(1)
1Der Vorsitzende kann das persönliche Erscheinen der Parteien in jeder Lage des Rechtsstreits anordnen.
2Im übrigen finden die Vorschriften des §
141 Abs. 2 und 3 der
Zivilprozeßordnung entsprechende Anwendung.
(2)
1Der Vorsitzende kann die Zulassung eines Prozeßbevollmächtigten ablehnen, wenn die Partei trotz Anordnung ihres persönlichen Erscheinens unbegründet ausgeblieben ist und hierdurch der Zweck der Anordnung vereitelt wird.
2§
141 Abs. 3 Satz 2 und 3 der
Zivilprozeßordnung findet entsprechende Anwendung.
§ 64 ArbGG Grundsatz (vom 01.01.2022) ... (7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1 , der §§ 52, 53, § 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des ...