearbeitung einer komplexen berufstypischen Aufgabe prozessorientiert zu planen, durchzuführen und auszuwerten,

2.
die Aufgabe nachvollziehbar darzustellen und in den betrieblichen Zusammenhang einzuordnen,

3.
unterschiedliche Lösungswege zu entwickeln, eine Auswahl zu treffen, diese zu begründen und dabei insbesondere wirtschaftliche, ökologische und rechtliche Aspekte zu berücksichtigen,

4.
projektorientierte Arbeitsweisen in der Bearbeitung der Aufgabe anzuwenden,

5.
Ergebnisse der Aufgabenbearbeitung, insbesondere hinsichtlich der Wirtschaftlichkeit und Nachhaltigkeit, zu bewerten und

6.
den gewählten Lösungsweg sowie das gesamte Vorgehen während der Aufgabenbearbeitung zu reflektieren.

(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 ist die nach § 9 Absatz 4 von den Ausbildenden mitgeteilte Wahlqualifikation zugrunde zu legen.

(3) Mit dem Prüfling wird ein fallbezogenes Fachgespräch geführt.

(4) 1Der Prüfling hat zur Vorbereitung auf das fallbezogene Fachgespräch zu der nach § 4 Absatz 3 ausgewählten Wahlqualifikation eigenständig im Ausbildungsbetrieb eine praxisbezogene Aufgabe durchzuführen. 2Die eigenständige Durchführung ist von dem oder der Ausbildenden zu bestätigen.

(5) 1Der Prüfling hat zu der praxisbezogenen Aufgabe einen Report zu erstellen. 2In dem Report hat er die Aufgabenstellung, die Zielsetzung, die Planung, das Vorgehen und das Ergebnis zu beschreiben und den Prozess zu reflektieren, der zu dem Ergebnis geführt hat. 3Der Report soll zwei bis vier Seiten umfassen.

(6) Der Report sowie die Bestätigung über die eigenständige Durchführung nach Absatz 4 Satz 2 müssen der zuständigen Stelle spätestens am ersten Tag des Teiles 2 der Abschlussprüfung vorliegen.

(7) 1Das fallbezogene Fachgespräch wird mit einer Darstellung der praxisbezogenen Aufgabe und des Lösungswegs durch den Prüfling eingeleitet. 2Die Darstellung soll eine Dauer von fünf Minuten nicht übersteigen und kann durch visualisierende Hilfsmittel unterstützt werden.

(8) Ausgehend von der durchgeführten praxisbezogenen Aufgabe und dem dazu erstellten Report entwickelt der Prüfungsausschuss für die ausgewählte Wahlqualifikation das fallbezogene Fachgespräch so, dass die Erfüllung der in Absatz 1 genannten Anforderungen nachgewiesen werden kann.

(9) Die Prüfungszeit für das fallbezogene Fachgespräch beträgt höchstens 20 Minuten einschließlich der einleitenden Darstellung des Prüflings nach Absatz 7.

(10) 1Bewertet wird nur die Leistung, die der Prüfling im fallbezogenen Fachgespräch erbringt. 2Nicht bewertet werden die Durchführung der praxisbezogenen Aufgabe und der Report.


§ 14 Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde"



(1) Im Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.

(2) 1Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. 2Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.


§ 15 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung



(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1.
„Allgemeine Versicherungswirtschaft" mit 20 Prozent,

2.
„Kundenbedarfsanalyse, Lösungsentwicklung und Versicherungsfallbearbeitung" mit 30 Prozent,

3.
„Kommunikation und Handeln im Kundenkontakt" mit 20 Prozent,

4.
„Projektbezogene Prozesse in der Versicherungswirtschaft" mit 20 Prozent sowie

5.
„Wirtschafts- und Sozialkunde" mit 10 Prozent.

(2) 1Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen - auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 16 - wie folgt bewertet worden sind:

1.
im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend",

2.
im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend",

3.
im Prüfungsbereich „Kundenbedarfsanalyse, Lösungsentwicklung und Versicherungsfallbearbeitung" mit mindestens „ausreichend",

4.
in mindestens zwei weiteren Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend" und

5.
in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend".

2Über das Bestehen ist ein Beschluss nach § 42 Absatz 1 Nummer 3 des Berufsbildungsgesetzes zu fassen.


