§ 53 - Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung (PatAnwAPrV)

V. v. 22.09.2017 BGBl. I S. 3437 (Nr. 64); zuletzt geändert durch Artikel 7 V. v. 17.12.2021 BGBl. I S. 5219
Geltung ab 01.10.2017; FNA: 424-5-7 Gemeinsame Rechtsvorschriften
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§ 53 Mängel im Prüfungsverfahren


§ 53 wird in 5 Vorschriften zitiert

(1) 1Ein Prüfling hat Mängel im schriftlichen Prüfungsverfahren unverzüglich und spätestens am Ende der Bearbeitungszeit gegenüber der Aufsichtsperson zu rügen. 2Bei vorübergehenden Störungen kann die Aufsichtsperson die Bearbeitungszeit in angemessenem Umfang verlängern. 3Mängel im mündlichen Prüfungsverfahren hat ein Prüfling unverzüglich und spätestens vor dem Beginn der Beratung gegenüber der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu rügen.

(2) 1War das Prüfungsverfahren mit einem Mangel behaftet, der die Chancengleichheit erheblich verletzt hat, so kann ein Prüfling beantragen, den mängelbehafteten Teil der Prüfung erneut ablegen zu dürfen. 2Der Antrag

1.
ist bei Mängeln im schriftlichen Prüfungsverfahren innerhalb von einer Woche nach dem Termin der Klausur schriftlich beim Deutschen Patent- und Markenamt zu stellen,

2.
ist bei Mängeln im mündlichen Prüfungsverfahren vor der Bekanntgabe der Bewertungen bei der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu stellen,

3.
darf keine Bedingungen enthalten und

4.
kann nicht zurückgenommen werden.

(3) 1Über den Antrag nach Absatz 2 hat die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission durch schriftlichen Bescheid zu entscheiden. 2Dem Antrag kann auch stattgegeben werden, wenn das Vorliegen des Mangels ungeklärt ist. 3Wird dem Antrag stattgegeben, bestimmt die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission einen Termin zur erneuten Ablegung des mängelbehafteten Teils der Prüfung.

(4) 1Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission kann bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 auch von Amts wegen anordnen, dass einzelne oder alle Prüflinge einzelne Teile der Prüfung oder die Prüfung insgesamt erneut abzulegen haben. 2Die Anordnung darf nur innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss der Prüfung erfolgen.

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Zitierungen von § 53 PatAnwAPrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 53 PatAnwAPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PatAnwAPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 48 PatAnwAPrV Schriftliche Prüfung (vom 01.08.2021)
...  d) gerügte Mängel und verlängerte Bearbeitungszeiten nach § 53 Absatz 1 sowie e) besondere ...
§ 52 PatAnwAPrV Niederschrift und Bekanntgabe
... 51 Absatz 2, 7. die Prüfungsgesamtnote nach § 51 Absatz 3, 8. nach § 53 Absatz 1 und 2 gerügte Mängel, verlängerte Bearbeitungszeiten und gestellte Anträge,  ...
§ 54 PatAnwAPrV Erste Wiederholungsprüfung (vom 01.08.2022)
...  (5) Für die Wiederholungsprüfung gelten im Übrigen die §§ 37 bis 53 entsprechend mit der Maßgabe, dass sich im Fall des Absatzes 2 die Prüfungsgebühr ...
§ 72 PatAnwAPrV Beratung, Niederschrift und Bekanntgabe
...  4. die Entscheidung nach Absatz 1, 5. nach § 75 in Verbindung mit § 53 Absatz 1 und 2 gerügte Mängel, verlängerte Bearbeitungszeiten und gestellte Anträge und ...
§ 75 PatAnwAPrV Geltung weiterer Vorschriften
... 3 Satz 1 Nummer 4, Satz 2 und 3, Absatz 4, die §§ 43 bis 45, 48, 50 Absatz 1 bis 3 und § 53 mit der Maßgabe, dass in den Fällen des § 43 Absatz 1 und des § 45 Absatz 1 ...


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