- 1.
- das Fahrzeug bis zum Stillstand abbremsen können,
- 2.
- bis zur Maximalgeschwindigkeit wirken,
- 3.
- mindestens einen Verzögerungswert von 3,5 m/s² erreichen und
- 4.
- jeweils einzeln bei Ausfall der jeweils anderen Bremse eine Mindestverzögerung von 44 Prozent der Bremswirkung nach Nummer 3 erreichen, ohne dass das Kraftfahrzeug seine Spur verlässt.
(2) Ein drei- oder vierrädriges Elektrokleinstfahrzeug muss mit einer fest angebrachten Einrichtung ausgerüstet sein, die das Elektrokleinstfahrzeug festzustellen vermag.
§ 2 eKFV Anforderungen an das Inbetriebsetzen (vom 01.09.2023) ... und 4. es a) den Anforderungen an die Verzögerungseinrichtung nach § 4 , b) den Anforderungen an die lichttechnischen Einrichtungen nach § 5 Absatz 1 ... Erlaubnisse werden erteilt, wenn das Fahrzeug die Anforderungen des § 1 Absatz 1 und der §§ 4 bis 7 erfüllt. (3) Für die Wirksamkeit der Allgemeinen ...