§ 16 Mündliche Ergänzungsprüfung



(1) Der Prüfling kann in einem Prüfungsbereich eine mündliche Ergänzungsprüfung beantragen.

(2) 1Dem Antrag ist stattzugeben,

1.
wenn er für einen der folgenden Prüfungsbereiche gestellt worden ist:

a)
„Kundenbedarfsanalyse, Lösungsentwicklung und Versicherungsfallbearbeitung" oder

b)
„Wirtschafts- und Sozialkunde",

2.
wenn der benannte Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend" bewertet worden ist und

3.
wenn die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.

2Die mündliche Ergänzungsprüfung darf nur in einem einzigen Prüfungsbereich durchgeführt werden.

(3) Die mündliche Ergänzungsprüfung soll 15 Minuten dauern.

(4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.


Abschnitt 3 Zusatzqualifikation

§ 17 Inhalt der Zusatzqualifikation



(1) Als Zusatzqualifikation kann die Ausbildung in einer Wahlqualifikation nach § 4 Absatz 3 vereinbart werden, die nicht im Rahmen der Berufsausbildung gewählt worden ist.

(2) Für die Vermittlung der Zusatzqualifikation ist die sachliche Gliederung des Abschnitts B der Anlage entsprechend anzuwenden.


§ 18 Prüfung der Zusatzqualifikation



(1) 1Die Zusatzqualifikation wird auf Antrag des oder der Auszubildenden geprüft, wenn der oder die Auszubildende glaubhaft macht, dass ihm oder ihr die erforderlichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt worden sind. 2Die Prüfung findet im zeitlichen Zusammenhang mit Teil 2 der Abschlussprüfung als gesonderte Prüfung statt.

(2) Für die Prüfung der Zusatzqualifikation ist § 13 entsprechend anzuwenden.

(3) Die Prüfung der Zusatzqualifikation ist bestanden, wenn die Prüfungsleistung mit mindestens „ausreichend" bewertet worden ist.


Abschnitt 4 Schlussvorschrift

§ 19 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


§ 19 ändert mWv. 1. August 2022 KfmVersFinAusbV



Schlussformel



Der Bundesminister für Wirtschaft und Klimaschutz

In Vertretung Sven Giegold


Anlage (zu § 3 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Kaufmann für Versicherungen und Finanzanlagen und zur Kauffrau für Versicherungen und Finanzanlagen



Abschnitt A: wahlqualifikationsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd.
Nr.
Berufsbildpositionen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 15.
Monat
16. bis 36.
Monat
1234
1 Prozesse in der Versiche-
rungswirtschaft einschätzen
und berücksichtigen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 1)
a) gesamtwirtschaftliche und gesellschaftliche Bedeu-
tung der Branche einschätzen sowie ihre Aufgaben
und Funktionen beschreiben
b) Auswirkungen von Entwicklungstrends auf die Ver-
sicherungswirtschaft, insbesondere im Hinblick auf
Digitalisierung und Nachhaltigkeit, beim Handeln im
eigenen Arbeitsbereich berücksichtigen
2  
c) Nutzen von definierten Prozessen und regelmäßiger
Prozessoptimierung beschreiben
d) Zusammenhang von Prozessqualität und Kundenzu-
friedenheit beim Handeln im eigenen Arbeitsbereich
berücksichtigen
e) Verbesserungspotenziale zu analogen und digitalen
Prozessen erkennen und Verbesserungen vorschla-
gen, Umsetzung von Prozessveränderungen im ei-
genen Arbeitsbereich begleiten
 2
2Arbeit in der digitalisierten
Versicherungswirtschaft ge-
stalten
(§ 4 Absatz 2 Nummer 2)
a) verschiedene Arbeitsmethoden, insbesondere Pro-
blemlösungs- und Kreativitätstechniken, bei der Be-
arbeitung von Aufgaben auswählen und anwenden
b) kollaborativ arbeiten und die eigene Arbeit unter Be-
achtung betrieblicher Arbeits- und Organisations-
prozesse systematisch planen, durchführen und
kontrollieren
c) Methoden der Projektarbeit unterscheiden und pro-
jektorientierte Arbeitsweisen anwenden
d) bei der Bearbeitung von Aufgaben unterschiedliche
Kommunikationskanäle auswählen und bedienen
sowie betriebsübliche Kommunikationsformen an-
wenden
e) mögliche physische und psychische Auswirkungen,
die insbesondere durch die Digitalisierung der Ar-
beitsprozesse entstehen, erkennen und Methoden
zum Umgang mit diesen Auswirkungen anwenden
f) Notwendigkeit von Veränderungen reflektieren und
an Veränderungen gestaltend mitwirken
 4
3Instrumente der kaufmänni-
schen Steuerung und Kon-
trolle nutzen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 3)
a) Auswirkungen von Geschäftsfällen auf das Unter-
nehmensergebnis darstellen
b) Zweck und Aufbau der betrieblichen Kosten- und
Leistungsrechnung darstellen
c) Informationen des externen Rechnungswesens für
Steuerungs- und Kontrollprozesse nutzen
d) betriebsübliche Kennzahlen bewerten und bei Ent-
scheidungen berücksichtigen
 4
  e) statistische Daten aufbereiten und auswerten,
Schlussfolgerungen ableiten
f) Aufgaben des Controllings als Informations- und
Steuerungsinstrument beschreiben
  
