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§ 5 - Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV)

Artikel 1 V. v. 06.06.2019 BGBl. I S. 756 (Nr. 21); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 30.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 32
Geltung ab 15.06.2019; FNA: 9232-17 Zulassung zum Straßenverkehr
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§ 5 Anforderungen an die lichttechnischen Einrichtungen



(1) 1An einem Elektrokleinstfahrzeug dürfen nur die vorgeschriebenen und die für zulässig erklärten lichttechnischen Einrichtungen angebracht und verwendet werden, die den Anforderungen des § 67 Absatz 1 Satz 3 und 5, Absatz 2 Satz 2 bis 3 und 5 bis 7, Absatz 3, Absatz 4 Satz 1 und 4, Absatz 6 Satz 3 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung entsprechen und in einer amtlich genehmigten Bauart gemäß § 22a Absatz 1 Nummer 22 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung ausgeführt sind, soweit in den nachfolgenden Bestimmungen nichts Abweichendes geregelt ist. 2Als lichttechnische Einrichtungen gelten auch Leuchtstoffe und rückstrahlende Mittel sowie außenwirksame Anlagen zur variablen oder dynamischen optischen Anzeige, wenn diese selbst leuchten oder von hinten beleuchtet sind. 3Schlussleuchte und Rückstrahler dürfen in einem Gerät verbaut sein. 4Schlussleuchten dürfen zusätzlich mit einer Bremslichtfunktion für rotes Licht mit einer Lichtstärke und Lichtverteilung der Bremslichtfunktion entsprechend der Regelung Nr. 50 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) - Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Begrenzungsleuchten, Schlussleuchten, Bremsleuchten, Fahrtrichtungsanzeigern und Beleuchtungseinrichtungen für das hintere Kennzeichenschild für Fahrzeuge der Klasse L (ABl. L 97 vom 29.3.2014, S. 1) ausgerüstet sein.

(2) (aufgehoben)

(3) 1Die seitliche Kennzeichnung hat mit gelben Rückstrahlern nach beiden Seiten wirkend gemäß Nummer 18 der Technischen Anforderungen an Fahrzeugteile bei der Bauartprüfung nach § 22a StVZO vom 16. Oktober 2024 (VkBl. S. 742) oder mit ringförmig zusammenhängenden retroreflektierenden weißen Streifen an den Reifen oder Felgen des Vorderrades und des Hinterrades zu erfolgen. 2Bei einachsigen Elektrokleinstfahrzeugen reicht die Kennzeichnung der außenliegenden Räder. 3Zusätzliche nach der Seite wirkende bauartgenehmigte gelbe rückstrahlende Mittel sind zulässig.

(4) 1Bei Elektrokleinstfahrzeugen ist die Ausrüstung mit nach vorne und nach hinten wirkenden Fahrtrichtungsanzeigern entsprechend § 67 Absatz 5 Satz 6 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vorgeschrieben. 2Zusätzlich

1.
dürfen auch die hinteren Fahrtrichtungsanzeiger mit der Lenkung mitschwenken,

2.
darf der Abstand vom hintersten Punkt des Fahrzeugs zu den Fahrtrichtungsanzeigern mehr als 300 mm betragen,

3.
darf die maximale Anbauhöhe der vorderen und hinteren Fahrtrichtungsanzeiger 1400 mm betragen,

4.
darf bei den hinteren Fahrtrichtungsanzeigern die minimale Anbauhöhe 150 mm betragen, wenn der Vertikalwinkel der geometrischen Sichtbarkeit mindestens 25 Grad über der Horizontalen beträgt,

5.
dürfen auch zwei zusätzliche hintere Fahrtrichtungsanzeiger montiert werden, falls Fahrtrichtungsanzeiger an Lenkerenden montiert sind,

6.
muss dem Elektrokleinstfahrzeug Führenden die Wirksamkeit der Fahrtrichtungsanzeiger optisch und akustisch sinnfällig angezeigt werden,

7.
muss, falls der Fahrtrichtungsanzeiger im Lenkerende angebracht ist, mit angemessenen Maßnahmen das unabsichtliche Verdecken mit der Hand verhindert werden.

(5) 1Äußere Zustandsanzeiger dürfen eine senkrecht gemessene Lichtstärke von 0,1 Candela und eine sichtbar leuchtende Fläche von 6 cm² nicht überschreiten. 2Es gelten die Begriffsbestimmungen und Messregeln der im Verkehrsblatt bekannt gemachten Technischen Anforderungen vom 6. Oktober 2024 (VkBl. S. 742).





 

Frühere Fassungen von § 5 eKFV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.04.2026Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
vom 30.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 32
aktuell vorher 20.06.2024Artikel 3 Sechsundfünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
vom 10.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 191
aktuellvor 20.06.2024Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 5 eKFV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 eKFV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in eKFV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 eKFV Anforderungen an das Inbetriebsetzen (vom 01.04.2026)
... nach § 4, b) den Anforderungen an die lichttechnischen Einrichtungen nach § 5 Absatz 1 Satz 1 und 2, Absatz 3 Satz 1 und 2 sowie Absatz 4 Satz 1 , c) den Anforderungen an die Einrichtung für Schallzeichen nach § 6 Satz 1 ... werden erteilt, wenn das Fahrzeug die Anforderungen des § 1 Absatz 1 und der §§ 4 bis 7 erfüllt. (3) Für die Wirksamkeit der Allgemeinen ...
§ 15 eKFV Übergangsbestimmungen (vom 01.04.2026)
... Genehmigung vor dem 1. April 2026 erteilt worden ist, werden § 1 Absatz 1 Nummer 3, § 4, § 5 Absatz 4 und § 7 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 in der bis zum Ablauf des 31. März 2026 ... angewandt. Für diese Fahrzeuge können § 1 Absatz 1 Nummer 3, § 4, § 5 Absatz 4 und § 7 in der Fassung dieser Verordnung weiter angewandt werden, sofern dies beantragt ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Sechsundfünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 10.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 191
Artikel 3 56. StVRÄndV Änderung der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung
...  § 5 Absatz 3 der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung vom 6. Juni 2019 (BGBl. I S. 756), die zuletzt durch Artikel 9 der Verordnung vom 20. Juli 2023 ...

Verordnung zur Änderung der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 30.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 32
Artikel 1 eKFVuaÄndV Änderung der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung
... gekennzeichnet ist und". b) In Nummer 4 Buchstabe b wird die Angabe „ § 5 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3" durch die Angabe „§ 5 Absatz 1 Satz 1 und 2, Absatz 3 Satz 1 und 2 ... b wird die Angabe „§ 5 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3" durch die Angabe „ § 5 Absatz 1 Satz 1 und 2, Absatz 3 Satz 1 und 2 sowie Absatz 4 Satz 1" ersetzt. 3. Nach § 2 wird der folgender § 2a eingefügt: ... Fassung EN 17128:2020" ist bei der DIN Media GmbH, Berlin, zu beziehen. 5. § 5 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ... Genehmigung vor dem 1. April 2026 erteilt worden ist, werden § 1 Absatz 1 Nummer 3, § 4, § 5 Absatz 4 und § 7 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 in der bis zum Ablauf des 31. März 2026 ... weiter angewandt. Für diese Fahrzeuge können § 1 Absatz 1 Nummer 3, § 4, § 5 Absatz 4 und § 7 in der Fassung dieser Verordnung weiter angewandt werden, sofern dies beantragt ...