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Artikel 7 - Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Führung notarieller Akten und Verzeichnisse, der Notarfachprüfungsverordnung, der Notarverzeichnis- und -postfachverordnung, der Rechtsanwaltsverzeichnis- und -postfachverordnung und der Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung sowie zur Einführung der Patentanwaltsverzeichnisverordnung (PatAnwVVEVuaÄndV k.a.Abk.)

Artikel 7 Änderung der Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung


Artikel 7 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2022 PatAnwAPrV § 59, § 60, mWv. 1. August 2022 § 33, § 76, § 77, § 78, § 79, § 80

Die Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung vom 22. September 2017 (BGBl. I S. 3437), die zuletzt durch Artikel 28 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I S. 2363) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

abweichendes Inkrafttreten am 01.08.2022

1.
In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zum Fünften Teil durch die folgenden Angaben ersetzt:

„Teil 5 Übergangsbestimmungen

§ 76 Übergangsbestimmungen zu Teil 1

§ 77 Übergangsvorschrift zu § 33

§ 78 Übergangsbestimmungen zu Teil 3".

2.
§ 33 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „drei" durch das Wort „fünf" ersetzt.

bb)
Folgender Satz wird angefügt:

„Wer das 65. Lebensjahr vollendet hat, soll nicht mehr berufen werden."

b)
In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „verlängern, höchstens jedoch bis zur Vollendung seines 70. Lebensjahres" durch die Wörter „um bis zu zwei Jahre verlängern" ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


3.
In § 59 Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter „für die Besoldungsgruppe A 13" durch die Wörter „des höheren Dienstes" ersetzt.

4.
In § 60 Absatz 1 werden die Wörter „für das Eingangsamt A 13" durch die Wörter „des höheren Dienstes" ersetzt.

abweichendes Inkrafttreten am 01.08.2022

5.
Teil 5 wird wie folgt gefasst:

„Teil 5 Übergangsbestimmungen

§ 76 Übergangsbestimmungen zu Teil 1

(1) Die Ausbildungshöchstdauer nach § 7 Nummer 1 gilt nicht für Ausbildungen, die vor dem 1. Oktober 2017 begonnen haben.

(2) Abweichend von § 21 Absatz 6 Satz 1 und § 22 Absatz 3 Nummer 2 muss der regelmäßige Besuch der Arbeitsgemeinschaften für die Zeit vor dem 1. Oktober 2017 nicht bescheinigt und nachgewiesen werden.

(3) Das Insolvenzrecht und das Marken- und Designrecht können erst dann zum Gegenstand der Prüfung nach § 32 Absatz 4 werden, wenn sie zuvor Gegenstand des Studiengangs waren.

§ 77 Übergangsvorschrift zu § 33

Für Mitglieder der Prüfungskommission, die vor dem 31. Juli 2022 berufen wurden, gilt § 33 Absatz 3 Satz 1 in der bis zum 31. Juli 2022 geltenden Fassung.

§ 78 Übergangsbestimmungen zu Teil 3

Die Vorschriften über die Sicherung des Unterhalts nach Teil 3 gelten nur für Unterhaltsdarlehen, die ab dem 1. Oktober 2017 gewährt werden. Für davor gewährte Darlehen gelten die Vorschriften des Dritten Teils dieser Verordnung in der bis zum 30. September 2017 geltenden Fassung."

Ende abweichendes Inkrafttreten




 

Zitierungen von Artikel 7 Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Führung notarieller Akten und Verzeichnisse, der Notarfachprüfungsverordnung, der Notarverzeichnis- und -postfachverordnung, der Rechtsanwaltsverzeichnis- und -postfachverordnung und der Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung sowie zur Einführung der Patentanwaltsverzeichnisverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 7 PatAnwVVEVuaÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PatAnwVVEVuaÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 9 PatAnwVVEVuaÄndV Inkrafttreten
... tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. Januar 2022 in Kraft. (2) Die Artikel 2, 5 und 7 Nummer 1, 2 und 5 sowie Artikel 8 treten am 1. August 2022 in ...