4Rechtliche und vertragliche
Rahmenbedingungen einhal-
ten
(§ 4 Absatz 2 Nummer 4)
a) rechtliche Vorschriften, insbesondere zu Verbrau-
cherschutz, Wettbewerbsrecht, Geldwäsche, Versi-
cherungsaufsicht sowie zu den Rechten und Pflich-
ten bei der Versicherungsvermittlung, darstellen und
anwenden
b) Kundinnen und Kunden über die verschiedenen
Wege des Zustandekommens von Verträgen, insbe-
sondere von Versicherungs- und Finanzverträgen
sowie von Verträgen zu ergänzenden Serviceleistun-
gen, informieren
c) Rechtsgrundlagen und betriebliche Regelungen bei
der Antrags- und Vertragsbearbeitung einhalten
12  
5 Kundinnen und Kunden
ganzheitlich beraten und be-
treuen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 5)
a) Kundendaten erheben und pflegen sowie Kontakte
und Anlässe als Möglichkeit zur Bedarfsanalyse er-
kennen und nutzen
b) analoge oder digitale Kommunikationsformen und
-wege kunden- und serviceorientiert auswählen und
anwenden
c) bei der Beratung der Kundinnen und Kunden die In-
formations-, Beratungs- und Dokumentationspflich-
ten einhalten
13  
d) Kundinnen und Kunden die Einflussfaktoren auf die
individuelle Gestaltung von Versicherungs- und Fi-
nanzlösungen unter Berücksichtigung unterschiedli-
cher Bedarfe erläutern, dabei Nachhaltigkeitsas-
pekte berücksichtigen
e) eigenes Verhalten in der Beratung und Betreuung als
Beitrag zur Kundenzufriedenheit und -bindung re-
flektieren, Schlussfolgerungen daraus ableiten
f) Kundenbeschwerden prüfen und bearbeiten
 8
6Wohnen und Wohneigentum
absichern
(§ 4 Absatz 2 Nummer 6)
a) Beratungsanlässe bei Privatkunden erkennen und
nutzen, insbesondere Gründung eines Hausstandes
und Veränderung einer Wohnsituation
b) individuelle Bedarfe der Kundinnen und Kunden
analysieren sowie Möglichkeiten der Risikopräven-
tion und -absicherung aufzeigen
c) Kundinnen und Kunden Lösungsmöglichkeiten zur
Bedarfsdeckung durch private Versicherungen auf-
zeigen
d) Angebote für kundengerechte Versicherungslösun-
gen erstellen, auch im Hinblick auf Rechtsstreitigkei-
ten und Ansprüche Dritter, sowie die weiteren
Schritte zur Vertragsschließung erläutern
e) Kundinnen und Kunden ergänzende Serviceleistun-
gen aufzeigen
f) versicherungsrelevante rechtliche Regelungen im
Zusammenhang mit Wohnen und Wohneigentum
einhalten
18  
7 Berufsausübung und Freizeit-
gestaltung absichern
(§ 4 Absatz 2 Nummer 7)
a) Beratungsanlässe bei Privatkunden erkennen und
nutzen, insbesondere in den Bereichen der Berufs-
ausübung und der Freizeitgestaltung
b) individuelle Bedarfe der Kundinnen und Kunden
analysieren sowie Möglichkeiten der Risikopräven-
tion und -absicherung aufzeigen und dabei insbe-
sondere Haftungsansprüche gegen die Kundinnen
und Kunden sowie die Möglichkeiten zur Durchset-
zung eigener rechtlicher Ansprüche einbeziehen
c) Kundinnen und Kunden Lösungsmöglichkeiten zur
Bedarfsdeckung durch private Versicherungen auf-
zeigen
d) Angebote für kundengerechte Versicherungslösun-
gen erstellen und die weiteren Schritte zur Vertrags-
schließung erläutern
e) Kundinnen und Kunden ergänzende Serviceleistun-
gen aufzeigen
f) versicherungsrelevante rechtliche Regelungen im
Zusammenhang mit Berufsausübung und Freizeitge-
staltung einhalten
10  
8Mobilität und Reisen absi-
chern
(§ 4 Absatz 2 Nummer 8)
a) Beratungsanlässe bei Privatkunden erkennen und
nutzen, insbesondere die motorisierte und nicht-mo-
torisierte Teilnahme am Straßenverkehr sowie das
Reisen
b) individuelle Bedarfe der Kundinnen und Kunden
analysieren sowie Möglichkeiten der Risikopräven-
tion und -absicherung aufzeigen
c) Kundinnen und Kunden Lösungsmöglichkeiten zur
Bedarfsdeckung durch private Versicherungen auf-
zeigen
d) Angebote für kundengerechte Versicherungslösun-
gen erstellen, auch im Hinblick auf Rechtsstreitigkei-
ten und Ansprüche Dritter, sowie die weiteren
Schritte zur Vertragsschließung erläutern
e) Kundinnen und Kunden ergänzende Serviceleistun-
gen aufzeigen
f) versicherungsrelevante rechtliche Regelungen im
Zusammenhang mit Mobilität und Reisen einhalten
10  
9Gesundheit fördern, Krank-
heit und Pflege absichern
(§ 4 Absatz 2 Nummer 9)
a) Beratungsanlässe bei Privatkunden zu Maßnahmen
der Gesunderhaltung sowie zu Krankheits- und Pfle-
gesituationen erkennen und nutzen
b) individuelle Bedarfe der Kundinnen und Kunden
analysieren, Möglichkeiten der Risikoprävention
und -absicherung sowie der Gesundheitsförderung
aufzeigen und dabei die Leistungen und Anspruchs-
voraussetzungen der staatlich geregelten Grundver-
sorgung einbeziehen und sonstige Versorgungen
beachten
c) Kundinnen und Kunden Lösungsmöglichkeiten zur
Bedarfsdeckung durch private Versicherungen auf-
zeigen, auch unter Berücksichtigung staatlicher so-
wie sonstiger Förderungen
 10
  d) Angebote für kundengerechte Versicherungslösun-
gen erstellen sowie die weiteren Schritte zur Ver-
tragsschließung erläutern
e) Kundinnen und Kunden ergänzende Serviceleistun-
gen aufzeigen
f) versicherungsrelevante rechtliche Regelungen im
Zusammenhang mit Gesundheitsförderung, Krank-
heits- und Pflegeabsicherung einhalten
  
10Für das Alter vorsorgen und
Vermögen bilden
(§ 4 Absatz 2 Nummer 10)
a) Beratungsanlässe bei Privatkunden erkennen und
nutzen, insbesondere in den Bereichen Altersvor-
sorge und Vermögensbildung für weitere Lebenssi-
tuationen
b) individuelle Bedarfe der Kundinnen und Kunden
analysieren sowie Möglichkeiten der Risikopräven-
tion und -absicherung aufzeigen und dabei die Leis-
tungen und Anspruchsvoraussetzungen der staatlich
geregelten Altersversorgung einbeziehen und sons-
tige Versorgungen beachten
c) Kundinnen und Kunden Lösungsmöglichkeiten für
die Altersvorsorge durch private Versicherungen,
auch unter Berücksichtigung staatlicher sowie sons-
tiger Förderungen aufzeigen und dabei die Option
der betrieblichen Altersversorgung als Ergänzung
einbeziehen
d) Kundinnen und Kunden Lösungsmöglichkeiten für
die Vermögensbildung aufzeigen
e) Chancen und Risiken von Finanzanlageformen, ins-
besondere von offenen Investmentvermögen, zur Al-
tersvorsorge und Vermögensbildung kundenorien-
tiert beurteilen und darstellen
f) Angebote für kundengerechte Lösungen zur Alters-
vorsorge und Vermögensbildung unter Berücksichti-
gung von Versicherungen und Finanzanlageformen,
insbesondere von offenen Investmentvermögen, er-
stellen sowie die weiteren Schritte zur Vertrags-
schließung erläutern
g) Kundinnen und Kunden ergänzende Serviceleistun-
gen aufzeigen
h) versicherungsrelevante rechtliche Regelungen im
Zusammenhang mit Altersvorsorge und Vermögens-
bildung einhalten
 20
11Einkommen absichern und
Hinterbliebene versorgen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 11)
a) Beratungsanlässe bei Privatkunden erkennen und
nutzen, insbesondere zur Absicherung von Einkom-
mensverlusten und zum Schutz vor finanziellen Be-
lastungen bei lang anhaltender Erkrankung sowie
nach einem Unfall oder Todesfall
b) individuelle Bedarfe der Kundinnen und Kunden
analysieren sowie Möglichkeiten der Risikopräven-
tion und -absicherung aufzeigen und dabei die Leis-
tungen und Anspruchsvoraussetzungen der staatlich
geregelten Grundversorgung einbeziehen und sons-
tige Versorgungen beachten
  
  c) Kundinnen und Kunden Lösungsmöglichkeiten zur
Bedarfsdeckung durch private Versicherungen auf-
zeigen, unter Berücksichtigung staatlicher sowie
sonstiger Förderungen
d) Chancen und Risiken von Versicherungen kunden-
orientiert beurteilen und darstellen, insbesondere
solcher Versicherungen, die als Anlageform offene
Investmentvermögen nutzen
e) Angebote für kundengerechte Versicherungslösun-
gen erstellen sowie die weiteren Schritte zur Ver-
tragsschließung erläutern
f) Kundinnen und Kunden ergänzende Serviceleistun-
gen aufzeigen
g) versicherungsrelevante rechtliche Regelungen im
Zusammenhang mit Einkommenssicherung und Hin-
terbliebenenversorgung einhalten
 12
12Versicherungsfälle regulieren
(§ 4 Absatz 2 Nummer 12)
a) Kundinnen und Kunden bei der Aufnahme von Ver-
sicherungsfällen unterstützen
b) Kundinnen und Kunden über den Bearbeitungsweg
und die Serviceleistungen informieren
c) Möglichkeiten zur Schadenminderung prüfen sowie
Kundinnen und Kunden über Maßnahmen beraten
d) Rechtsgrundlagen und betriebliche Regelungen bei
der Aufnahme von Versicherungsfällen und bei de-
ren Regulierung anwenden
e) die formelle und materielle Deckung bei der Regulie-
rungsaufnahme prüfen und über die Leistungen dem
Grunde und dem Umfang nach informieren
 5


Abschnitt B: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in fünf Wahlqualifikationen von jeweils sechs Monaten

Lfd.
Nr.
Berufsbildpositionen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 15.
Monat
16. bis 36.
Monat
1234
1Versicherungsfälle managen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)
a) komplexe Versicherungsfälle identifizieren, Kundin-
nen und Kunden beim weiteren Regulierungsprozess
betreuen sowie Serviceleistungen organisieren
b) Sachverhalte beurteilen, Leistungen dem Umfang
nach abschätzen und Schadenreserven bedarfsge-
recht bilden
c) Kostenbeteiligung Dritter und des Versicherungs-
nehmers aufgrund rechtlicher Vorschriften prüfen
und einfordern, Kundinnen und Kunden sowie Ver-
triebspartnerinnen und -partnern die Regulierungs-
entscheidung begründen
d) Analysen zu Schadenentwicklungen durchführen
und Maßnahmen vorschlagen
e) Prozesse im Management von Versicherungsfällen
analysieren, Maßnahmen zur Prozessoptimierung
vorschlagen sowie an der Umsetzung der Maßnah-
men mitwirken
 26
2 Risikomanagement durchfüh-
ren
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2)
a) komplexe Anfragen und Anträge zu Risiken analysie-
ren, Risiken einschätzen sowie zusätzliche Informa-
tionen einholen und bewerten
b) Konditionen der Risikoabsicherung zu Anfragen und
Anträgen unter Berücksichtigung betrieblicher Rege-
lungen und der Auswirkungen auf die Versicherten-
gemeinschaft festlegen
c) über Anträge entscheiden und mögliche Alternativen
anbieten
d) Kundinnen und Kunden sowie weiteren Beteiligten
die Entscheidung begründen
e) Risiken im weiteren Vertragsverlauf kontrollieren und
bei Bedarf Vertragsoptimierungen vornehmen
f) Prozesse des Risikomanagements analysieren,
Maßnahmen zur Prozessoptimierung vorschlagen
sowie an der Umsetzung der Maßnahmen mitwirken
 26
3Risiken für Nicht-Privatkun-
den absichern
(§ 4 Absatz 3 Nummer 3)
a) individuelle Bedarfe von Nicht-Privatkunden, insbe-
sondere von Gewerbekunden, Industriekunden,
Landwirten oder freiberuflich Tätigen, analysieren
sowie Möglichkeiten der Risikoprävention und -absi-
cherung aufzeigen
b) Nicht-Privatkunden Lösungsansätze durch Versi-
cherungen und Vorsorgekonzepte aufzeigen
c) Angebote für kundengerechte Versicherungslösun-
gen erstellen sowie die weiteren Schritte zur Ver-
tragsschließung erläutern
d) Nicht-Privatkunden ergänzende Serviceleistungen
aufzeigen
e) versicherungsrelevante rechtliche Regelungen im
Zusammenhang mit der Absicherung von Risiken
einhalten
f) Prozesse bei der Absicherung von Risiken analysie-
ren, Maßnahmen zur Prozessoptimierung vorschla-
gen sowie an der Umsetzung der Maßnahmen mit-
wirken
 26
4Im Vertrieb betriebswirt-
schaftlich arbeiten
(§ 4 Absatz 3 Nummer 4)
a) Erfolgsfaktoren für das Arbeiten in einer Vertriebs-
einheit oder in der Vertriebsunterstützung beschrei-
ben
b) Kennzahlen für das Arbeiten in einer Vertriebseinheit
oder in der Vertriebsunterstützung ermitteln und be-
urteilen
c) strategische Marketingmaßnahmen für eine Ver-
triebseinheit oder für die Vertriebsunterstützung ent-
wickeln, durchführen und bewerten
d) Maßnahmen zur Kundengewinnung und zum Aus-
bau bestehender Kundenbeziehungen planen,
durchführen und bewerten
e) Optimierungsmaßnahmen für Kundenbestände pla-
nen, durchführen und bewerten
f) Prozesse des betriebswirtschaftlichen Arbeitens in
einer Vertriebseinheit oder in der Vertriebsunterstüt-
zung analysieren, Maßnahmen zur Prozessoptimie-
rung vorschlagen sowie an der Umsetzung der Maß-
nahmen mitwirken
 26
5 Digitalisierungsprozesse in
der Versicherungswirtschaft
initiieren und begleiten
(§ 4 Absatz 3 Nummer 5)
a) Bedarfe für Digitalisierungsvorhaben erkennen und
Vorhaben initiieren
b) Ist-Prozesse unter Berücksichtigung der IT-System-
architektur analysieren und dokumentieren
c) Soll-Prozesse modellieren und gemäß des IT-Anfor-
derungsmanagements dokumentieren
d) Arbeitspakete in Abstimmung mit anderen Beteilig-
ten strukturieren
e) fachliche Testfälle entwickeln, Tests durchführen,
Ergebnisse dokumentieren und rückkoppeln sowie
Folgerungen ableiten
f) die Implementierung begleiten und die Freigabe zur
produktiven Nutzung erteilen
g) Prozesse eines Digitalisierungsvorhabens, auch un-
ter Berücksichtigung wirtschaftlicher Aspekte, ana-
lysieren, Maßnahmen zur Prozessoptimierung vor-
schlagen sowie an der Umsetzung der Maßnahmen
mitwirken
 26


Abschnitt C: wahlqualifikationsübergreifende integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd.
Nr.
BerufsbildpositionenFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitliche Zuordnung
1234
1Organisation des Ausbil-
dungsbetriebes, Berufsbil-
dung sowie Arbeits- und Ta-
rifrecht
(§ 4 Absatz 4 Nummer 1)
a) den Aufbau und die grundlegenden Arbeits- und Ge-
schäftsprozesse des Ausbildungsbetriebes erläutern
b) Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag
sowie Dauer und Beendigung des Ausbildungsver-
hältnisses erläutern und Aufgaben der im System
der dualen Berufsausbildung Beteiligten beschreiben
c) die Bedeutung, die Funktion und die Inhalte der Aus-
bildungsordnung und des betrieblichen Ausbildungs-
plans erläutern sowie zu deren Umsetzung beitragen
d) die für den Ausbildungsbetrieb geltenden arbeits-,
sozial-, tarif- und mitbestimmungsrechtlichen Vor-
schriften erläutern
e) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-
triebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtli-
chen Organe des Ausbildungsbetriebes erläutern
f) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner
Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen und Ge-
werkschaften erläutern
g) Positionen der eigenen Entgeltabrechnung erläutern
h) wesentliche Inhalte von Arbeitsverträgen erläutern
i) Möglichkeiten des beruflichen Aufstiegs und der be-
ruflichen Weiterentwicklung erläutern
2Sicherheit und Gesundheit
bei der Arbeit
(§ 4 Absatz 4 Nummer 2)
a) Rechte und Pflichten aus den berufsbezogenen Ar-
beitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften ken-
nen und diese Vorschriften anwenden
b) Gefährdungen von Sicherheit und Gesundheit am Ar-
beitsplatz und auf dem Arbeitsweg prüfen und beur-
teilen
  c) sicheres und gesundheitsgerechtes Arbeiten erläu-
tern
d) technische und organisatorische Maßnahmen zur
Vermeidung von Gefährdungen sowie von psy-
chischen und physischen Belastungen für sich und
andere, auch präventiv, ergreifen
e) ergonomische Arbeitsweisen beachten und anwen-
den
f) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben und erste
Maßnahmen bei Unfällen einleiten
g) betriebsbezogene Vorschriften des vorbeugenden
Brandschutzes anwenden, Verhaltensweisen bei
Bränden beschreiben und erste Maßnahmen zur
Brandbekämpfung ergreifen
während
der gesamten
Ausbildung
3Umweltschutz und Nachhal-
tigkeit
(§ 4 Absatz 4 Nummer 3)
a) Möglichkeiten zur Vermeidung betriebsbedingter Be-
lastungen für Umwelt und Gesellschaft im eigenen
Aufgabenbereich erkennen und zu deren Weiterent-
wicklung beitragen
b) bei Arbeitsprozessen und im Hinblick auf Produkte,
Waren oder Dienstleistungen Materialien und Energie
unter wirtschaftlichen, umweltverträglichen und so-
zialen Gesichtspunkten der Nachhaltigkeit nutzen
c) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des
Umweltschutzes einhalten
d) Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer
umweltschonenden Wiederverwertung oder Entsor-
gung zuführen
e) Vorschläge für nachhaltiges Handeln für den eigenen
Arbeitsbereich entwickeln
f) unter Einhaltung betrieblicher Regelungen im Sinne
einer ökonomischen, ökologischen und sozial nach-
haltigen Entwicklung zusammenarbeiten und adres-
satengerecht kommunizieren
4 Digitalisierte Arbeitswelt
(§ 4 Absatz 4 Nummer 4)
a) mit eigenen und betriebsbezogenen Daten sowie mit
Daten Dritter umgehen und dabei die Vorschriften
zum Datenschutz und zur Datensicherheit einhalten
b) Risiken bei der Nutzung von digitalen Medien und
informationstechnischen Systemen einschätzen und
bei deren Nutzung betriebliche Regelungen einhalten
c) ressourcenschonend, adressatengerecht und effi-
zient kommunizieren sowie Kommunikationsergeb-
nisse dokumentieren
d) Störungen in Kommunikationsprozessen erkennen
und zu ihrer Lösung beitragen
e) Informationen in digitalen Netzen recherchieren und
aus digitalen Netzen beschaffen sowie Informatio-
nen, auch fremde, prüfen, bewerten und auswählen
f) Lern- und Arbeitstechniken sowie Methoden des
selbstgesteuerten Lernens anwenden, digitale Lern-
medien nutzen und Erfordernisse des lebensbeglei-
tenden Lernens erkennen und ableiten
  g) Aufgaben zusammen mit Beteiligten, einschließlich
der Beteiligten anderer Arbeits- und Geschäftsberei-
che, auch unter Nutzung digitaler Medien, planen,
bearbeiten und gestalten
h) Wertschätzung anderer unter Berücksichtigung ge-
sellschaftlicher Vielfalt praktizieren